Steuern sparen durch den Freistellungsauftrag

- 07.03.2017 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © bluedesignUm für Kapitalerträge aus Geldanlagen einen Sparerfreibetrag zu erhalten, muss ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse eingereicht werden. Dieses ist nicht mit viel Aufwand verbunden und jeder sollte diese Möglichkeit, Geld zu sparen, nutzen. Denn ohne Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer aller Zinseinnahmen von der Bank automatisch an das Finanzamt abgeführt.

Keine Steuern auf Kapitalerträge – möglich mit einem Freistellungsauftrag

Privatanleger können in Deutschland bei ihrer Bank, Sparkasse, Versicherung und/oder Bausparkasse einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einreichen. So werden Kapitalerträge von Spar- oder Anlagekonten, wie z.B. Zinsen, Dividenden, Fonds-Ausschüttungen und Kursgewinne bei Aktien sowie sonstigen Wertpapiergeschäfte, ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt.

Wer bei mehreren Institutionen Konten und/oder Depots hat, kann bei jedem Institut einen Freistellungsauftrag mit entsprechenden Teilbeträgen einreichen. Ein Freistellungsauftrag ist bei dem jeweiligen Kreditinstitut für alle bestehenden Konten und Depots wirksam. Allerdings muss bei der Verteilung des Sparerpauschbetrages unbedingt darauf geachtet werden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 801,00 Euro bzw. bei Ehepartnern 1.602,00 Euro nicht überschritten wird.

Wird kein Freistellungsauftrag eingereicht oder übersteigen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, führt das jeweilige Kreditinstitut oder die Versicherung automatisch die Abgeltungssteuer von den gesamten Erlösen oder vom übersteigenden Betrag an das zuständige Finanzamt ab. Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent plus 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag. Darüber hinaus muss eventuell auch Kirchensteuer gezahlt werden.

Wurde kein Freistellungsauftrag eingereicht, können zu viel gezahlte Abgeltungssteuern nachträglich bei der nächsten Einkommen- bzw. Lohnsteuererklärung wieder zurückgeholt werden. Dafür wird die Anlage KAP (Einkünfte für Kapitalvermögen) ausgefüllt, damit zu viel gezahlte Steuern so nachträglich zurückgezahlt werden können.

Auch Kindern steht ein Sparerpauschbetrag zu

Jeder Sparer kann insgesamt über einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro verfügen. Zusammen veranlagte Ehepartner erhalten auf ihre Kapitalerträge 1.602,00 Euro steuerfrei. Da Kinder nicht in den Freibetrag ihrer Eltern mit eingerechnet werden, können Eltern für die Konten ihrer minderjährigen Kinder gesondert jeweils einen Freistellungsauftrag bis zu 801,00 Euro stellen. Dieser muss von beiden Elternteilen oder gegebenenfalls anderen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

Treuhandkonten, wie z.B. ein Mietkautionskonto, Konten von Vereinen und anderen Gemeinschaften sowie für betriebliche Kapitalanlagen oder bei Kapitalerträgen aus Tafelgeschäften, bei denen Zinsen über einen Zinscoupon am Bankschalter in bar ausgezahlt werden, können nicht mittels Freistellungsauftrag von der Abgeltungssteuer freigestellt werden.

Freistellungsauftrag ohne Steuer-ID unwirksam

Wird bei einer Bank oder einem anderen Institut ein Freistellungsauftrag eingereicht, ist seit dem Jahr 2011 stets die Steueridentifikationsnummer, kurz Steuer-ID, des Kontoinhabers anzugeben. Fehlt die Steuer-ID, ist der Auftrag ungültig und die Bank führt automatisch die Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Die persönliche, elfstellige Steuer-ID ist lebenslang gültig und wird vom Bundeszentralamt für Steuern jedem Bürger, der in Deutschland gemeldet ist, zugeteilt. Wer seine Steueridentifikationsnummer nicht kennt, findet sie zum Beispiel auf dem letzten Einkommenssteuerbescheid.

Freistellungsaufträge ändern oder kündigen

Ein Freistellungsauftrag kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Gültig ist er immer für das gesamte Kalenderjahr, in dem er bei der jeweiligen Bank eingereicht wurde. Unbefristete Freistellungsaufträge verlieren erst ihre Gültigkeit, wenn sie widerrufen oder durch einen neuen Auftrag geändert werden.

Wird ein Konto oder Depot gelöscht, muss für den Freistellungsauftrag ein extra Auftrag zur Löschung erteilt werden. Ansonsten bleibt der Freibetrag ungenutzt bestehen.

Überschreitung der Höchstgrenze des Sparerpauschbetrages

Besitzt jemand mehrere Konten bei verschiedenen Banken, dann kann es passieren, dass die bei der jeweiligen Bank vereinbarte Höchstgrenze des Sparerpauschbetrags überschritten wird. Um die überhöhten Freistellungsaufträge bei den anderen Banken zu verringern, können einfach neue Aufträge mit einem niedrigeren Betrag eingereicht werden, um so mehr Spielraum für die Bank zu erhalten, bei der man die Höchstgrenze bereits überschritten hat.

Solange die Erlöse den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten, stellen überhöhte Freistellungsaufträge kein größeres Problem dar. Durch eine Gesetzesänderung von 1999 werden von den Banken nur noch die tatsächlichen Kapitalerträge weitergegeben.

Kritisch wird es, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten und insgesamt die Freibeträge zu hoch erteilt wurden. Dann informiert das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt. Dieses fordert den Sparer auf, bei der nächsten Steuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt mit einzureichen und erhebt rückwirkend auf die Kapitalerträge Steuern. Bei mehrmaligen Verstößen können diese sogar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © bluedesign

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.