So wichtig die Berufsunfähigkeitsversicherung auch ist, sollten Interessierte ihren Versicherungsvertrag gründlich durchlesen, ehe sie ihn unterschreiben. Bestimmte Klauseln entscheiden darüber, ob der Versicherer im Einzelfall zahlt oder nicht.
Mit der höheren Lebenserwartung steigt auch das Berufsunfähigkeitsrisiko
Die Lebenserwartung der Deutschen steigt kontinuierlich – nicht zuletzt wegen des Fortschrittes der modernen Medizin. Doch gerade weil das zu erwartende Durchschnittslebensalter steigt, steigt auch das Risiko, im Laufe des längeren Lebens aufgrund einer Krankheit berufsunfähig zu werden. Unter Berufsunfähigkeit fallen indes nicht nur physische, sondern auch psychische Krankheiten, die den Betroffenen an der weiteren Ausübung seines bisherigen Berufes hindern. Zwar gibt es für solche Fälle einen staatlichen Schutz in Form der Erwerbsminderungsrente. Allerdings fällt diese in der Regel zu gering aus, um den bisherigen Lebensstandard des Berufsunfähigen aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund gehört die private Berufsunfähigkeitsversicherung nach einheitlicher Meinung von Versicherungsexperten zu den elementaren Versicherungsarten.
Hintertür für Leistungsverweigerung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung verspricht lebenslange Monatszahlungen, um den Einkommenswegfall des Versicherten zu kompensieren. Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, existiert anders als beispielsweise bei der gesetzlichen Krankenversicherung kein einheitlicher Leistungskatalog. Vielmehr steht es dem Versicherer und dem Versicherten offen, den Versicherungsvertrag nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Doch wer sich die Bedingungen einseitig diktieren lässt, läuft Gefahr, einen für ihn nachteiligen Versicherungsvertrag zu unterschreiben. Vor diesem Hintergrund gibt es einige Klauseln, denen Verbraucher besonders ihre Aufmerksamkeit widmen sollten.
Verweisung auf andere Berufe
Die wohl bekannteste Klausel ist die abstrakte Verweisung. Damit hängt der Begriff der Berufsunfähigkeit eng zusammen. Es stellt sich die Frage, wann der Versicherte dergestalt berufsunfähig ist, dass der Versicherer zahlen muss. Die gängige Formel besagt, berufsunfähig ist, wer zu mindestens 50 Prozent den Beruf nicht mehr ausüben kann, den er bisher ausübte. Die abstrakte Verweisung dagegen verlangt, dass der Versicherte nicht nur seinen bisherigen Beruf, sondern überhaupt keinen Beruf mehr ausüben kann.
Die Folge wäre beispielsweise, dass ein Chefarzt als Pförtner arbeiten muss, wenn er zu Letzterem noch körperlich in der Lage ist. Wer solche Szenarien verhindern möchte, sollte bei seinem Versicherungsvertrag die Klausel der abstrakten Verweisung streichen lassen. Viele Versicherer haben die abstrakte durch die konkrete Verweisung ersetzt. Diese verlangt nicht, dass der Versicherte überhaupt keinen Beruf, sondern lediglich keinen ähnlichen Beruf mehr ausüben kann (Beispiel: Ein Chirurg, der zwar nicht mehr operieren, aber immer noch Sprechstunden abhalten kann).
Ausschluss bei Alter oder Ortswechsel
Andere Tarife sehen vor, nur bis zu einem bestimmten Alter zu zahlen, meistens bis zum 60. Lebensjahr. Ratsamer ist, Verträge bis zum regulären Renteneintrittsalter laufen zu lassen. So ist gewährleistet, dass berufsunfähige Versicherte im Alter nicht mittellos werden, nur weil die Berufsunfähigkeitsversicherung einerseits und die gesetzliche Rentenversicherung andererseits (noch) nicht zahlen.
Wer schließlich irgendwann auswandern möchte, sollte darauf achten, dass sein Versicherungsvertrag nicht örtlich beschränkt ist, sondern weltweit gilt. Andernfalls stünde der Berufsunfähige im Versicherungsfall vor der Wahl, entweder auf seinen Traum auf Auswanderung oder auf seine Berufsunfähigkeitsrente verzichten zu müssen.