Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten als Minijobber. Für das Jahr 2016 listet die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Statistik 7,8 Millionen Beschäftigte auf. Das entspricht einem Anstieg von beinahe 50 Prozent seit 2003, als die geringfügige Beschäftigung in seiner heutigen Form eingeführt wurde. Oft gelten die Betroffenen als Angestellte „zweiter Klasse“, die in vielen Punkten gegenüber Vollzeit-Arbeitnehmern benachteiligt sind. Ein weit verbreiteter Irrtum, denn in den meisten Bereichen genießen Minijobber dieselben Rechte wie ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen.
Keine Arbeit – kein Lohn?
Aufgrund der Gleichbehandlung steht einem Minijobber entgegen der allgemeinen Annahme sowohl bezahlter Urlaub wie auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Das von vielen Arbeitgebern praktizierte Prinzip, ohne Arbeit keinen Lohn zu zahlen, ist schlicht rechtswidrig. Außerdem gilt auch für geringfügig Beschäftigte selbstverständlich der Mindestlohn. Es ist dem Arbeitgeber aber weiterhin möglich, vertraglich eine Abrechnung nach Lohnstückkosten zu vereinbaren. In diesem Fall kann der realle Stundenlohn den Mindestlohn teilweise deutlich unterschreiten, ohne dass ein Arbeitnehmer rechtlich dagegen vorgehen kann.
Wie jeder Arbeitnehmer hat der Minijobber ein Anrecht auf bezahlten Urlaub, der entsprechend der geleisteten Arbeitstage berechnet wird. Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit sechs Arbeitstagen in der Woche liegt der minimale Jahresurlaub bei 24 Werktagen. Weiterhin schreibt das Gesetz vor, dass Minijobber nicht gegenüber Mitarbeitern in Vollzeit benachteiligt werden dürfen. Gilt für diese ein Tarifvertrag mit einem höheren Anspruch, muss dieser auch für die Minijobber übernommen werden. Wichtig ist zudem, dass die Zahl der Arbeitstage und nicht der Arbeitsstunden ausschlaggebend ist.
Wer beispielsweise jeden Tag der Woche nur eine einzelne Stunde arbeitet, hat theoretisch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Ansonsten erfolgt die Berechnung anteilig, entspricht also bei zwei Tagen einem Drittel beziehungsweise acht freien Tage. Auch Feiertage, an denen üblicherweise nach Dienstplan gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber vollständig entlohnen. Es ist nicht zulässig, diese Arbeit ohne Entgelt an einem anderen Tag nachholen zu lassen.
Es gilt ein vollständiger Mutter- und Kündigungsschutz
Darüber hinaus haben geringfügig Beschäftigte wie alle anderen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser gilt bei einer unverschuldeten Krankheit für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen und umfasst die gesamte Arbeitszeit, die gemäß dem Vertrag erbracht werden müsste. Frauen genießen zusätzlich Mutterschutz, sodass ein Arbeitgeber weder kündigen noch eine Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld verweigern darf. Für Kündigungen gelten ansonsten dieselben Bedingungen wie für andere Angestellte. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder dem Monatsanfang und erhöht sich bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren.
Besonderheiten einer geringfügigen Beschäftigung bei Renten- und Sozialversicherung
Ein grundsätzlicher Unterschied gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung liegt jedoch bei den Sozialversicherungen. Hier sind Minijobber von der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung befreit und genießen lediglich den Schutz einer Unfallversicherung am Arbeitsplatz. Bei der Rente zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent des Lohns an die Versicherung, der Minijobber muss die Differenz zu dem regulären Beitragssatz – also bei 18,7 Prozent (2017) die fehlenden 3,7 Prozent selbst übernehmen. Bei Einkommen unter 400 Euro kann der Arbeitnehmer beantragen, von der Pflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden. Die überwiegende Mehrheit aller Minijobber nutzt diese Option.
Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Es ist vollkommen unwichtig, ob eine Beschäftigung in Vollzeit oder geringfügig ausgeübt wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine reguläre Arbeit, für die grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Zwar bietet der Minijob einige Besonderheiten etwa bei den Renten- und Sozialbeiträgen, unterliegt aber keinesfalls einem eigenen Recht. Das bedeutet, dass auch ein geringfügig Beschäftigter von dem weitreichenden Schutz für Arbeitnehmer in Deutschland profitiert. Eine willkürliche Benachteiligung gegenüber anderen Angestellten ist sogar explizit verboten, so dass Regelungen etwa aus einem Tarifvertrag auch Minijobber einschließen können. Es ist allerdings zu beobachten, dass rechtmäßige Ansprüche bei geringfügigen Beschäftigungen besonders häufig nur gerichtlich durchgesetzt werden können. / Fotoquelle: fotolia.de / © raphaela4you