So wirken Boni auf die Abrechnung
Boni, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder erfolgsabhängige Prämien können das monatliche Nettoeinkommen deutlich verändern. Auf der Abrechnung fallen dabei häufig nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Wie hoch diese Abzüge ausfallen, hängt insbesondere davon ab, ob eine Zahlung als laufendes oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt, wann sie ausgezahlt wird und ob die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen bereits ausgeschöpft sind.
Für die Sozialversicherung ist nicht allein die Bezeichnung einer Zahlung entscheidend. Arbeitsentgelt können laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung sein – unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch besteht und wie die Zahlung bezeichnet wird.
Einmalzahlung oder laufendes Arbeitsentgelt
Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Dazu zählen regelmäßig das Monatsgehalt, monatliche Zulagen oder Provisionen, soweit sie dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind. Für diese Beträge werden Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich mit den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen berechnet.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind dagegen Zuwendungen, die zwar Arbeitsentgelt darstellen, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Typische Beispiele sind:
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Jahresboni und Erfolgsprämien
- einmalige Leistungsprämien
- Jubiläumszuwendungen, soweit sie Arbeitsentgelt darstellen
Auch eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers kann sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sein. Ob ein Rechtsanspruch besteht, ist dafür grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Beschäftigung.
Wird eine Prämie monatlich und für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gezahlt, ist sie regelmäßig laufendes Arbeitsentgelt. Die Einordnung richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung der Zahlung.
Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen die Abzüge
Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht unbegrenzt auf das gesamte Einkommen an. Einkommen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze bleibt in dem betreffenden Versicherungszweig beitragsfrei.
Im Jahr 2026 gelten bundesweit insbesondere folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
| Versicherungszweig | Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2026 | Jährliche Beitragsbemessungsgrenze 2026 |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
Bei einer Einmalzahlung wird nicht nur auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats abgestellt. Maßgeblich ist grundsätzlich die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird. Sie richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr. Zeiten ohne Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt werden dabei grundsätzlich nicht einbezogen.
Der noch nicht ausgeschöpfte beitragspflichtige Spielraum wird in der Praxis häufig als „SV-Luft“ bezeichnet. Bei einer im Dezember gezahlten Einmalzahlung und einer durchgehenden Beschäftigung während des gesamten Jahres entspricht die anteilige Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig der Jahresgrenze.
Beispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin im gesamten Jahr monatlich 5.500 Euro brutto, ergeben sich daraus 66.000 Euro laufendes Jahresarbeitsentgelt. Erhält sie im Dezember zusätzlich einen Bonus von 10.000 Euro, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung noch 3.750 Euro bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro frei. Auf diesen Teil des Bonus fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an; der darüber hinausgehende Teil bleibt in diesen Versicherungszweigen beitragsfrei.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze höher. Bei einem laufenden Jahresgehalt von 66.000 Euro und einem Bonus von 10.000 Euro wird die Grenze von 101.400 Euro nicht erreicht. Der Bonus ist daher in diesen Versicherungszweigen vollständig beitragspflichtig, sofern Versicherungspflicht besteht.
Die Abzüge auf einen Bonus können je nach Versicherungszweig unterschiedlich ausfallen. Auch der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse sowie Besonderheiten in der Pflegeversicherung, etwa die Elterneigenschaft und die Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder, können die konkrete Höhe beeinflussen.
Der Auszahlungszeitpunkt kann eine Rolle spielen
Bei Einmalzahlungen ist nicht nur die Höhe des Bonus relevant. Auch der Zeitpunkt der Auszahlung beeinflusst die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Wird ein Bonus gegen Ende des Jahres ausgezahlt, kann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch das laufende Gehalt bereits weitgehend oder vollständig ausgeschöpft sein. Dann ist die Zahlung in einzelnen Versicherungszweigen nur teilweise oder gar nicht mehr beitragspflichtig.
Bei einer Auszahlung zu Jahresbeginn steht dagegen zunächst nur die bis zu diesem Zeitpunkt anteilig geltende Beitragsbemessungsgrenze zur Verfügung. Für Einmalzahlungen vom 1. Januar bis zum 31. März gilt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Märzklausel.
