Mit dem Ehrenamt Steuern sparen

- 26.10.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © magele-pictureSich in einem Ehrenamt für das Wohl der Gemeinschaft zu engagieren, ist in Deutschland sehr populär. Meldungen zufolge sind ungefähr 23 Millionen Deutsche ehrenamtlich tätig. Das entspricht einem hohen Anteil der Gesamtbevölkerung. Das Engagement erfolgt in vielen Bereichen – im kirchlichen Umfeld, beim Sport, beim Unfall- und Katastrophenschutz, in der Pflege von Senioren, Behinderten und Kranken, in der Betreuung von Flüchtlingen und in vielen anderen Projekten. Der Staat belohnt das Engagement in einem Ehrenamt, indem er bestimmte steuerliche Vergünstigungen gewährt.

Welche steuerlichen Vergünstigungen sind das?

Viele Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Für diese Gelder gelten bestimmte Pauschalen, die nicht versteuert werden müssen. Das sind zum einen die so genannte Übungsleiter-Pauschale und zum anderen die Ehrenamts-Pauschale.

Die Übungsleiter-Pauschale

Seit 2013 wurde die Übungsleiter-Pauschale auf 2.400 Euro pro Jahr angehoben. Diese Pauschale umfasst alle Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie Betreuer, Ausbilder, Trainer, Übungsleiter oder ähnliche Tätigkeiten. Wenn der ehrenamtlich tätige Bürger für seine Tätigkeit mehr als 2.400 Euro pro Jahr enthält, muss nur der Betrag versteuert werden, der über die Übungsleiter-Pauschale hinaus geht.

Die Übungsleiter-Pauschale betrifft regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, aber auch einmalige Beträge wie zum Beispiel Honorare. Darunter fallen auch andere Aufwandsentschädigungen wie Benzingeld. Die Höhe der Aufwandsentschädigung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Übungsleiter-Pauschale wird unter anderem auf folgende Tätigkeiten angewendet:

  • Übungsleiter, Mannschaftsbetreuer, AG-Leiter, Jugendwart
  • Chorleiter, Dirigenten
  • Ausbilder, Mentoren, Lehr- und Vortragstätigkeiten
  • Behindertenpfleger, Alten-, Kranken- und Kinderbetreuer, Erste-Hilfe-Ausbilder
  • Jugendbetreuer, Mütterberater

Wer kann die Ehrenamts-Pauschale geltend machen?

Die Ehrenamts-Pauschale beträgt seit 2013 720 Euro pro Jahr. Sie kann für alle Aufwendungen geltend gemacht werden, die für die Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen, religiösen Gemeinschaften oder öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden. Voraussetzung für die Anrechnung der Ehrenamts-Pauschale ist allerdings ein entsprechender Beschluss des Vorstands. Die Ehrenamts-Pauschale kann unter anderem für folgende Tätigkeiten geltend gemacht werden:

  • Platzwart
  • Schatzmeister/Kassenwart
  • Reinigungskraft

Unter welchen Voraussetzungen können die Pauschalen geltend gemacht werden?

Die Einnahmen des Ehrenamtes müssen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit stammen. Das bedeutet, der Zeitaufwand für das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel einer regulären Arbeitszeit betragen. Bei 40 Wochenstunden ergibt das einen maximalen Zeitaufwand von 13 Wochenstunden für das Ehrenamt. Diese Regelung gilt für alle, gleich ob Angestellter, Schüler, Hausfrau oder Rentner. Werden mehrere Ehrenämter ausgeübt, werden sowohl die geleisteten Stunden als auch die Aufwandsentschädigungen addiert.

Der Auftraggeber, bei dem das Ehrenamt geleistet wird, muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, darunter Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, gemeinnützige Vereine, Sportvereine, Religionsgemeinschaften, Volkshochschulen und Umweltschutzorganisationen).

Die Tätigkeit muss mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Tätigkeiten bei politischen Parteien oder Gewerkschaften fallen nicht darunter. Ähnliches trifft auch auf alle Tätigkeiten zu, die bei Einrichtungen geleistet werden, die darauf abzielen, einen Gewinn zu erwirtschaften.

Können die Pauschalen für ein Ehrenamt kombiniert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einzelne Pauschalen zu kombinieren. Für Ehegatten, die steuerrechtlich eine Gemeinschaft bilden, gilt der doppelte Betrag der Pauschale. Außerdem können die Übungsleiter-Pauschale und die Ehrenamts-Pauschale miteinander kombiniert werden, vorausgesetzt sie werden für unterschiedliche Tätigkeiten in Anspruch genommen. Beide Pauschalen für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch zu nehmen, ist dagegen nicht möglich. Eine weitere Möglichkeit zur Steuerersparnis besteht darin, die Aufwandsvergütung an den Verein oder die Organisation zurück zu spenden. Solche Spenden können im vollen Umfang von der Steuer abgesetzt werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © magele-picture

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.