Putzhilfe legal im Minijob beschäftigen

- 29.09.2026 von Martina Lücking -

Anmeldung, Abgaben und Steuerermäßigung

Eine Putzhilfe kann im privaten Haushalt als Minijobberin oder Minijobber beschäftigt werden. Voraussetzung ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: Die Tätigkeit wird im Haushalt erbracht, und der private Haushalt bestimmt die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Die Anmeldung erfolgt über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale.

Voraussetzungen für einen Haushalts-Minijob

Ein Haushalts-Minijob liegt vor, wenn jemand gegen Arbeitsentgelt übliche Arbeiten in einem Privathaushalt übernimmt. Dazu gehören beispielsweise Putzen, Fensterreinigung, Wäschepflege, Einkaufen, Kochen, Gartenarbeit sowie die Betreuung von Kindern, älteren oder pflegebedürftigen Personen.

Entscheidend ist, dass die Putzhilfe abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig ist. Für ein Arbeitsverhältnis spricht insbesondere, wenn Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgaben, Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen vereinbart sind und der Haushalt Weisungen zur Ausführung der Arbeit erteilen kann.

Eine selbstständig tätige Reinigungskraft kann nicht zugleich als Haushalts-Minijobberin oder Haushalts-Minijobber beschäftigt werden. Ob eine selbstständige Tätigkeit oder ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich nach den konkreten Vereinbarungen und deren tatsächlicher Umsetzung.

Verdienstgrenze 2026

Damit die Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze gilt, darf das regelmäßige Arbeitsentgelt 2026 durchschnittlich 603 Euro monatlich nicht übersteigen. Maßgeblich ist grundsätzlich eine Prognose des regelmäßigen monatlichen Verdienstes.

Wird diese Grenze dauerhaft überschritten, liegt regelmäßig kein Minijob mehr vor. Die Haushaltshilfe ist dann sozialversicherungspflichtig und bei ihrer Krankenkasse anzumelden; das Haushaltsscheck-Verfahren ist in diesem Fall nicht mehr anwendbar. Bei wechselnden monatlichen Verdiensten sollte daher geprüft werden, ob die Verdienstgrenze weiterhin eingehalten wird.

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Haushaltshilfe über den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung muss zu Beginn der Beschäftigung unverzüglich erfolgen. Sie kann online, telefonisch oder schriftlich eingereicht werden.

In der Regel werden folgende Angaben benötigt:

  • persönliche Daten des privaten Arbeitgebers und der Haushaltshilfe,
  • Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers; fehlt die Betriebsnummer, wird sie vergeben,
  • Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe oder die erforderlichen Geburtsdaten,
  •  Beginn der Beschäftigung,
  • Angaben zum regelmäßigen oder schwankenden Arbeitsentgelt,
  • Angaben zur Besteuerung und zur Rentenversicherung,
  • SEPA-Lastschriftmandat.

Änderungen, etwa beim Arbeitsentgelt, bei der Rentenversicherung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sind der Minijob-Zentrale ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt kann ein Halbjahresscheck verwendet werden.

Das Haushaltsscheck-Verfahren steht ausschließlich natürlichen Personen offen, die als private Arbeitgeber handeln. Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und Dienstleistungsagenturen können es nicht nutzen.

Abgaben im Haushalts-Minijob

Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie per SEPA-Lastschrift halbjährlich ein. Für die Monate Januar bis Juni erfolgt der Einzug am 31. Juli, für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.

Für Minijobs mit Verdienstgrenze im Privathaushalt gelten 2026 folgende Abgaben:

  • 5 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, sofern die Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert ist,
  • 5 Prozent Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung,
  • 0,8 Prozent Umlage U1 für Aufwendungen bei Krankheit,
  • 0,22 Prozent Umlage U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft,
  • 1,6 Prozent Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Ist die Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert und wird die zweiprozentige Pauschsteuer gewählt, betragen die Arbeitgeberabgaben insgesamt 14,62 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einer nicht gesetzlich krankenversicherten Haushaltshilfe entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Eine Insolvenzgeldumlage fällt bei Haushalts-Minijobs nicht an.

Statt der zweiprozentigen Pauschsteuer kann die Besteuerung nach den individuellen elektronischen Lohnsteuermerkmalen der Haushaltshilfe erfolgen.

Rentenversicherung: Eigenanteil und Befreiung

Haushalts-Minijobberinnen und Haushalts-Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber entrichtet 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Die Haushaltshilfe trägt in der Regel die Differenz zum allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag und zahlt damit regelmäßig 13,6 Prozent des Verdienstes. Dieser Betrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Bei einem monatlichen Verdienst von weniger als 175 Euro gelten Besonderheiten: Für die Berechnung der Rentenbeiträge wird mindestens ein Arbeitsentgelt von 175 Euro zugrunde gelegt. Dadurch kann der Eigenanteil der Haushaltshilfe höher ausfallen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil der Haushaltshilfe, während der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 5 Prozent bestehen bleibt. Die Befreiung wird über den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale gemeldet.

Steuerermäßigung für private Haushalte

Für einen angemeldeten Haushalts-Minijob kann der private Haushalt eine Steuerermäßigung erhalten. Sie beträgt 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr, und wird unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen neben dem Arbeitslohn auch die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Beiträge zur Unfallversicherung und gegebenenfalls die Pauschsteuer.

Im Haushaltsscheck-Verfahren ist dafür die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale maßgeblich. Der Arbeitslohn kann in diesem Fall auch bar gezahlt werden; eine unbare Zahlung ist für diese Steuerermäßigung nicht zwingend erforderlich. Die Aufwendungen dürfen jedoch nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.

Arbeitsrecht und Unfallversicherung

Auch im Haushalts-Minijob gelten arbeitsrechtliche Mindeststandards. Dazu gehören insbesondere der gesetzliche Mindestlohn, bezahlter Erholungsurlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz gelten, soweit ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit der Anmeldung im Haushaltsscheck-Verfahren besteht zudem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Beitrag wird von der Minijob-Zentrale zusammen mit den übrigen Abgaben eingezogen.

Fazit

Eine Putzhilfe kann rechtssicher als Haushalts-Minijob beschäftigt werden, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, die Verdienstgrenze eingehalten wird und die Anmeldung unverzüglich über das Haushaltsscheck-Verfahren erfolgt. 2026 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro. Die Minijob-Zentrale berechnet und zieht die Abgaben ein. Zusätzlich kann der private Haushalt 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens 510 Euro jährlich, unmittelbar von seiner Einkommensteuer abziehen.


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