Die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2017

- 03.01.2017 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © wwwebmeisterSeit dem 1. Januar 2017 ist der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent gestiegen. Damit wurde der Beschluss der Mindestlohn-Kommission von der Regierung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung verbindlich gemacht sowie umgesetzt.

Einstimmige Entscheidung der Mindestlohn-Kommission

Bei ihrem einstimmigen Beschluss vom 28. Juni 2016, den Brutto-Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde auf derzeit 8,84 Euro/Stunde zu erhöhen, orientierte sich die Mindestlohn-Kommission am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes, der Tariferhöhungen der letzten 15 Monate (Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016) berücksichtigt.

Der Tarifabschluss vom 1. März 2016 für den öffentlichen Dienst wurde bei der Berechnung mit einbezogen und im Jahr 2018, der nächsten Anpassung, deshalb ausgeklammert. Damit wird vermieden, dass diese Tariferhöhung doppelt angerechnet wird. Die Forderung der Gewerkschaften, den neuesten Tarifabschluss für die Metall- und Elektrobranche ebenfalls zu berücksichtigen, wurde dagegen abgelehnt. Ansonsten hätte der Mindest-Stundenlohn 3 Cent mehr betragen. Für die nächste Entscheidung im Jahr 2018 (dann ab 1. Januar 2019 gültig) wurde von der Kommission bereits jetzt ein Tarifindex von 3,2 Prozent festgestellt.

Branchenbezogene Übergangsregelungen für das Jahr 2017

Wie in vielen anderen Bereichen gibt es auch beim Mindestlohn Ausnahmen von der Regel. In der Fleischwirtschaft, dem Gartenbau, der Forst- und Landwirtschaft, der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie und Großwäschereien gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 tarifvertragliche Regelungen, die dem Mindestlohn abweichen, wenn diese Bestandteil eines verbindlichen Tarifvertrag sind. Allerdings muss auch hier seit dem 1. Januar 2017 mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro/Stunde gezahlt werden, egal was vorher vereinbart war. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann auch in diesen Branchen der von der Kommission festgesetzte Mindestlohn von 8,84 Euro/Stunde.

Für Zeitungsausträger galt 2016, dass sie auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns (brutto 7,23 Euro/Stunde) Anspruch haben. Seit dem 1. Januar 2017 steht ihnen ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro und ab dem 1. Januar 2018 von 8,84 Euro/Stunde brutto zu.

An Saisonkräfte, wie z.B. Erntehelfer, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Die Sonderregelung, dass diese kurzfristig statt 80 Tage bis zu 70 Tage im Jahr sozialabgabenfrei arbeiten dürfen, ist noch bis Ende 2018 rechtsgültig.

In allen Branchen muss seit Januar 2017 jedem Beschäftigten ein Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto gezahlt werden. Die von der Mindestlohn-Kommission festgesetzten 8,84 Euro gelten ab Januar 2018 ohne jegliche Einschränkungen auch für die Branchen, für die es für das Jahr 2017 noch Sonderregelungen gibt.

Der Mindestlohn gilt übrigens nicht für Auszubildende, bei einem Praktikum unter drei Monaten, einem Pflichtpraktikum und für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, wenn diese eine neue Arbeit aufnehmen.

Mindestlohngesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor

Die Mindestlohn-Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Neben dem Vorsitzenden gehören ihr noch jeweils drei Vertreter von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und zwei beratende Wissenschaftler an. Alle fünf Jahre werden die Mitglieder der Kommission von den Tarifpartner-Spitzenorganisationen benannt und anschließend von der Regierung berufen.

Sie entscheiden alle zwei Jahre über die Anpassung der Mindestlohnhöhe. Die nächste Entscheidung erfolgt somit im Jahr 2018. Weiter gehört zur Aufgabe der Kommission, bei ihrer Entscheidung zum Mindestlohn zu prüfen, dass dieser die Beschäftigten nicht bedroht und der faire Wettbewerb nicht gefährdet wird. So können Unternehmen keine Wettbewerbsvorteile durch Lohndumping gegenüber Firmen mit fairen Löhnen erzielen.

Wie und ob sich ein höherer Mindestlohn auf dem Arbeitsmarkt auswirkt, wird der Bundesregierung in einem entsprechenden Bericht vorgelegt. Im aktuellen, ersten Bericht sieht die Kommission nach Prüfung des bestehenden Datenmaterials keine nachweislichen Auswirkungen auf Produktivität, Arbeits- und Lohnstückkosten. Darüber, wie sich der Mindestlohn seit seiner Einführung vor etwa eineinhalb Jahren in ökonomischer Hinsicht auswirkt, kann noch keine eindeutige Bewertung abgegeben werden.

DGB sowie Arbeitgeber mit Mindestlohnhöhe zufrieden

Stefan Körzell, Kommissionsmitglied und Vorstandsmitglied des DGB und auch Dr. Reinhard Göhner, der die Arbeitgeber in der Kommission vertritt, sind nach eigenen Aussagen mit der Entscheidung des Mindestlohns zufrieden.

Dagegen gibt es vom Sozialverband VdK Kritik. Ihrer Meinung nach müsse der Mindestlohn deutlich steigen, damit auch im Niedriglohnsektor Vollzeitbeschäftigte ihren Lebensunterhalt bestreiten und angemessen eine Altersvorsorge aufbauen können. / Fotoquelle: fotolia.de / © wwwebmeister

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.