In Deutschland ist das Streikrecht ein wichtiges Recht aller Arbeitnehmer und vom Grundgesetz gemäß Artikel 9 (Art 9 GG) geschützt. Teilnehmern eines legitimen Streiks dürfen durch ihre Mitwirkung keine negativen Folgen entstehen.
Hinter jedem Streik muss eine Gewerkschaft stehen
Allerdings muss ein Streik auch gewissen Bedingungen erfüllen, damit er vom Gesetz als solcher angesehen wird. In vielen Ländern wird der Streik auch als politisches Druckmittel angewandt – beispielsweise bei einem landesweiten Generalstreik, mit dem gegen unpopuläre Maßnahmen mobilisiert werden soll. Dies ist in Deutschland ausdrücklich verboten. Der Streik dient ausschließlich als Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber, mit der Forderungen im Rahmen eines Tarifvertrages durchgesetzt werden können.
Deshalb benötigt ein Streik auch eine Gewerkschaft, die ihre Forderungen vertritt und Verhandlungen mit der anderen Seite führt. Während eines laufenden Tarifvertrags ist die Gewerkschaft durch die Friedenspflicht gebunden und darf nicht ohne besonderen Grund einen Streik ausrufen. Allgemein gilt ohnehin, dass dieser nur das letzte Mittel nach dem Scheitern vorhergehender Verhandlungen und in jedem Fall verhältnismäßig sein muss. Selbstverständlich dürfen seine Ziele auch nicht rechtswidrig sein. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen „Wilden Streik“, der keinem gesetzlichen Schutz unterliegt.
Jeder Arbeitnehmer genießt ein Streikrecht
An einem Streik dürfen sich alle betroffenen Arbeitnehmer beteiligen – das schließt auch Azubis mit einem regulären Ausbildungsvertrag mit ein. Denn juristisch betrachtet handelt es sich um eine Verweigerung der Arbeitsleistung, die zur Durchsetzung bestimmter Forderungen eingesetzt werden darf. Eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist nicht notwendig. Allerdings erhalten Streikende dann im Gegensatz zu ihren organisierten Kollegen auch kein Streikgeld.
Praktikanten werden in der Regel nicht als reguläre Arbeitnehmer angesehen und sind deshalb von einem Streik ausgenommen. In der Praxis werden sie jedoch von vielen Arbeitgebern vorübergehend freigestellt, da für sie keine angemessene Betreuung während der Arbeitszeit gewährleistet werden kann. Auch Schüler und Studenten dürfen nicht nach dem Arbeitsrecht streiken, weil sie ihrer Institution gegenüber keine direkten Leistungen vorenthalten können. Eine weitere Ausnahme sind Beamte, die als Staatsdiener kein Streikrecht genießen. Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist seit dem 1. April 2017 verboten.
Der Lohn wird für die Dauer eines Streiks ausgesetzt
Weil die Angestellten oder die Arbeiter für die Dauer des Streiks keine Arbeit verrichten, müssen sie innerhalb dieser Zeit auch nicht bezahlt werden. Eingeschriebene Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten von dieser jedoch für den Zeitraum des Streiks ein sogenanntes Streikgeld, das sich in der Regel nach der Dauer der Zugehörigkeit und der Höhe des Monatsbeitrages richtet. Einen rechtmäßigen Streik darf der Arbeitgeber nicht sanktionieren – das bedeutet, er darf keine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen. Allerdings hat er die Möglichkeit der „Aussperrung“, durch die der Arbeitskampf auf alle Beschäftigte ausgeweitet wird. In der Praxis dürfen dann auch jene Angestellten nicht arbeiten, die sich eigentlich nicht an dem Streik beteiligen. Diese erhalten für den entsprechenden Zeitraum auch keinen Lohn.
Urlaub und Krankschreibung sind von Streiks nicht betroffen
Fällt ein Streik in die Zeit, in die ein Arbeitnehmer bereits Urlaub beantragt hat und der auch bewilligt wurde, ist er von dem Streik erst einmal nicht betroffen. Selbst bei einer Aussperrung ändert sich daran nichts, obwohl es theoretisch möglich ist, auch zwischenzeitig suspendierte – beispielsweise im Urlaub befindliche Arbeitnehmer – einzubeziehen. Allerdings müssen in diesem Fall die entsprechenden freien Tagen vom Arbeitgeber wieder gewährt werden, weshalb kaum ein Unternehmen von dieser Regelung Gebrauch macht. Ähnlich sieht es bei einer Krankschreibung aus. Erfolgt sie vor oder nach Ende eines Streiks, gilt sie als unabhängig von den aktuellen Ereignissen. Erkrankt ein Arbeitnehmer jedoch während eines Streiks, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wird der Betreffende allerdings trotz seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit auf einer Streikveranstaltung gesehen, kann dies einen ernsthaften Zweifel begründen. Im schlimmsten Fall rechtfertigt ein solches Verhalten auch eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. / Fotoquelle: fotolia.de / © esthermm