Was Arbeitnehmer wissen müssen
Der Bezug einer Hinterbliebenenrente schließt einen Minijob grundsätzlich nicht aus. Wer eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente erhält, kann daneben arbeiten. Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Rente jedoch mindern, wenn das für die Einkommensanrechnung maßgebliche Nettoeinkommen den gesetzlichen Freibetrag übersteigt.
Bei einem Minijob ist die Ausgangslage häufig unkompliziert: Die regelmäßige Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Ein Minijob allein bleibt damit in der Regel unter dem monatlichen Freibetrag von 1.122,53 Euro. Eine Kürzung der Hinterbliebenenrente ist dann normalerweise nicht zu erwarten. Anders kann es aussehen, wenn weitere anrechenbare Einkünfte hinzukommen.
Für welche Renten Einkommen angerechnet wird
Die Einkommensanrechnung betrifft vor allem Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten. Bei Waisenrenten wird eigenes Einkommen nicht angerechnet.
Bei Witwen- und Witwerrenten bleibt eigenes Einkommen während des sogenannten Sterbevierteljahrs außer Betracht. Dieses umfasst die drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. Erst anschließend kommt eine Einkommensanrechnung in Betracht.
Freibetrag und Berechnung der Kürzung
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Er erhöht sich für jedes Kind der berechtigten Person um 238,11 Euro monatlich, sofern für das Kind ein Anspruch auf Waisenrente besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil es kein Kind der verstorbenen Person ist.
Liegt das maßgebliche Nettoeinkommen über dem persönlichen Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Rente vermindert sich daher nicht um den gesamten Betrag oberhalb des Freibetrags.
So wird ein Minijob berücksichtigt
Für die Einkommensanrechnung stellt die Rentenversicherung zunächst auf das Bruttoeinkommen ab. Daraus ermittelt sie anhand gesetzlicher Pauschalabzüge das maßgebliche Nettoeinkommen. Dieser Wert muss nicht dem tatsächlich ausgezahlten Betrag entsprechen.
Bei abhängig Beschäftigten werden grundsätzlich 40 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts pauschal abgezogen. Bei Minijobs ist zu unterscheiden:
- Zahlt die beschäftigte Person einen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung, wird der Minijob als Arbeitsentgelt behandelt. Regelmäßig wird ein Pauschalabzug von 40 Prozent berücksichtigt.
- Ist die beschäftigte Person von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlt keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag, erfolgt für diesen Minijob kein Pauschalabzug. Das Arbeitsentgelt kann dann in voller Höhe als maßgebliches Einkommen angesetzt werden.
Auch ohne Pauschalabzug bleibt ein einzelner Minijob innerhalb der regelmäßigen Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich unter dem geltenden Freibetrag. Relevant kann die Einkommensanrechnung werden, wenn weitere Einkünfte vorhanden sind.
Weitere Einkünfte mitberücksichtigen
Neben dem Arbeitsentgelt aus dem Minijob können je nach Einzelfall weitere Einnahmen für die Einkommensanrechnung zählen. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus einer weiteren Beschäftigung, gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträge oder bestimmte private Renten.
Für die Prüfung werden mehrere Einkommensarten zusammengerechnet. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Verdienst aus dem Minijob, sondern das gesamte anrechenbare Einkommen.
Schwankender Verdienst und Sonderzahlungen
Bei Erwerbseinkommen ist für die Hinterbliebenenrente grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen des vorherigen Kalenderjahrs maßgeblich. Sonderzahlungen, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können dabei berücksichtigt werden. Bestand im Vorjahr kein oder nur ein kurzfristiger Verdienst, kann das laufende Einkommen herangezogen werden.
Unregelmäßige Arbeitszeiten und Einmalzahlungen spielen außerdem bei der Frage eine Rolle, ob die Beschäftigung weiterhin als Minijob gilt. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze ist der voraussichtliche regelmäßige Verdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei altem und neuem Hinterbliebenenrentenrecht
Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Sie können unter anderem die Höhe einer Witwen- oder Witwerrente beeinflussen. Nach altem Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 60 Prozent statt 55 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person.
Beim Vertrauensschutz zur Einkommensanrechnung geht es vor allem um bestimmte andere Einkommensarten, etwa einzelne Vermögens- oder Versorgungsbezüge. Arbeitsentgelt aus einem Minijob gilt dagegen auch in diesen Fällen grundsätzlich als Erwerbseinkommen und kann nach dem Sterbevierteljahr berücksichtigt werden.
Änderungen der Rentenversicherung mitteilen
Wer während des Bezugs einer Hinterbliebenenrente einen Minijob aufnimmt oder beendet oder den Verdienst dauerhaft verändert, sollte die Deutsche Rentenversicherung rechtzeitig informieren. Das gilt insbesondere bei weiteren Einkünften, die hinzukommen oder wegfallen. Eine zeitnahe Mitteilung hilft, die Rentenhöhe korrekt zu berechnen und spätere Rückforderungen wegen Überzahlungen zu vermeiden.
Fazit
Hinterbliebenenrente und Minijob können grundsätzlich miteinander vereinbart werden. Ein einzelner Minijob innerhalb der 2026 geltenden Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich führt regelmäßig nicht zu einer Rentenkürzung, da er unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro liegt. Ausschlaggebend sind jedoch stets die gesamten anrechenbaren Einkünfte. Maßgeblich ist weder das tatsächlich ausgezahlte Nettoentgelt noch unmittelbar der Bruttoverdienst, sondern das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Nettoeinkommen.
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