Welche Mitarbeiter genießen einen Sonderkündigungsschutz?

- 06.01.2021 von Sebastian Rheingauer -

Elternzeit und BetriebsratIn Deutschland genießen bestimmte Mitarbeiter einen Sonderkündigungsschutz. Dieser kann in der Betriebsvereinbarung geregelt sein oder er ist gesetzlich verankert.

Kann ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter grundsätzlich jederzeit kündigen?

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber Kündigungsfristen beachten. Diese hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. Um eine ordentliche Kündigung auszusprechen, müssen triftige Gründe vorliegen. Diese kann geschehen wenn

  • der Arbeitnehmer zu lange und zu häufig krank ist,
  • der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert oder ein anderes Fehlverhalten an den Tag legt,
  • betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Bevor dem Arbeitnehmer gekündigt wird, müssen andere Wege zur Erhaltung des Arbeitsplatzes geprüft werden. Möglich wäre zum Beispiel eine Versetzung in eine andere Geschäftsstelle, sofern diese vorhanden ist. Außerdem muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, informiert und angehört werden. In kleinen Betrieben mit unter zehn Beschäftigten gibt es allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz.

Gibt es Ausnahmen?

Die gibt es für bestimmte Mitarbeiter, denen nicht ordentlich gekündigt werden darf. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sinn und Zweck ist es, sozial besonders schutzwürdige Mitarbeiter vor dem Arbeitsplatzverlust zu bewahren. Trotzdem bedeutet das nicht, dass das Arbeitsverhältnis in keinem Fall gekündigt werden darf. Manchmal ist eine Kündigung für den Arbeitnehmer vorteilhafter, wenn eine Abfindung an diesen gezahlt wird.

Welche Personengruppen fallen unter den Sonderkündigungsschutz?

Tatsächlich gibt es Personengruppen, die vom Gesetz her einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Hierbei handelt es sich um:

  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer
  • Mütter und Schwangere
  • Mitarbeiter, die in Elternzeit sind oder beantragt haben
  • Betriebsräte und Personalräte
  • Mitarbeiter, die sich in Pflegezeit befinden oder diese beantragt haben
  • Auszubildende
  • Wehrdienstleistende, Abgeordnete oder Gemeindevertreter

Welche Möglichkeiten haben diese Mitarbeiter, wenn sie trotzdem eine Kündigung erhalten?

Die Situation kann sich so darstellen, dass ein Mitarbeiter, der den Sonderkündigungsschutz genießt, dennoch eine Kündigung annehmen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ihm eine Abfindung gezahlt wird und dieser sich mit der Kündigung sogar besser stellt als ohne. Eine Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber seine Firma schließt. In diesem Fall können auch unkündbare Mitarbeiter gekündigt werden. Mit dem Betriebsrat muss dann aber ein Sozialplan erstellt werden. Außerdem kann einem unkündbaren Arbeitnehmer auch dann gekündigt werden, wenn dieser eine erhebliche Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat. Kündigungen wegen kleinem Fehlverhalten dürfen nur nach vorheriger Abmahnung erfolgen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer ständiges Fehlverhalten an den Tag legen kann. Wer dreimal eine Abmahnung bekommen hat, muss mit einer Kündigung rechnen.

Fazit

Der Sonderkündigungsschutz hat viele Facetten und die Arbeitgeber müssen eine Menge Vorschriften beachten, bevor es zu einer Kündigung kommen kann. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Personenkreis, der staatsbürgerlich engagiert ist. Das sind nicht nur Wehrdienstleistende, sondern auch Abgeordnete oder Gemeindevertreter. Eine ordentliche Kündigung ist den Arbeitgebern untersagt. Allerdings gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Zu beachten ist auch, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die noch keine sechs Monate im Betrieb sind, keinen Sonderkündigungsschutz haben. Grundsätzlich gibt es bei einer Firmenschließung keinen Sonderkündigungsschutz mehr. In diesem Fall muss mit dem Betriebsrat ein Sozialplan ausgearbeitet werden. In der Regel erhalten diese Mitarbeiter eine Abfindung. / Fotoquelle: © VGstockstudio – Shutterstock.com

Autor: Sebastian Rheingauer

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