Die Generalvollmacht – ein machtvolles Rechtsinstrument

- 05.08.2021 von Daniela Lütke -

Geschäftsunfähigkeit und BevollmächtigterWenn die Menschen den mittleren Lebensabschnitt erreichen, beginnen die meisten damit, sich Gedanken um die Zukunft zu machen. Was tun, wenn man durch eine Krankheit oder einen Unfall handlungsunfähig wird. In so einem Zusammenhang stößt man beim Recherchieren im Internet früher oder später auf das Thema Generalvollmacht.

Was ist eine Generalvollmacht?

Der Begriff kommt ursprünglich aus dem Wirtschaftsrecht, wird aber immer häufiger im Privatrecht angewendet. Eine Generalvollmacht ist ein Dokument, in dem der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer (Beauftragten) die Erlaubnis erteilt, ihn in allgemeinen rechtlichen Fragen zu vertreten und in seinem Namen Geschäfte zu tätigen. Der Beauftragte darf zum Beispiel Verträge abschließen oder kündigen, auf Bankkonten Geld einzahlen oder abheben, Kredite aufnehmen oder Einschreiben in Empfang nehmen. Die Generalvollmacht gibt dem Beauftragten sehr weitreichende Befugnisse.

Hat eine Generalvollmacht auch Grenzen?

Es gibt gewisse Fragen und Probleme, die nicht durch eine Generalvollmacht geregelt werden können. Dazu gehören:

  • lebensnotwendige Maßnahmen
  • Eingriffe in die körperliche oder geistige Gesundheit (Operationen, Therapien, Behandlungen, Einweisungen in medizinische Einrichtungen)
  • Verkauf und Kauf von Immobilien (notarielle Beglaubigung erforderlich)
  • Ausübung des Wahlrechts
  • Eheschließung oder Scheidung
  • Verfassen eines Testaments

Wer kann eine Generalvollmacht verfassen und was muss dabei beachtet werden?

Um eine Generalvollmacht erteilen zu können, muss der Vollmachtgeber volljährig und geschäftsfähig im juristischen Sinn sein. Letzterer Punkt ist wichtiger als viele Menschen denken, denn bei einer beginnenden Demenz kann die Geschäftsfähigkeit bereits beeinträchtigt oder sogar unmöglich sein. Daher sollte eine Generalvollmacht lieber rechtzeitig erteilt werden.

Der Gesetzgeber schreibt für eine Generalvollmacht keine bestimmte Form vor. Die Vorgabe lautet lediglich, dass sie nur schriftlich erteilt werden kann. Damit das Dokument rechtskräftig ist, muss es mit Datum, Ort und Unterschrift des Vollmachtgebers versehen sein. Entgegen vieler landläufiger Auffassungen ist eine Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar nicht erforderlich. Allerdings raten Experten, dass juristische Laien eine Generalvollmacht besser einem Notar vorlegen, der überprüfen sollte, ob die Wortwahl und die äußere Form den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Welchen Nutzen hat eine Generalvollmacht?

Der Vollmachtgeber beauftragt mit dem Rechtsinstrument der Generalvollmacht eine Person seines Vertrauens, sie oder ihn in allen wichtigen rechtlichen Dingen zu vertreten. Das ist sinnvoll, wenn infolge einer Krankheit oder eines Unfalls Geschäftsunfähigkeit eintritt. Ohne Vorlage einer Generalvollmacht wird in solchen Fällen eine fremde Person als rechtlicher Betreuer ernannt. Der Ehepartner oder das Kind werden nicht automatisch dafür ausgewählt. Meist handelt es sich um professionelle Betreuer, die dem Gericht bekannt sind und mehrere Mündel betreuen. Die Kosten für die Betreuung sowie für das Betreuungsverfahren müssen die Familienangehörigen tragen.

Mit dem rechtzeitigen Erstellen einer Generalvollmacht werden nicht nur die Kosten vermieden, sondern auch die vorübergehende Stilllegung aller juristischen Aktivitäten. Damit wird beispielsweise verhindert, dass Konten eingefroren werden oder Zahlungsaufträge nicht ausgeführt werden. Sicherheitshalber sollten Ehepartner aber nicht nur sich gegenseitig, sondern eine dritte Person, der sie vertrauen (Kind, Enkel, …) zum Beauftragten ernennen. Damit ist für den Fall vorgesorgt, dass eventuell sogar beide Ehepartner geschäftsunfähig werden.

Besteht die Gefahr des Missbrauchs?

Eine Generalvollmacht ist eine Vertrauenssache. Der Vollmachtgeber übergibt dem Beauftragten praktisch die Erlaubnis, die meisten seiner juristischen Geschäfte wahrzunehmen. Das stellt eine große Verantwortung dar. Der Vollmachtgeber sollte nur jemanden beauftragen, der sein volles Vertrauen genießt. Der Beauftragte kann übrigens nur gesetzlich belangt werden, wenn er bewusst gegen die Interessen des Vollmachtgebers verstößt. Für Fehlentscheidungen aufgrund fehlender Informationen oder Täuschung ist der Beauftragte nicht verantwortlich.

Ersetzt eine Generalvollmacht eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht?

Nein, sie ergänzt lediglich die beiden Arten der Vorsorge. Eine Generalvollmacht ist mehr für die alltäglichen Geschäfte des Lebens gedacht, beispielsweise darum, dem Enkel die Vollmacht zur Kündigung des Mobilfunkvertrags zu geben oder etwas Geld auf das Bankkonto abzuheben. In einer Patientenverfügung legt der Ausstellende dagegen fest, was mit ihm geschehen soll, wenn er aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls handlungsunfähig geworden ist. Eine Vorsorgevollmacht gilt nur für die Bereiche, die darin festgelegt sind, beispielsweise Wohnungsangelegenheiten oder Vertretung vor Behörden. Wie die Patientenverfügung greift eine Vorsorgevollmacht erst, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Wenn kein anderes Datum vereinbart wurde, gilt eine Generalvollmacht ab dem Datum der Ausstellung. / Fotoquelle: © Drazen Zigic – Shutterstock.com

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.