Lohnfortzahlungen trotz Corona-Einschränkungen?

- 23.03.2020 von Marlen Schurr -

Lohnausgleich und LohneinbußeGegenwärtig steht Deutschland, ja sogar die ganze Welt vor einer noch nie dagewesenen Situation. Covid-19, eine von einem neuen Corona-Virus ausgelöste Lungenkrankheit, bringt das öffentliche Leben zum Stillstand. Immer mehr Firmen müssen schließen oder Kurzarbeit anmelden und Arbeitnehmer bangen um ihre Jobs. Wie sollen sie Tag für Tag über die Runden kommen, wenn sie nur zu Hause sitzen und nicht arbeiten?

Was ist die gesetzliche Situation?

Normalerweise gilt im Arbeitsrecht das Prinzip: ohne Arbeit kein Lohn. Aufgrund der Corona-Pandemie müssen mehr und mehr Unternehmen schließen. Dazu gehören nicht nur Schulen, Gaststätten und Kinos, sondern zunehmend auch Produktionsbetriebe. Teils erfolgt die Schließung auf behördliche Anordnung, teils brechen die Aufträge weg oder dringend benötigte Teile können nicht geliefert werden.

Was auch immer der Grund sein mag, warum ein Unternehmen nicht arbeitet, Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, der Arbeitgeber das aber aus welchen Gründen auch immer nicht ermöglichen kann. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet (allerdings ohne Zuschläge und Boni). Das nennt man unternehmerisches Risiko.

Was ist mit dem Kurzarbeitergeld?

Das ist eine Maßnahme der Bundesregierung, die dazu dienen soll, Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn die Firma keine Aufträge mehr hat oder aus anderen Gründen nicht mehr arbeiten kann, erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Das beträgt 60 Prozent vom Nettolohn, beziehungsweise 67 Prozent, wenn man ein Kind hat. Der Arbeitgeber muss bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden und diese muss es bewilligen. Danach kann der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Wegen der Corona-Krise wurden jetzt durch die Bundesregierung einige Bestimmungen gelockert. Arbeitgeber können bereits Kurzarbeit anmelden, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft keine Arbeit mehr haben. Auch Leiharbeiter können aktuell Kurzarbeitergeld erhalten. Die Bezugsdauer wurde von 12 auf 24 Monate ausgedehnt. Mit dem Kurzarbeiter-Rechner von Nettolohn.de können Sie sich schnell und einfach die Höhe Ihres zu erwartenden Kurzarbeitergelds ausrechnen lassen.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer in Quarantäne sind?

Selbst wenn sie nicht erkrankt sind, wird in den Augen des Gesetzes eine Quarantäne einer Erkrankung gleichgestellt. Das bedeutet, in den ersten 6 Wochen ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Lohnausgleich beträgt 100 Prozent des Nettolohns, jedoch ohne Schichtzulagen und Prämien oder Zuschläge. Sollte es länger dauern, übernimmt die Krankenkasse nach Ablauf dieser Pflicht und zahlt Krankengeld. Das liegt bei ungefähr 70 Prozent des letzten durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Die Krankenkasse errechnet einen Tagessatz. Pro Monat werden 30 Tagessätze ausgezahlt.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann?

Es könnte zum Beispiel sein, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr fahren oder Straßen gesperrt werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Pech. Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil er selbst das Risiko des Arbeitswegs tragen muss.

Kann der Arbeitgeber die Belegschaft zwingen, Urlaub zu nehmen oder Minusstunden zu machen?
So etwas ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich. Zwar kann die Firma für eine gewisse Zeit Betriebsferien machen, das muss aber rechtzeitig mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Außerdem darf auf diese Art und Weise nicht der gesamte Urlaub verplant werden. Ein bestimmter Anteil muss zur freien Verfügung des Arbeitnehmers bleiben.

Was können Arbeitnehmer wegen der Lohneinbuße tun?

Das Kurzarbeitergeld beträgt ja nur zwei Drittel des Nettolohns. Da fehlen auf einmal ein paar Hundert Euro in der Brieftasche. Arbeitnehmer können sich ihr Kurzarbeitergeld durch einen Nebenjob aufbessern. Die jetzige Situation bietet dafür einige Gelegenheiten. Supermärkte suchen Personal zum Auffüllen der Regale. Paketdienste brauchen Mitarbeiter, weil die Leute durch die Schließung der Läden mehr Online bestellen. Bauern benötigen Erntehelfer, weil ausländische Arbeitskräfte nicht mehr einreisen dürfen.

Wer möchte, kann so einen Aushilfsjob annehmen. Der Haupt-Arbeitgeber muss jedoch darüber informiert werden und seine Zustimmung geben. Zudem muss die Kündigungsfrist des Nebenjobs sehr kurz sein, damit der Arbeitnehmer sofort wieder mit seiner eigentlichen Tätigkeit anfangen kann, sobald sich die Lage bessert. / Fotoquelle: © Travel man – Shutterstock.com
Achtung! Bei diesem Text handelt es sich um einen reinen Informationstext. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!