Die so genannten „Verweisungsklauseln“ bei Berufsunfähigkeitsversicherungen sind neben der Anerkennung der Berufsunfähigkeit eine weitere Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
Durch die „konkrete Verweisung“ hat das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit und das Recht zu prüfen, ob für den Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine andere berufliche Tätigkeit in Frage kommt. Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung, darf das Versicherungsunternehmen bei der „konkreten Verweisung“ den Versicherten nicht auf irgendeine andere mögliche Tätigkeit verweisen, sondern muss sich eben an konkrete Vorgaben halten.
Die Tätigkeit auf die verwiesen werden soll, muss dem Versicherten eine vergleichbare soziale Stellung ermöglichen, seinen bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und ihm ein zum zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbares Einkommen ermöglichen (die Minderung des Einkommens darf in der Regel nicht mehr als 25% betragen).
Der Versicherte ist also nicht verpflichtet eine neue Ausbildung zu absolvieren, um das erforderliche Wissen für die Tätigkeit auf die verwiesen werden soll, zu erwerben. Versichert und somit auch Grundlage für die konkrete Verweisung ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf mit den dazu erforderlichen Fähigkeiten und dem damit erzielten Einkommen.
Übt der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf eigenen Entschluss wieder eine Tätigkeit aus, welche die oben genannten Vorgaben erfüllt, so kann das Versicherungsunternehmen auf diese konkrete Tätigkeit verweisen. Somit liegt keine Berufsunfähigkeit vor und der Leistungsanspruch erlischt zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
Hierzu gibt es in den Verträgen verschiedene Formulierungen, in denen aber immer konkret aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Erfüllt die neue Tätigkeit nicht die Vorgaben der „konkreten Verweisung“, sie wird also wesentlich geringer entlohnt, der Versicherte ist aufgrund seiner Vorbildung unterfordert, und sie bietet keine vergleichbare soziale Stellung, dann darf auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden. Der Versicherte behält also seinen Leistungsanspruch und bezieht neben seinem Einkommen zusätzlich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.