Einbruch in die Mietwohnung – Wer zahlt was?

- 12.08.2020 von Sebastian Rheingauer -

Gebäudeversicherung und HausratversicherungEin Einbruch ist immer eine unangenehme Angelegenheit. Um die Sache etwas abzumildern, ist es anschließend wichtig, dass zumindest die entstandenen Schäden ersetzt werden. Gerade in Mietwohnungen ist dies jedoch nicht immer so einfach. Je nachdem, um welche Schäden es sich handelt, müssen die Kosten von der Versicherung des Mieters oder des Vermieters getragen werden, vorausgesetzt, diese sind überhaupt versichert.

Wer zahlt was?

Grundsätzlich sind Bestimmungen in Hinblick auf Einbrüche in Mietwohnungen eindeutig geregelt. Alle Schäden, die an der vermieteten Wohnung oder ihren vermieten Gegenständen entstanden sind, müssen vom Vermieter getragen werden. Dieser hat die Verantwortung für alle Dinge, die zum Mietobjekt gehören und ist verpflichtet, sie in einem mangelfreien Zustand zu halten. Kommt es also bei einem Einbruch zu kaputten Fenstern, Türen oder anderen beschädigten Gebäudeteilen, ist der Vermieter für die Reparatur zuständig. Der Mieter hat dabei sogar einen Anspruch darauf, dass die Einbruchschäden möglichst schnell wieder beseitigt werden.

Anders sieht die Sache mit dem persönlichen Besitz der Mieter aus. Wird der Keller oder die Wohnung von Dieben um seine Wertsachen erleichtert, dann hat der Mieter gegenüber dem Vermieter kein Recht auf einen Ersatz. Er muss selbst für die Kosten aufkommen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter im Vorfeld grob fahrlässig gehandelt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Wohnung nicht den typischen Sicherheitsstandards entspricht. Im Gegenzug kann der Mieter aber auch für Einbruchschäden haftbar werden, wenn er durch fahrlässiges Handeln den Einbruch verursacht hat. Beide Ansprüche entstehen jedoch nur, wenn die Handlungen tatsächlich ursächlich für den Einbruch waren.

Versicherungen für Mieter und Vermieter

Um potenzielle Einbruchskosten nicht aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen, ist der Abschluss einer Versicherung sowohl für Mieter als auch Vermieter sinnvoll. Ein Vermieter sichert sich mit einer sogenannten Gebäudeversicherung ab. Wichtig ist dabei, dass der Einbruchschutz tatsächlich explizit abgedeckt ist. In vielen Gebäudeversicherungen ist er nicht standardmäßig enthalten und muss daher extra mit aufgenommen werden.

Ein Mieter ist dagegen mit einer Hausratversicherung auf der sicheren Seite. Diese versichert den eigenen Besitz dabei wohlgemerkt nicht nur im Falle eines Einbruchs, sondern auch bei Feuer, Wasserschäden oder Hagel (Sturmschaden – Welche Versicherung zahlt?). Mieter sind allerdings nicht verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Ein Vermieter kann also nicht fordern, dass jeder seiner Mieter eine Hausratversicherung hat. Es steht im eigenen Ermessen jeder Person, inwiefern man sich absichern möchte. Eine fehlende Versicherung bedeutet jedoch auch, dass der Mieter für gestohlene Gegenstände und Schäden am Eigentum selbst aufkommt.

Eine Versicherung garantiert zudem nicht, dass auch wirklich jeder Schaden bezahlt wird. Hier spielt erneut das Thema des fahrlässigen Verhaltens eine Rolle. Haben Mieter oder Vermieter den Einbruch maßgeblich durch ihr Verhalten verursacht, kann sich die Versicherung unter Umständen weigern, für die Schäden aufzukommen.

Die Schäden richtig melden

Um den Schaden bei der Versicherung melden zu können, muss ein Mieter den Einbruch zunächst einmal bei der Polizei anzeigen. Wichtig ist dabei, dass anschließend festgestellt wird, dass es sich wirklich um einen Einbruch handelt. Eine unberechtigte Person muss sich also Zugang zu der Wohnung verschafft haben und es müssen Spuren von Gewaltanwendung nachgewiesen werden. Sind an Fenstern, Türen oder der Veranda keine Spuren auffindbar, wird die Sache für den Mieter etwas komplizierter. In diesem Falle muss er der Versicherung nachweisen, dass ihm im Vorfeld der Schlüssel gestohlen wurde.

Liegt eindeutig ein Einbruch vor, können anschließend alle gestohlenen und beschädigten Gegenstände der Versicherung gemeldet werden. Wie viel diese zahlt, hängt danach von der konkreten Hausratversicherung ab. Viele Personen versichern nur den aktuellen Zeitwert ihrer Gegenstände, der deutlich unter dem Kaufpreis liegen kann. Klüger ist es dagegen, den Neuwert zu versichern. Dann zahlt die Versicherung die Summe, die für die Wiederbeschaffung zum aktuellen Zeitpunkt anfallen würde. / Fotoquelle: © Nancy Beijersbergen – Shutterstock.com

Autor: Sebastian Rheingauer

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