Das Bürgergeld

- 04.04.2023 von Kim Teschner -

Regelbedarf und JobcenterDas Bürgergeld löste zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II (ALG II) ab, welches umgangssprachlich oft als Hartz IV bezeichnet wurde. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Namensänderung, sondern um Verbesserungen, die den Anspruchsberechtigten mehr Geld und weitere Vorteile bringen.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Um es zu erhalten, muss man einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre und das Rentenalter darf noch nicht erreicht sein. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält als Antragsteller kein Bürgergeld. In diesem Fall ist es erforderlich, mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben. Grundvoraussetzung ist die Bedürftigkeit. Findet der Antragsteller keine Arbeit oder reicht das Einkommen nicht aus, um das Existenzminimum zu decken, springt das Bürgergeld ein.

Die Bestimmungen des Bürgergelds

Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach dem Alter und danach, ob der Leistungsberechtigte alleinstehend ist oder mit einem Partner zusammenlebt. Es gibt insgesamt sechs Regelbedarfsstufen. Die folgende Liste zeigt die Situation im April 2023:

  • Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro (Alleinstehende)
  • Regelbedarfsstufe 2: 452 Euro (Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft)
  • Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro (Erwachsene von 18 bis 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern leben)
  • Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro (Jugendliche von 14 bis 18 Jahren)
  • Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro (Kinder von 6 bis 14 Jahren)
  • Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro (Kinder von 0 bis 6 Jahren)

Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für Miete und Heizung einer angemessenen Wohnung.

Unterschiede zwischen Bürgergeld und Arbeitslosengeld II

  • Der augenfälligste Unterschied liegt in den Regelsätzen, die bei Hartz IV zuletzt bei 449 Euro lagen, beim Bürgergeld beträgt der aktuelle Höchstsatz 502 Euro.
  • Die Kosten der Unterkunft werden auch bei Hartz IV übernommen. In beiden Fällen muss die Wohnung den persönlichen Lebensverhältnissen angemessen sein. Wer in einer großen Wohnung lebt, die für seine Verhältnisse zu teuer ist, muss nach den neuen Regelungen nicht sofort umziehen. Es gilt eine Karenzzeit von zwölf Monaten, erst danach ist ein Umzug bei unangemessener Wohnungsgröße fällig.
  • Auch für das Vermögen gilt diese Karenzzeit. Im ersten Jahr bleibt ein Vermögen von 40.000 Euro für den Antragsteller und je 15.000 Euro für die weiteren Anspruchsberechtigten verschont. Danach bleiben 15.000 Euro pro Person anrechnungsfrei.
  • Das Arbeitslosengeld II orientiert sich an der tatsächlichen Preissteigerung, das Bürgergeld an der Inflation.
  • Sowohl beim Arbeitslosengeld II als auch beim Bürgergeld besteht eine Mitwirkungspflicht des Empfängers. Bei Hartz IV konnten die Leistungen sogar vollständig gekürzt werden.
  • Die Mitwirkungspflicht gilt auch für das Bürgergeld, allerdings können maximal 30 Prozent des Regelsatzes gestrichen werden.
  • Trotz der Verbesserungen kritisieren Sozialverbände diese als zu gering, da eine Erhöhung um 53 Euro nicht ausreiche, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

Bürgergeld beantragen

Wer über einen Computer und einen Internetanschluss verfügt, füllt den Antrag am besten online aus. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage des Jobcenters zur Verfügung. Alle Angaben zum Einkommen und Vermögen sind wahrheitsgemäß anzugeben und auf Verlangen durch Belege nachzuweisen. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist zu nennen.
Wer keinen Internetzugang hat, füllt das Formular schriftlich aus und schickt es per Post an das Jobcenter. Vordrucke sind bei der Agentur für Arbeit erhältlich.

Zusammenfassung

Das Arbeitslosengeld II heißt ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld. Es ist aber nicht nur eine Umbenennung, sondern es gibt auch weitere Neuerungen. Diese sind zwar nicht sehr umfangreich, bringen aber einige Verbesserungen für die Bezieher mit sich. So gibt es nicht nur mehr Geld, sondern während einer Karenzzeit werden weder eine größere Wohnung noch erhebliches Vermögen angerechnet. / Fotoquelle: © Mangostar – Shutterstock.com

Autor: Kim Teschner

Kim ist bereits seit 2012 bei uns. Damals hat sie hauptberuflich bei einem Steuerberater gearbeitet und wollte ihr Wissen gerne einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Nach Mutterschutz und Elternzeit ist sie nun endlich wieder da und unterstützt uns in den Bereichen Finanzen, Gehalt und Steuern.