Tod eines Arbeitnehmers: Was haben Hinterbliebene zu beachten?

- 06.02.2019 von Kim Teschner -

Vergütungsanspruch und HinterbliebenenrenteDer Tod eines Arbeitnehmers ist ein tragisches Ereignis, besonders wenn er oder sie plötzlich und unerwartet mitten aus dem Arbeitsleben heraus gerissen werden. Da müssen praktisch über Nacht eine Vielzahl von Problemen geregelt werden. Dazu gehören auch Ansprüche, die Hinterbliebene gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können.

Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Laut § 613 BGB ist das Arbeitsverhältnis ein höchstpersönlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Es endet automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Damit enden auch seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer. Die bis zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Vergütungsansprüche gehen auf die Erben des Arbeitnehmers über. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt oder Krankengeld handelt. Mit dem Zeitpunkt des Todes enden auch die Ansprüche auf Vergütung. Manche Arbeitgeber zahlen jedoch im Sterbemonat das volle Entgelt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

Muss der Arbeitgeber Sterbegeld zahlen und wie wird es versteuert?

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Arbeitgeber den Hinterbliebenen ein Sterbegeld zahlen muss. Es gibt aber Tarifverträge, in denen die Zahlung eines Sterbegeldes vereinbart ist. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Sterbegeld zu zahlen. In der Regel gilt diese Verpflichtung nicht nur gegenüber den im Haushalt lebenden Angehörigen des Verstorbenen, sondern auch gegenüber seinen Kindern, falls er allein lebte und diese bereits ausgezogen sind.

Steuerrechtlich betrachtet, stellt Sterbegeld kein Arbeitsentgelt dar. Deswegen müssen davon keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Das Sterbegeld gilt jedoch als Einkommen und muss entsprechend versteuert werden.

Anstelle von Sterbegeld gewähren manche Arbeitgeber auch einen Zuschuss zu den Beerdigungskosten. Bevor Angehörige Ansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag des Verstorbenen aufmerksam zu lesen.

Wie verhält es sich mit der Hinterbliebenenrente?

Diese muss von den Hinterbliebenen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Sie dient der finanziellen Absicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners im Todesfall des Arbeitnehmers. Damit eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehe oder Lebensgemeinschaft müssen bis zum Tod des Partners bestanden haben
  • Hinterbliebene dürfen nicht wieder geheiratet haben
  • Verstorbener muss mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder die rentenrechtliche Wartezeit erfüllt haben

Je nach Alter des Hinterbliebenen wird die große oder kleine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) gezahlt. Besteht Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente, wird der Hinterbliebene durch die gesetzliche Rentenversicherung auch durch die Krankenversicherung der Rentner versichert. Besteht dagegen kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente und der Hinterbliebene war bisher in der Familienversicherung des Verstorbenen versichert, besteht die Möglichkeit einer Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Krankenversicherung.

Wie sieht es mit den Urlaubsansprüchen des Verstorbenen aus?

Bis zum Jahr 2014 gingen nicht abgegoltene Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, weil sie laut deutschem Recht um höchstpersönliche Ansprüche handelte, die nicht übertragbar waren. Mitte 2014 hob ein Urteil des EuGH diese Praxis auf, indem er urteilte, dass Ansprüche auf nicht genommenen Urlaub im laufenden Kalenderjahr auf die Hinterbliebenen übergehen. Die Abgeltung erfolgt in Form von Entgeltzahlung für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag, unabhängig davon, ob der Verstorbene einen Urlaubsantrag gestellt hatte oder nicht. Dieser Anspruch besteht auch für die Zahlung von Urlaubsgeld.

Haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann entstehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und mit dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vereinbart, der Arbeitnehmer jedoch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt. Ob die Erben einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Abfindung haben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In einem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass kein Anspruch auf Zahlung der Abfindung bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstirbt. In anderen Fällen wurde jedoch geurteilt, dass der Anspruch auf Abfindung bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Sozialplan, Abwicklungsvertrag und andere) besteht. In diesen Fällen haben Hinterbliebene Anspruch auf Zahlung der vollen Abfindung. / Fotoquelle: fotolia.de / © izzzy71

Achtung! Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen reinen Informationstext handelt. Für finanzielle oder steuerliche Beratung ziehen Sie bitte eine Fachperson hinzu!

Autor: Kim Teschner

Kim ist bereits seit 2012 bei uns. Damals hat sie hauptberuflich bei einem Steuerberater gearbeitet und wollte ihr Wissen gerne einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Nach Mutterschutz und Elternzeit ist sie nun endlich wieder da und unterstützt uns in den Bereichen Finanzen, Gehalt und Steuern.