Danach wird eine Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorherigen Kalenderjahres zugeordnet, wenn sie von dem Arbeitgeber gezahlt wird, bei dem die Person im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres beschäftigt war, und wenn die Zahlung zusammen mit dem bereits festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres übersteigt. Für die Beitragsberechnung sind dann die Beitragsbemessungsgrenzen und das bereits berücksichtigte Arbeitsentgelt des Vorjahres maßgeblich. Besonderheiten können sich je nach Versicherungszweig und Krankenversicherungsstatus ergeben.
Die Märzklausel betrifft die Sozialversicherung. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach eigenen Regeln.
Steuer und Sozialversicherung werden getrennt berechnet
Sonderzahlungen sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Handelt es sich steuerlich um einen sonstigen Bezug, gelten für den Lohnsteuerabzug besondere Berechnungsvorschriften. Vereinfacht wird dabei die Jahreslohnsteuer mit und ohne den sonstigen Bezug ermittelt; die Differenz ist die auf die Sonderzahlung entfallende Lohnsteuer.
Dadurch kann der Steuerabzug auf einen Bonus im Auszahlungsmonat höher wirken als der auf das reguläre Monatsgehalt. Das bedeutet nicht, dass für den Bonus ein eigenständiger oder dauerhaft höherer Steuersatz gilt. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer des Kalenderjahres. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung können sich abhängig von Gesamteinkommen, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Umständen Abweichungen ergeben.
Die Regeln für Lohnsteuer und Sozialversicherung sind voneinander unabhängig. Eine Sonderzahlung kann daher beispielsweise in der Krankenversicherung teilweise beitragsfrei sein, während sie steuerlich vollständig berücksichtigt wird.
Besonderheiten bei Minijobs, Entgeltumwandlung und Abfindungen
Bei Minijobs mit Verdienstgrenze können Boni den regelmäßigen Verdienst beeinflussen. Im Jahr 2026 liegt die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro, entsprechend 7.236 Euro im Jahr. Vorhersehbare Einmalzahlungen müssen bei der vorausschauenden Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. Wird die Grenze dadurch überschritten, kann die Beschäftigung ihren Minijob-Status verlieren.
Nicht vorhersehbare Einmalzahlungen werden nicht bereits zu Beginn der Beschäftigung eingeplant. Bei ihrer Auszahlung ist jedoch zu prüfen, ob die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird und welche Folgen dies für die versicherungsrechtliche Beurteilung hat.
Bei einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung kann auch ein Teil einer Sonderzahlung verwendet werden. Bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds können im Jahr 2026 grundsätzlich bis zu 8.112 Euro steuerfrei umgewandelt werden. Sozialversicherungsfrei sind dabei grundsätzlich bis zu 4.056 Euro. Voraussetzung sind die jeweilige Versorgungsvereinbarung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Von einem Bonus abzugrenzen ist eine echte Abfindung wegen des Verlusts eines Arbeitsplatzes. Sie ist grundsätzlich kein Arbeitsentgelt und deshalb in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Eine Zahlung, die trotz der Bezeichnung als Abfindung tatsächlich Vergütung für bereits geleistete Arbeit, Urlaubsabgeltung oder die Erfüllung anderer arbeitsvertraglicher Ansprüche ist, kann dagegen beitragspflichtig sein.
Was auf der Abrechnung erkennbar ist
Auf der Lohnabrechnung werden Sonderzahlungen häufig gesondert ausgewiesen. Je nach Abrechnungsprogramm erscheinen etwa Bezeichnungen wie „Einmalbezug“, „sonstiger Bezug“, „Prämie“ oder „Gratifikation“. Ausgewiesen werden außerdem die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und die einbehaltene Lohnsteuer.
Dass ein Bonus nicht in allen Sozialversicherungszweigen gleich behandelt wird, ist nicht automatisch ein Hinweis auf einen Fehler. Häufig sind unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen oder ein bereits ausgeschöpfter beitragspflichtiger Spielraum die Ursache. Bei hohen laufenden Einkommen kann ein Teil der Zahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei bleiben, während weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen.
Sonderzahlungen erhöhen damit nicht automatisch die Abzüge in derselben Weise wie ein dauerhaft höheres Monatsgehalt. Ihre Auswirkungen richten sich nach der Art der Zahlung, dem Auszahlungszeitpunkt, dem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt und dem Versicherungsstatus.
Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.

