Der Streik als Maßnahme des Arbeitskampfes für bessere Arbeitsbedingungen und Entlohnungen ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht im Artikel 9, Absatz 3 festgehalten. Außerdem ist der Streik nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. September des Jahres 1984 (1-AZR-342/83) als ein rechtmäßiges Mittel der Gewerkschaften bestätigt worden. Sowohl die Regelung im Grundgesetz als auch rechtliche Grundlagen im Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes gelten als rechtliche Grundlagen sowohl für Warn- als auch für Vollstreiks.
Als legitime Maßnahme wird ein Streik in der Regel immer als das allerletzte Mittel genutzt, wenn es darum geht, gewerkschaftliche Forderungen durch geschützte rechtliche Grundlagen gegenüber den Arbeitgebern durchsetzen zu können. Für Gewerkschaften ist es daher besonders wichtig, dass sich beim Ausruf eines Streikes auch alle Gewerkschaftsmitglieder bestmöglich in diesen mit einbringen, allen voran natürlich durch direkte Beteiligung. Von Arbeitgeberseite her dürfen Streiks nicht verhindert werden und alle vom Arbeitgeber ausgesprochene Benachteiligungen der am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer sind vom Gesetz her nicht wirksam und daher ohne rechtliche Grundlage.
In seinem Urteil aus dem Jahr 1984 verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass gewerkschaftlich organisierte Warnstreik auch noch nach dem Ablauf der sogenannten Friedenspflicht und auch noch während bereits laufender Tarifverhandlungen zulässig und legitim sind. Weiterhin wurde in einem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zum 21. Juni 1988 (1-AZR-651/86) bestimmt, dass die Tarifparteien selbst dafür Zuständigkeit tragen, zu welchem Zeitpunkt Verhandlungsoptionen als ausgeschöpft gelten.
Wer an einem rechtmäßig durchgeführten Streik teilnimmt, der begeht keine Arbeitsvertragsverletzung. Es ist daher Arbeitgebern verboten, Maßregelungen gegen Streikteilnehmer einzuleiten. Außerdem darf der Arbeitgeber, der bestreikt wird, den streikenden Arbeitnehmern nicht kündigen. Dazu kommt ebenfalls, dass Arbeitnehmer ein gesetzmäßigen Anspruch darauf haben, dass sie nach dem Streikende weiterbeschäftigt werden.
Nur für die Zeit des Streiks ist das Arbeitsverhältnis ausgesetzt, was bedeutet, dass die Arbeitnehmer im Falle eines Streiks keine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringen müssen. Allerdings hat der Arbeitnehmer wiederum für die Streikdauer auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Gewerkschaften sind für den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf von Streiks zuständig, was wiederum voraussetzt, dass sich alle Streikteilnehmer an die von der Streikleitung ausgegebenen Anweisungen halten.