Seit dem 1. Januar 2001 haben Eltern den gesetzlich verbrieften Anspruch auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden kann. Die Elternzeit darf nicht mit dem Elterngeld verwechselt werden. Letzteres ist eine staatliche Sozialleistung. Nach dem Ende der Elternzeit haben die Betreffenden den Anspruch, in ihr altes oder ein gleichartiges Arbeitsverhältnis zurückzukehren.
Über welchen Zeitraum wird Elternzeit gewährt und wann beginnt sie?
Die Elternzeit wird längstens für 3 Jahre pro Kind gewährt. Sie muss spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Personalabteilung der Firma schriftlich angemeldet werden. Damit ist gemeint, dass nur handschriftlich unterschriebene Anträge akzeptiert werden, weder Fax noch E-Mail.
Da Frauen in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung noch im Mutterschaftsurlaub (vgl. unseren Artikel zum Mutterschutzgesetz 2018) sind, beginnt die Elternzeit in der Regel erst nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs. Dieser verlängert jedoch die 3-jährige Laufzeit der Elternzeit nicht, die direkt nach der Geburt beginnt.
Können beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen?
Ja, beide Elternteile können bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Auch kürzere Zeiträume sind möglich. Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, von wann bis wann die Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen werden soll. In den ersten 2 Lebensjahren des Kindes darf der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit nicht ablehnen. Die verbleibenden 12 Monate können aufgehoben und bis zu einem späteren Zeitpunkt (8. Geburtstag) des Kindes genommen werden. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
In der Praxis bedeutet die Regelung, dass sich die Eltern in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes einigen müssen, wer Elternzeit für welche Dauer nimmt, ob beide oder nur einer diese Freistellung in Anspruch nimmt. Diese Entscheidung kann auch noch nach der Geburt des Kindes getroffen werden. Bei der Beantragung müssen jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beachtet werden. Während der Elternzeit werden dem betroffenen Elternteil die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übrigens weiter gezahlt.
Gibt es finanzielle Einschränkungen bei der Aufteilung der Elternzeit?
Die Elternzeit stellt grundsätzlich eine unbezahlte (wenn auch gesetzlich versicherte) Freistellung von der Arbeit dar. Um den dadurch entstehenden finanziellen Verlust zumindest teilweise auszugleichen, gewährt der Staat in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld – eine Sozialleistung, deren Höhe sich nach der Höhe des Einkommens richtet. Verfügt der Bezugsberechtigte über kein eigenes Einkommen, beträgt die Höhe des Elterngelds mindestens 300 Euro pro Monat.
Die vollen 14 Monate können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Partner mindestens 2 Monate zu Hause bleibt und sich dort um das Kind kümmert. Nimmt nur ein Elternteil die Elternzeit in Anspruch, verkürzt sich die maximale Bezugsdauer des Elterngelds auf 12 Monate. Das Elterngeld wird pro Kind bezahlt, nicht pro Elternteil.
Um die finanziellen Folgen des Einkommensverlusts während der Elternzeit zu mildern, können beide Elternteile während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, ohne das dadurch die Elternzeit unterbrochen wird.
Damit die finanziellen Einbußen nicht zu stark ausfallen, wechseln sich die meisten Paare mit der Elternzeit ab. Meist nimmt die Mutter die Elternzeit zuerst in Anspruch, um später vom Vater abgelöst zu werden. Die Zahl der Väter, die länger als 2 Monate Elternzeit nehmen, die notwendig sind, um das Elterngeld voll auszuschöpfen, wächst jedoch stetig an.
Ist die Elternzeit nur auf die Eltern beschränkt?
Seit 2009 können auch die Großeltern 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind:
- das Kind muss im Haushalt der Großeltern leben
- Vater oder Mutter des Kindes ist minderjährig oder in einer Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag begann
- Vater oder Mutter nehmen selbst keine Elternzeit
Selbst wenn die Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, sind sie jedoch nicht zum Bezug von Elterngeld berechtigt. / Fotoquelle: fotolia.de / © detailblick-foto