Am 1. April 2024 trat eine neue Gesetzgebung des Elterngelds in Kraft, die für alle Kinder gilt, die nach diesem Datum geboren werden. Nach der seitdem gültigen Regelung gibt es drei verschiedene Formen des Elterngelds, die sich in Laufzeit und Höhe der Bezüge voneinander unterscheiden. Alle Varianten dürfen untereinander kombiniert werden, um zum Beispiel eine kürzere Auszeit vom Beruf mit einer längeren Teilzeit oder umgekehrt flexibel und individuell zu verbinden. Insgesamt hat sich der Rahmen, innerhalb dessen Elterngeld in den verschiedenen Formen bezogen werden kann, in zahlreichen Fällen verlängert. Das Paket finanziert sich jedoch durch eine Senkung der Einkommensgrenze, so dass es insgesamt weniger Berechtigte mit überdurchschnittlich hohen eigenen Lohneinkünften gibt.
Welche Formen des Elterngeldes gibt es seit April 2024?
Der Anspruch auf Elterngeld besteht für bis zu 28 Monate nach einer Geburt oder Adoption. Er gilt allgemein für alle Menschen unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, wenn sie eine Arbeitserlaubnis besitzen und dauerhaft legal mit ihren Kindern in Deutschland leben. Sie können drei verschiedenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, beziehungsweise je nach eigener Situation zwischen ihnen wechseln:
- Basiselterngeld während der ersten 14 Monate, das sich (weitgehend) frei zwischen zwei Erziehungsberechtigten verteilen lässt
- ElterngeldPlus mit der doppelten Laufzeit, dafür aber halbierten Bezügen des Basiselterngelds
- Ein Partnerschaftsbonus bei zwei gleichzeitig in Teilzeit arbeitenden Eltern, der das ElterngeldPlus um bis zu vier Monate verlängert
Grundsätzlich stellt die aus dem Jahr 2021 stammende und nun überarbeitete Gesetzgebung Elternpaare und Alleinerziehende in vielen Fällen gleich. Die zeitliche Begrenzung der Ansprüche orientiert sich weiterhin an einem neu geborenen oder adoptierten Kind und nicht an seinen Erziehungsberechtigten. Die Höhe des Elterngeldes ist bei allen Modellen an den im letzten Jahr erhaltenen Durchschnittslohn gekoppelt und beträgt maximal 1.800 Euro im Monat im Falle des Basiselterngelds oder 900 Euro bei dem ElterngeldPlus beziehungsweise Partnerschaftsbonus.
Was hat sich gegenüber den früheren Vorschriften für das Elterngeld geändert?
Der wichtigste Unterschied zum zwischen dem 1. September 2021 und 31. März 2024 geltenden Elterngeld besteht sicherlich in der Höhe der Einkommensgrenze. Sie betrug in diesem Zeitraum 300.000 Euro vor Steuern für Paare und 250.000 Euro bei Alleinverdienern. Im Jahr 2024 liegt sie pauschal bei 200.000 Euro und sinkt ab 2025 auf 175.000 Euro Lohn in den letzten zwölf Monaten. Die Grenze gilt für Paare ebenso wie für Alleinerziehende und ist unabhängig davon, ob nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder beide arbeiten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Regelung für das Basiselterngeld überarbeitet und schreibt jetzt vor, dass bei einer maximalen Bezugsdauer von 14 Monaten beide Eltern höchstens für einen Monat gleichzeitig Bezüge erhalten. Außerdem muss das Elterngeld jeweils mindestens ein Monat, der in dem ersten Lebensjahr des Kindes liegt, für jeden Partner allein beantragt werden.
Wie wirken sich die unterschiedlichen Formen auf die Höhe des Elterngeldes aus?
Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Durchschnittseinkommen (Netto) in den zwölf Monaten vor der Geburt beziehungsweise dem Beginn des Mutterschutzes. Es ist auf eine Summe von maximal 1.800 Euro im Monat begrenzt. Für Geringverdiener mit einem Lohn unter 1.240 Euro steigt der Satz schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Der minimale Grundbetrag für Bezieher ohne festes Einkommen oder Nachweise liegt bei 300 Euro.
Die Höhe des ElterngeldPlus liegt pauschal bei der Hälfte des Basiselterngelds. Dafür wird es aber über einen doppelt so langen Zeitraum gezahlt, sodass die Gesamtsumme identisch ist. Es soll vor allem Eltern unterstützen, die nach einer Geburt in Teilzeit eine längere Phase in Teilzeit arbeiten. Den Partnerschaftsbonus, der das EltergeldPlus um vier Monate verlängert, erhalten Bezieher, wenn sie während dieser Monate gleichzeitig in Teilzeit 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Er kann auch von Eltern beantragt werden, die nicht als Paar in einem einzigen Haushalt, sondern getrennt leben, wenn beide kooperativ und gemeinschaftlich in die Erziehung und Betreuung des Kindes eingebunden sind. / Fotoquelle: © NDAB Creativity – Shutterstock.com