Kinderbetreuungsgeld statt Gehaltserhöhung – So kann der Chef Ihr Gehalt aufbessern

- 09.11.2017 von Marlen Schurr -

Kinderbetreuung und KinderbetreuungsgeldKinder sind das höchste Glück im Leben eines Menschen und doch erfordern sie mitunter sehr viel organisatorisches Talent sowie sehr viel Geld. In der gängigen Praxis des alltäglichen Lebens unterstützt der Staat die Familie mit dem Elterngeld (Elterngeldrechner) und beide Elternteile gehen einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, um das Familienleben zu finanzieren. Die einfache Formel „Je mehr Geld beide Elternteile verdienen, desto besser geht es der Familie“ findet jedoch hierzulande nicht immer Anwendung, da schlussendlich auch die Steuer berücksichtigt werden muss, sodass nach Abzug aller steuerlichen Kosten sowie den Kosten für die Kinderbetreuung mitunter gerade einmal der minimalste Lebensunterhalt bestritten werden kann. Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten etwas Gutes tun möchte, so ist mitunter ein Kinderbetreuungsgeld im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung die bessere Lösung.

Wann und in welcher Höhe kann sich der Chef an der Kita-Gebühr beteiligen?

Aktuell gibt es keinerlei Höchstbeträge für steuerfreie Kindergartenzuschüsse, die der Chef seinen Angestellten gewähren kann. Zwar ist derzeitig eine Gesetzesänderung in der Diskussion, die vorsieht, dass ein Chef seinem Angestellten lediglich zwei Drittel der Kita-Gebühren als steuerfreien Zuschuss in einer Maximalhöhe von 4.000 Euro jährlich gewähren darf, jedoch werden die Erfolgsaussichten dieser Gesetzesänderung als eher gering eingeschätzt. Grundsätzlich gilt daher, dass Kindergartenzuschüsse des Chefs an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 33 des EStG steuerfrei sind. Wichtig hierbei ist allerdings der Umstand, dass diese Leistungen zusätzlich zu dem Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers, welches er aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus generiert, gezahlt werden. Dieser Zuschuss kann auch als sogenannte Anrechnung auf anderweitige, von dem Chef freiwillig gezahlte Sonderleistungen erfolgen. Aus steuerlicher Sicht sind ausschließlich die sogenannten Gehaltsumwandlungen schädlich.

Was ist bei der Steuererklärung zu beachten?

Zunächst erst einmal muss gesagt werden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Chef die Kosten nachzuweisen, auch wenn dieser die Zahlungen freiwillig vornimmt. Bei der Steuererklärung sind die freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers anzuzeigen, allerdings werden diese bei der Berechnung der Steuerlast durch die zuständigen Finanzämter bei Vorliegen aller entsprechenden Voraussetzungen nicht berücksichtigt.

Welche steuerlichen Einschränkungen gibt es?

Obgleich es grundsätzlich erst einmal unerheblich ist, ob ein Kind in außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Kindergärten betreut wird, so werden dennoch nicht alle Arbeitgeberzuschüsse als steuerlich unschädlich angesehen. Einrichtungen wie Schulkindergärten oder Kinderkrippen sowie Tages- bzw. Wochenmütter nebst Kindertagesstätten und Kinderkrippen sind die sogenannten begünstigten Zuschussstellen, an denen sich ein Chef mittels Barzuschüsse so beteiligen kann, dass der Arbeitnehmer hierauf keinerlei steuerlichen Nachteile befürchten braucht. Wichtig ist dabei der Umstand, dass die Einrichtung nicht ausschließlich die Betreuung des Kindes anbieten muss, sondern vielmehr auch eine geeignete Unterbringung darstellt.

Der Unterschied liegt hierbei in dem Umstand, dass eine geeignete Unterbringung und Betreuung sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung darstellt. Arbeitgeberzuschüsse, die sich auf den Kindsunterricht beziehen, müssen allerdings von dem Arbeitnehmer steuerlich angegeben werden. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass diese Leistungen ausschließlich für Kinder als steuerlich unschädlich gelten, die noch nicht der Schulpflicht unterliegen. Das landesrechtliche Schulgesetz ist hierbei die zugrundeliegende Rechtsgrundlage, die darüber entscheidet, ob ein Kind als schulpflichtig angesehen wird oder nicht. Bei Kindern, die noch nicht das 6. Lebensjahr erreicht haben oder in dem laufenden Kalenderjahr nach Ablauf des 30.06. das 6. Lebensjahr erst erreichen werden und noch nicht eingeschult wurden, wird jedoch von einer Prüfung der Steuerlast von den Arbeitgeberzuschüssen zugunsten des Arbeitnehmers verzichtet.

Da die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung ausschliesslich für nicht schulpflichtige Kinder als steuerlich unschädlich für den Arbeitnehmer gelten, hat der Arbeitnehmer selbstverständlich eine Pflicht zur Änderungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber. Wird das Kind eingeschult, so sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darüber sprechen, ob eine weitergehende Zahlung der Zuschüsse aus steuerlicher Sicht überhaupt noch sinnvoll ist. Dennoch ist bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung von Zuschüssen zur Kinderbetreuung im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung die eindeutig sinnvollere Regelung.

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Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!