Corona und Kurzarbeit

- 23.03.2020 von Gaby Mertens -

Arbeitsausfall und KurzarbeitergeldAufgrund der Corona-Krise hat die Regierung kurzfristig die Regelungen für das Kurzarbeitergeld geändert. Unternehmen und ihre Mitarbeiter, die indirekt oder direkt von der Krise betroffen sind, sollen so schneller Unterstützung bekommen.

Aber kann ein Unternehmen aufgrund weniger Arbeit während der Corona-Krise einfach einen Antrag auf Kurzarbeit stellen?

Ja. Ein Unternehmen kann Kurzarbeit beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Alle Unternehmen, die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Zwecken dienen, können Kurzarbeitergeld beantragen. Es muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Von Kurzarbeit ausgeschlossen ist der öffentliche Dienst. Liegen jedoch behördlich angeordnete Schließungen vor, kann auch hier Kurzarbeit angemeldet werden. Den Arbeitnehmern darf der Betrieb vor der Kurzarbeit nicht kündigen. Die Kurzarbeit muss in dem Monat angezeigt werden, in dem sie eintritt.

Wie und wo kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen?

Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsausfall mit. Diese prüft sofort, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gezahlt. Dieser bekommt es dann von der Bundesagentur für Arbeit zurück.

In welcher Höhe wird dieses ausgezahlt? Für wie lange?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Es werden grundsätzlich 60 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, so beträgt der Betrag mindestens 67 Prozent des Nettoentgelts. Viele Betriebe nutzen zur Errechnung eine Software. Ist diese nicht vorhanden, stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zur Verfügung, die die Software ersetzt. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer für den Bezug für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Sie kann jedoch auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Höhe des Ihnen zustehenden Kurzarbeitergelds können Sie schnell und einfach mit Hilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners von Nettolohn.de ermitteln.

Erhält jeder Arbeitnehmer des Unternehmens Kurzarbeitergeld oder müssen erst vorhandener Urlaub und Überstunden abgebaut werden?

Jeder ungekündigte Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld, wenn ein Einkommensausfall von mindestens zehn Prozent vorliegt und sie aber weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Erheblichkeitsschwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Aufgrund der Corona-Krise wurde diese nun auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt. Der Betrieb kann die Kurzarbeit sehr kurzfristig beantragen und nach Bewilligung einführen. Haben die Beschäftigten noch Resturlaub aus dem Vorjahr, so muss dieser vor der Zahlung des Kurzarbeitergelds zuerst aufgebraucht werden. Im Falle der Kurzarbeit fallen auch Sozialabgaben an. Die Beschäftigten müssen zwar einen Verdienstausfall hinnehmen, sind aber weiterhin sozial abgesichert. Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge aktuell in vollem Umfang erstattet.

Können Beschäftigte während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit sind nicht ausgeschlossen, auch wenn Kündigungen das letzte Mittel sein sollten. Sollten die Beschäftigten im Betrieb auf Dauer jedoch keine Arbeit mehr haben, kann ihnen leider auch während der Kurzarbeit gekündigt werden.

Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall bei den Beschäftigten in Kurzarbeit haben?

Der Arbeitsausfall kann Stunden, Tage und sogar Wochen andauern. Grundsätzlich richtet sich das nach den Vereinbarungen im Unternehmen und nach der Auftragslage. Bei einer Kurzarbeit „null“ liegt der Arbeitsausfall bei 100 Prozent. Das bedeutet in der Realität, dass die komplette Arbeit für einen festgelegten Zeitraum komplett eingestellt wird. In Zeiten der Corona-Krise kann das tatsächlich geschehen. / Fotoquelle: © WHYFRAME – Shutterstock.com
Achtung! Bei diesem Text handelt es sich um einen reinen Informationstext. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.