Die Berufsausbildungsbeihilfe für Azubis

- 30.04.2024 von Sebastian Nissen -

BAB und AusbildungBildung ist der Schlüssel zu einem guten Beruf und zu finanzieller Unabhängigkeit. Deshalb unterstützt die Bundesregierung Aus- und Weiterbildungen der Bürger durch eine Reihe von Maßnahmen und Fördermittel. Eine davon ist die Berufsausbildungsbeihilfe, im Beamtendeutsch oft als BAB abgekürzt. Die Leistung ist in den §§ 56 ff des SGB III geregelt.

Was versteht man unter der Berufsausbildungsbeihilfe?

Dabei handelt es sich um einen Zuschuss, der durch die Bundesagentur für Arbeit an alle Personen gezahlt wird, die sich zum Zeitpunkt der Beantragung in einer Ausbildung befinden. Durch die BAB soll der Lebensunterhalt der oder des Auszubildenden gesichert werden, da in der Regel während der Ausbildung das Einkommen noch zu gering ist. Die Leistung wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden. Antragsteller müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Welche Voraussetzungen sind das?

Zu den Grundvoraussetzungen gehört, dass der Antragsteller älter als 18 Jahre ist und seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen und ein Ausbildungsvertrag muss vorliegen. Der Antragsteller lebt in einer eigenen Wohnung, ist verheiratet oder hat ein eigenes Kind. Personen unter 18 Jahre können die Berufsausbildungsbeihilfe ebenfalls bekommen, vorausgesetzt, der Ausbildungsplatz ist so weit vom Elternhaus entfernt, dass sie dort nicht wohnen können.

Wann bekommt man keine Berufsausbildungsbeihilfe?

Der staatliche Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn die oder der Antragsteller noch bei den Eltern wohnt, eine schulische Ausbildung macht oder bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Werden bereits staatliche Leistungen bezogen, die der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar sind, wird diese ebenfalls nicht gewährt. BAB wird zudem nur an Personen gezahlt, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Das trifft auch auf EU-Bürger und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Personen aus Drittstaaten zu.

Was wird für den Antrag benötigt?

Der Antrag kann sowohl bei der für den Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur als auch online gestellt werden. Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Der Ausbildungsvertrag
  • Ein Nachweis über die Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Ein ausgefüllter Fragebogen zum Ausbildungsbetrieb
  • Der Mietvertrag auf den Namen des Antragstellers
  • Die Jahresverdienstbescheinigung oder der Steuerbescheid der Eltern des vorletzten
  • Kalenderjahres

Achtung bei der Antragsstellung!

Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, weil die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Zahlung der BAB erfolgt nur ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder des Beginns der Ausbildung. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit zusätzliche Unterlagen anfordert oder Nachfragen stellt. Wenn der Antrag genehmigt wird, kommt der Bescheid per Post. Der Bewilligungszeitraum für die BAB beträgt 18 Monate. Geht die Ausbildung über diesen Zeitraum hinaus, muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden.

Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Das kommt auf die Höhe der Ausbildungsvergütung und das Einkommen der Eltern an. Die Höhe des gezahlten Zuschusses wird bei jedem Antrag individuell berechnet. Deshalb dauert die Bearbeitung auch relativ lange. Die letzte Anpassung erfolgte am 22. Juli 2022. Seitdem beträgt der Höchstsatz für die BAB insgesamt 781 Euro, 421 Euro für den Grundbedarf und maximal 360 Euro als Zuschuss für die Miete. Dazu kommen noch Fahrtkosten bis maximal 588 Euro. Unter Umständen werden auch die Kosten für die Bahncard erstattet.

Was ist der Unterschied zwischen BAB und BAföG?

Beides sind staatliche Fördermittel für Auszubildende oder Lernende, die sich die Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können und deren Eltern ebenfalls nicht über ein genügend hohes Einkommen verfügen. BAföG kann bereits ab der 10. Klasse beim Besuch einer Berufsfachschule gezahlt werden und kann auch für ein Studium beantragt werden. Allerdings muss zumindest ein Teil der BAföG-Leistungen zurückgezahlt werden. Anders sieht es bei der Berufsausbildungsbeihilfe aus. Da es sich um einen Zuschuss handelt, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden. Am besten ist es, sich rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn darüber zu informieren, welche Fördermaßnahmen sich am besten eignen. Die zuständige Arbeitsagentur erteilt darüber gern Auskunft. / Fotoquelle: © Robert Kneschke – Shutterstock.com