Darf der Urlaub gestrichen oder verweigert werden?

- 04.08.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © NetfallsDer Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres. Millionen von Bundesbürgern planen bereits lange im Voraus, wo sie ihre Ferien verbringen wollen. Was aber, wenn der Chef dazwischen funkt und den Urlaub streicht?

Was sagt der Gesetzgeber?

Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer Urlaub zu. Das gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Allerdings sind das laut Bundesurlaubsgesetz gerade einmal 20 Tage pro Jahr, vorausgesetzt der Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Erhöht sich die Arbeitszeit auf 6 Tage pro Woche, stehen dem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage im Jahr zu. Tatsächlich haben die meisten Arbeitnehmer jedoch 27 bis 30 Urlaubstage. Diese Regelung beruht jedoch auf gesonderten Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich selbst bestimmen, wann der Urlaub genommen wird, unter bestimmten Umständen kann der Chef den Urlaubsantrag allerdings ablehnen.

Wann darf ein Urlaubsantrag abgelehnt werden?

  • Betriebsferien
  • personelle Engpässe
  • Auftragslage
  • soziale Gründe

Betriebsferien
Um die Urlaubsplanung zu vereinfachen, ordnen viele Unternehmen Betriebsferien an. Alle Mitarbeiter müssen während dieser Zeit Urlaub nehmen. Allerdings müssen 40 Prozent des Urlaubs zur freien Verfügung übrig bleiben. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen wären das 12 Tage pro Jahr.

Personelle Engpässe
Das kann kurzfristig eintreten, wenn beispielsweise infolge Erkrankung (Grippe) ein großer Teil der Mitarbeiter ausfällt. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern buchen Urlaub meist während der Sommerferien. Um den Produktionsablauf nicht zu gefährden, kann aber nur eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern gleichzeitig in Urlaub gehen (meist maximal 40 Prozent). Wer seinen Urlaub zu spät einreicht, riskiert eine Ablehnung.

Auftragslage
In vielen Firmen schwankt das Auftragsvolumen saisonal sehr stark. Bei der Post, Paketdiensten, Versandhandel, in der Gastronomie, dem Hotelwesen und dem Einzelhandel herrscht beispielsweise um Weihnachten Hochbetrieb. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt dasselbe während der Erntezeit. Zu diesen Stoßzeiten wird hier oft eine befristete Urlaubssperre ausgesprochen.

Soziale Gründe
Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern, besonders Alleinerziehende, Schwangere, Behinderte und ältere Menschen haben bei der Urlaubsgenehmigung Vorrang. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Kann bereits genehmigter Urlaub gestrichen werden?

Ein genehmigter Urlaubsanspruch kommt einem Vertrag gleich, von dem keine der Parteien ohne das Einverständnis der anderen zurücktreten darf. Die einzige Ausnahme sind katastrophale Ereignisse, beispielsweise wenn ein großer Teil der Mitarbeiter unerwartet ausfällt oder Hochwasser, Feuer oder Havarie eine Notsituation verursachen. Dann darf der Chef den Arbeitnehmer nicht nur den bereits genehmigten Urlaub streichen, sondern kann ihn sogar aus dem Urlaub zurückholen lassen. Die entstehenden Kosten muss dann allerdings auch der Arbeitgeber übernehmen. Der abgebrochene Urlaub kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Verfällt nicht genommener Urlaub?

Normalerweise verlieren Urlaubsansprüche, die nicht geltend gemacht wurden, am 31. Dezember ihre Gültigkeit. Von dieser Regel gibt es allerdings 3 Ausnahmen.

Probezeit/befristeter Vertrag
Laut Gesetz hat ein Arbeitnehmer erst dann Anspruch auf seinen Jahresurlaub, wenn er mindestens 6 Monate beim derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt ist. Beginnt er die sechsmonatige Probezeit (in der oft eine Urlaubssperre besteht) oder ein befristetes Arbeitsverhältnis spät im laufenden Jahr, so dass sie erst im folgenden Jahr enden, wird der Urlaubsanspruch automatisch ins neue Jahr übertragen.

Krankheit
Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht antreten und die Erkrankung dauert über die ersten 3 Monate des neuen Jahres hinaus an, wird der Urlaubsanspruch ebenfalls automatisch in das neue Jahr übernommen. Wenn der Mitarbeiter wieder gesund ist, muss der Urlaub aber so bald wie möglich genommen werden.

Betriebliche Gründe
Konnten Arbeitnehmer ihren Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht oder nur unvollständig nehmen, besteht ein Anspruch auf Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres. Dieses gilt übrigens auch bei längerer Krankheit. Allerdings sollte für diese Frist eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.

Darf ein Urlaubsanspruch mit Geld abgegolten werden?

Nein, das ist laut Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig. Die einzige Ausnahme tritt dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, aber noch Urlaubsansprüche bestehen.
Das Thema Urlaub ist in vielen Firmen ein Streitpunkt. In der Regel ist es im Interesse des Betriebsklimas besser, mit dem Chef oder den anderen Mitarbeitern erst gar keine Streitfälle zu aufkommen zu lassen. Wenn der Urlaub früh genug geplant und abgesprochen wird, sollte es im Normalfall zu keinen Reibereien kommen. / Fotoquelle: fotolia.de / © Netfalls

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.