Bewirtungskosten im Unternehmen

- 01.07.2026 von Martina Lücking -

Wichtige Regeln und praktische Tipps

Geschäftliche oder betriebliche Bewirtungen gehören im Unternehmensalltag ebenso dazu wie Reisen oder Fachliteratur. In der Praxis stellen sich jedoch häufig Fragen zur steuerlichen Behandlung, zur ordnungsgemäßen Dokumentation und zu möglichen Fallstricken. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte sachlich zusammen und gibt Hinweise, wie Bewirtungskosten rechtssicher erfasst und abgerechnet werden können.

Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke sowie damit verbundene Nebenkosten, die aus betrieblichem oder geschäftlichem Anlass entstehen.

  •  Betriebliche Bewirtung: Bewirtung eigener Beschäftigter, etwa im Rahmen eines betrieblich veranlassten Arbeitsessens.
  • Geschäftliche Bewirtung: Bewirtung betriebsfremder Personen, etwa Kunden, Lieferanten oder externe Dienstleister.

Die Unterscheidung ist steuerlich wichtig, weil unterschiedliche Abzugsregeln gelten.

Steuerliche Behandlung

Betriebsausgabenabzug

  • Geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind grundsätzlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; 30 % sind nicht abzugsfähig.
  • Rein betriebliche Bewirtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können grundsätzlich voll als Betriebsausgaben abziehbar sein, sofern keine private Mitveranlassung vorliegt.

Umsatzsteuer

Die in einer ordnungsgemäßen Bewirtungsrechnung ausgewiesene Vorsteuer ist grundsätzlich abziehbar, wenn die Bewirtung dem Unternehmen zuzuordnen ist. Die einkommensteuerliche 70/30-Regel beeinflusst den Vorsteuerabzug nicht.

Lohnsteuerliche Aspekte

Bewirtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können lohnsteuerlich relevant sein.

  • Ein Arbeitsessen kann bei betrieblichem Anlass kein Arbeitslohn sein.
  • Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind bis zu 110 Euro brutto je teilnehmender Person und für höchstens zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kosten oberhalb dieses Freibetrags oder ohne betrieblichen Anlass können als geldwerter Vorteil steuerpflichtig sein.

Formale Anforderungen an Bewirtungsbelege

Damit Bewirtungskosten steuerlich anerkannt werden, ist ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen erforderlich. Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zusätzlich die Rechnung beizufügen.

Typische Angaben sind:

  • Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs
  • Datum der Bewirtung
  • Aufschlüsselung von Speisen, Getränken und Umsatzsteuer
  • Gesamtrechnungsbetrag
  • Anlass der Bewirtung
  • Namen der bewirteten Personen

Der Eigenbeleg ist zu unterschreiben. Angaben können auf der Rechnung selbst oder getrennt dokumentiert werden.

Trinkgelder sollten möglichst eindeutig auf dem Beleg vermerkt oder gesondert dokumentiert werden.

Digitale Belege sind zulässig, wenn sie ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Rechnungen sind grundsätzlich nach den steuerlichen Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren; für Rechnungen gilt derzeit im Regelfall eine achtjährige Aufbewahrungsfrist.

Angemessenheit und übliche Höhe

Bewirtungskosten müssen ihrer Art und Höhe nach angemessen sein. Luxus- oder Repräsentationsaufwand kann steuerlich gekürzt oder versagt werden. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Unternehmensgröße und Branche
  • Stellung der Gäste
  • Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Anlass

Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht; die Kosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein.

Typische Fallkonstellationen

1. Geschäftsessen mit Kundinnen oder Kunden
– Ordentliche Rechnung und Nachweis der Teilnehmer und des Anlasses erforderlich.
– Grundsätzlich nur 70 % Betriebsausgabenabzug.

2. Arbeitsessen im Anschluss an eine mehrstündige Besprechung
– Bei rein betrieblichem Anlass und ausschließlich Beschäftigten kann der vollständige Kostenabzug möglich sein.

3. Bewirtung anlässlich eines Firmenjubiläums
– Kann eine Betriebsveranstaltung sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
– Freibetrag von 110 Euro brutto pro teilnehmender Person beachten.

4. Snacks und Getränke bei einer internen Schulung
– Kann als betriebliche Bewirtung behandelt werden.
– Die steuerliche Einordnung hängt vom konkreten Anlass und der Ausgestaltung ab.

Praktische Hinweise für die Umsetzung

  • Bewirtungsbeleg unmittelbar nach dem Essen auf Vollständigkeit prüfen.
  • Anlass und teilnehmende Personen zeitnah ergänzen und den Beleg unterschreiben.
  • Private Begleitpersonen getrennt ausweisen; deren Kosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
  • Bei gemischten Anlässen ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
  • Elektronische Archivierung ist möglich, wenn die Unterlagen unverändert und nachvollziehbar aufbewahrt werden.

Sonderfälle

Bewirtungen im eigenen Unternehmen, etwa in einer Kantine, unterliegen besonderen steuerlichen und umsatzsteuerlichen Regeln. Werden Essensmarken oder Zuschüsse gewährt, können zusätzlich lohnsteuerliche Vorschriften zu Sachbezügen oder Mahlzeiten gelten. Die konkrete Behandlung hängt von der Ausgestaltung und Höhe der Zuwendung ab und sollte im Einzelfall steuerlich geprüft werden.

Zusammenfassung

Bewirtungskosten können im Unternehmen einen erheblichen Aufwand darstellen und sind bei ordnungsgemäßer Dokumentation in vielen Fällen steuerlich ganz oder teilweise abziehbar. Entscheidend sind die korrekte Abgrenzung zwischen betrieblichen und geschäftlichen Anlässen, die Beachtung der 70/30-Regel bei geschäftlicher Bewirtung, vollständige Belege sowie eine sorgfältige und zeitnahe Dokumentation. Wer diese Grundsätze beachtet, reduziert das Risiko von Kürzungen bei Betriebsprüfungen und schafft Klarheit im Rechnungswesen.


Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.