Mit dem Verabschieden des sogenannten Haushaltsbegleitgesetz 2011 und den damit verbundenen Änderungen sind auch hinsichtlich des Elterngeldes neue Regelungen in Kraft getreten. Gültig sind alle Änderungen zum 01. Januar 2011, also könnten auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Neuerungen beim Elterngeld beinhalten, dass mit dem Jahr 2011 beim Elterngeld nur noch ausschließlich das Einkommen berücksichtigt wird, das auch in Deutschland besteuert wird. Außerdem erfolgt zum 01. Januar 2011 als eine der Änderungen das Anpassen beim Errechnen des jeweiligen Elterngeldes bei Einkommen von mehr als 1.200 Euro pro Monat.
Bisher war die Regelung so gestaltet, dass die Leistung des Elterngeldes 67 Prozent vom monatlichen Nettolohns beträgt, einzig beschränkt durch eine Einkommensuntergrenze von monatlich 300 Euro und einer Obergrenze von monatlich 1.800 Euro Netto. Hier hat man sich auf eine Neuregelung geeinigt und diese gilt für alle Einkommen über der Grenze von 1.200 Euro pro Monat. Wenn das durchschnittliche Monatseinkommen vorm Zeitpunkt der Geburt bei mehr als 1.200 Euro lag, sinkt der Elterngeldanspruch von 67 Prozent ausgehend um 0,1 Prozent pro 2 Euro Mehrverdienst über den 1.200 Euro. Wer pro Monat mehr als 2.770 Euro verdient, der liegt über der Anspruchsgrenze beim Elterngeld. Bei genau 2.770 Euro Nettoeinkommen hat man ab diesem Jahr einen Anspruch auf 65 Prozent Elterngeld.
Wer als Alleinstehender ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro besitzt, der hat keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Das gilt auch für Verheiratete mit einem Mindesteinkommen von 500.000 Euro pro Jahr. Wer als Alleinstehender oder als verheiratetes Paar unter diesen jährlichen Einkommensgrenzen liegt, hat gemäß den Bestimmungen zum Elterngeld einen Elterngeldanspruch in Höhe von 65 bis 67 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes, je nach Einkommenshöhe abzüglich aller fälligen Sozialabgaben und Besteuerungen.