Taschengeld – welcher Betrag für welches Alter?

- 11.08.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © katyspichalDas Taschengeld ist ein wichtiger Faktor in der Kindererziehung und unterstützt dabei, den überlegten und sorgsamen Umgang mit Geld zu lernen. Über die Höhe, sowie die Zahlungsweise und die Verwendung streiten sich allerdings die Gemüter. Um hier ein wenig Ordnung in die unterschiedlichen Meinungen zu bringen, hat das Jugendamt im Jahr 2016 eine Taschengeldtabelle herausgebracht und Eltern eine Richtschnur über die passende Höhe nach Kindesalter gegeben.

Taschengeld wöchentlich oder monatlich?

Kleinkinder und Grundschüler bis zum 9. Lebensjahr erhalten ihr Taschengeld wöchentlich. Dies hat zum einen den Vorteil, dass der Betrag nicht bereits zum Monatsanfang in einer Summe ausgegeben werden kann. Zum anderen müssen Eltern bedenken, dass Kinder in diesem Alter noch keine Relation zum Wert des Geldes herstellen können. Vom 4. bis zum 9. Lebensjahr empfiehlt es sich, dem Kind das Taschengeld wöchentlich zu geben. Folgende Richtwert werde vorgeschlagen: Zwischen dem

  • 4. und 5. Lebensjahr empfehlen sich 50 Cent pro Woche,
  • 6. und 7. Lebensjahr sind 1,50 Euro bis 2 Euro wöchentlich angeraten,
  • 8. und 9. Lebensjahr  ist ein wöchentliches Taschengeld von 2 bis 3 Euro angemessen.

Ab dem 10. Lebensjahr erfolgt die Zahlung besser monatlich. Dabei werde folgende Beträge empfohlen:

  • 10 bis 11 Jährige zwischen 13 und 16 Euro,
  • 12 bis 13. Jährige 18 bis 22 Euro pro Monat,
  • 14 bis 15-jährige Teenager freuen sich über 25 bis 30 Euro,
  • 16 bis 17-jährige Jugendliche über 35 bis 45 Euro im Monat,
  • 18-jähriger Nachwuchs, der noch kein eigenes Geld verdient: hier erachtet das Jugendamt 70 Euro im Monat für angemessen.

Natürlich richtet sich die reguläre Höhe auch nach dem Einkommen und den finanziellen Mitteln der Eltern. Die Tabelle gilt nur als Richtschnur für den Fall, dass die Zahlung des Taschengeldes nicht in der Haushaltskasse fehlt und zum finanziellen Engpass der Familie führt.

Den Umgang mit Geld lernen

Auch Eltern in schwieriger finanzieller Situation sollten auf die Zahlung von Taschengeld nicht gänzlich verzichten, sondern lediglich die monatliche Höhe am verfügbaren Budget orientieren. Ab 12 Jahren kann ein eigenes Girokonto für den Nachwuchs angelegt und das Kind damit zum Sparen animiert werden. Auch stellen sich Eltern die Frage, welche Anschaffungen vom Taschengeld bezahlt und welche Wünsche von den Eltern erfüllt werden sollten.

Fakt ist, dass zum Beispiel Spiele für die Playstation oder Markenkleidung ein ganz klarer Fall für das Taschengeld ist, sofern die Anschaffung als Geschenk zum Geburtstag oder einer anderen Feierlichkeit ausgeschlossen wird. Weiter sollten gemeinsame Unternehmungen, sowie Zoo- und Kinobesuche nicht unbedingt den Griff zum Taschengeld beinhalten. Auch bei Schulsachen bezahlen die Eltern, sodass das Kind sein Geld wirklich zur freien Verfügung hat und es für Wünsche außer der Reihe einsetzen darf. Gegenüber der weit verbreiteten Meinung empfiehlt es sich nicht, die Höhe des Taschengeldes an eine Bestrafung oder Belohnung anzulehnen. Da der richtige Umgang mit Geld eine wichtige Maßnahme der elterlichen Erziehung ist, sollte Geld nicht für Leistungen oder die Ahndung von Ungehorsam gegeben, beziehungsweise abgezogen werden.

Der Taschengeldparagraph

Minderjährige sind in der Gesellschaft nicht geschäftsfähig und dürfen keine größeren Anschaffungen ohne die Anwesenheit und Zustimmung der Erziehungsberechtigten tätigen. Der Taschengeldparagraph regelt Ausgaben, die ein Kind auch ohne seine Eltern realisieren kann. Obendrein gibt diese gesetzliche Verankerung Verkäufern und Händlern eine gewisse Rechtssicherheit, dass sie zum Beispiel nicht mit einer Klage rechnen müssen, wenn sie einem 10-jährigen Kind eine Packung Kaugummis oder Kekse verkaufen. Anders verhält es sich, wenn ein Jugendlicher von 14 Jahren im Geschäft eine Playstation für 400 Euro erwerben möchte. Dieser Kauf ist nicht vom Taschengeld realisierbar und somit kein Bestandteil des Paragraphen. Für Kinder unter 7 Jahren findet der Taschengeldparagraph keine Anwendung, da diese als nicht geschäftsfähig betrachtet werden. Hier müssen die Eltern der Geldausgabe selbst dann zustimmen, wenn es sich um eine kleine Süßigkeit für 1 Euro handelt. / Fotoquelle: fotolia.de / © katyspichal

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.