Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die frühestens ab Beginn der Arbeitslosigkeit bezahlt wird. Die Bezugsdauer beträgt 12 Monate, bei älteren Arbeitslosen bis zu 24 Monate. Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitsagentur den Bezug von ALG I zu Beginn aber auch während der Arbeitslosigkeit sperren. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder, der sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und die Bedingungen der Anwartschaft (mindestens 1 Jahr lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt) erfüllt hat. Arbeitslosengeld wird nur auf Antrag gezahlt. Die Meldung der Arbeitslosigkeit muss persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur erfolgen. Wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit absehbar ist, kann die Meldung auch bis zu 3 Monate im Voraus erfolgen.
Welche Gründe können zur Sperrung des Arbeitslosengelds führen?
Das kann 2 Ursachen haben. Entweder führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbei oder sein Verhalten lief den Pflichten seines Arbeitsvertrags zuwider, so dass es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam. Die Sperrfrist beginnt immer am Tag nach dem Ereignis, das als Grund zur Sperrfrist führte. Zu den häufigsten Gründen für eine Sperrfrist gehören:
- Kündigung aus Eigeninitiative
- verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
- verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit
- Ablehnung einer Arbeit
- Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme
- unzureichende Eigenbemühungen
- Meldeversäumnis
Wie lange kann die Sperrfrist höchstes dauern und wonach richtet sich die Dauer?
Die Arbeitsagentur kann den Bezug von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum zwischen 1-12 Wochen (3 Monate) lang sperren. Die Dauer der Sperrung richtet sich nach der Schwere des Grundes, der Anlass zur Sperrung gab. Wenn der Arbeitslose beispielsweise selbst gekündigt hat, wird der Bezug von ALG I grundsätzlich für 12 Wochen gesperrt. Dasselbe trifft zu, wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat (Trunkenheit während der Arbeitszeit, Diebstahl, Arbeitsverweigerung und ähnliches). Lehnt der Arbeitslose eine vermittelte Arbeit oder eine Wiedereingliederungsmaßnahme ab, erfolgt bei den ersten beiden Verstößen eine Sperrung von 3 Wochen. Ab dem 3. Verstoß wird der Bezug von ALG I für 12 Wochen gesperrt.
Zeigt der Arbeitslose nicht genügend Eigeninitiative bei der Arbeitssuche, kann die Arbeitsagentur seine Bezüge für die Dauer von 2 Wochen sperren. Werden Meldefristen versäumt, zieht das eine einwöchige Sperre nach sich.
Kann gegen die Sperrung Widerspruch eingelegt werden?
Dafür sieht das Gesetz 1 Monat Frist vor, nachdem der Bescheid über die Sperrfrist bekannt gemacht wurde. Der Widerspruch erfolgt in schriftlicher Form und wird an die zuständige Arbeitsagentur gerichtet. Darin müssen Name, Adresse und Kundennummer des Arbeitslosen und das Aktenzeichen des Bescheids enthalten sein. Es empfiehlt sich, den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein zu senden oder seinen Eingang am Empfang bestätigen zu lassen. Alternativ kann auch ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur den mündlich vorgebrachten Widerspruch niederschreiben und vom Arbeitslosen für die Richtigkeit unterschreiben lassen. Im Widerspruch legt der Betreffende dar, warum seiner Meinung nach die Sperrung nicht gerechtfertigt ist. Unter bestimmten Umständen kann die Sperrfrist verkürzt oder die Sperrung sogar ganz aufgehoben werden.
Wie wirkt sich die Sperrfrist auf die Bezugsdauer von ALG I aus?
Die Sperrfrist wird auf die Bezugsdauer angerechnet. Das bedeutet, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds durch die Sperrfrist verkürzt. Wer beispielsweise wegen Eigenkündigung 12 Wochen Sperrfrist erhält, verkürzt seine Bezüge um 25 Prozent. Anteilig trifft das auch auf Sperrungen während der Arbeitslosigkeit zu.
Wer übernimmt während der Sperrfrist die Kosten für die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen?
Im ersten Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit besteht Anspruch auf eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht durch die GKV. Vom Beginn des 2. Monats bis zum Ende der Sperrfrist erfolgt die Absicherung über die Krankenversicherung der Arbeitslosen. Rentenversicherungspflicht besteht während der Sperrfrist nicht, weil auch kein Arbeitslosengeld bezogen wird. Wer entweder privat krankenversichert ist oder freiwillig Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlt, muss das auch während der Sperrfrist fortsetzen, um seiner Versicherungspflicht nachzukommen. / Fotoquelle: fotolia.de / © Gina Sanders