Unterhaltszahlungen – Wer bekommt sie und wer muss zahlen?

- 13.02.2019 von Marlen Schurr -

Unterhalt und Düsseldorfer TabelleDie Unterhaltsfrage beschäftigt nicht nur geschiedene oder getrennt lebende Väter und Mütter, sondern auch Ehepartner und Verwandte ‘in gerader Linie’. Darunter versteht man neben den Kindern auch Eltern, Großeltern und Enkel. Am häufigsten kommt allerdings der Kindesunterhalt zum Tragen, um den es hier auch geht. Der Kindesunterhalt fällt unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils an und muss vom nicht betreuenden Elternteil entrichtet werden.

Bei geschiedenen Eheleuten oder getrennten Paaren berechnet sich der Unterhalt nach anderen Parametern, da das Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners in die Ermittlung der Zahlungspflicht eingerechnet wird. Die Unterhaltspflicht basiert also auf zwei Grundpfeilern – der Bedürftigkeit des Anspruchstellers und der Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen?

Beim Kindesunterhalt ist das Elternteil antrags- und empfangsberechtigt, bei dem das aus der Partnerschaft hervorgegangene Kind lebt. Der Kindesunterhalt wird in Vormundschaft des betreuenden Elternteils beantragt und legt immer eine Bedürftigkeit zugrunde. Da sich ein Kind nicht selbst versorgen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, sieht der Gesetzgeber die Zahlung von Unterhaltsleistungen bis zur Volljährigkeit vor. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt ergeben, wenn das Kind studiert oder aufgrund schulischer Bildung beziehungsweise Ausbildung nicht oder nicht vollständig für sich selbst sorgen kann.

Anders verhält es sich beim Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Mütter oder Väter. Dieser wird in einem Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt und setzt ebenfalls voraus, dass das jeweilige Elternteil aufgrund der neuen Situation nicht für sich und die Betreuung des Kindes aufkommen kann.

Ob für einen geschiedenen Ehegatten Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von dessen Einkommen und somit seiner finanziellen Situierung ab. Arbeitslosengeld-II-Empfänger und Geringverdiener haben einen Anspruch, durch den sie ihren Lebensstandard aus der Ehe halten und keine finanziellen Nachteile durch die Scheidung in Kauf nehmen müssen. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung, die alle finanziellen Mittel einbezieht und ebenfalls die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden prüft.

Wie errechnet sich der Unterhaltsbedarf?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich im Falle des Kindesunterhalts nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle beinhaltet die konkrete Berechnung von Unterhaltsleistungen und stellt dar, mit welchem Einkommen ein Vater welche Summe an Unterhalt für sein Kind bezahlen muss.

Damit dem Unterhaltspflichtigen keine unüberwindbaren persönlichen Einschränkungen entstehen, wird der zu zahlende Unterhalt nicht vom Gesamteinkommen errechnet. Der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils liegt aktuell bei 1.080 Euro, unter dem kein Unterhalt anfällt. Ist dieser nicht erwerbstätig, sinkt der Selbstbehalt auf 880 Euro. Alle darüber liegenden Geldbeträge werden auf den Kindesunterhalt angerechnet und verpflichten zu Unterhaltszahlungen. Ob sich bei einem höheren Einkommen eine Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau ergibt, ist fraglich, da in diese Berechnung auch die eigenen Einnahmen der Frau einfließen und Unterhalt nur dann gezahlt werden muss, wenn eine selbstständige Versorgung im angemessenen und an der Ehe orientierten Rahmen unmöglich ist.

Ausnahmen – wann kein Unterhalt gezahlt werden muss

Wer kein Einkommen hat, muss auch keinen Unterhalt zahlen. Gleiches gilt für Geringverdiener und Menschen, die unter dem aktuellen Freibetrag von 1.080 (880) Euro verdienen und somit nur für ihre eigenen Lebenshaltungskosten aufkommen können. Auch bei langer Krankheit und dem Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld-II wird der Unterhaltsanspruch auf Eis gelegt. In diesem Fall übernimmt das Jugendamt und somit der Staat die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen, die dem nun als Unterhaltsschuldner bezeichneten Elternteil in Rechnung gestellt werden.

Durch eine Unterbrechung der Berufstätigkeit oder einen geringen Verdienst erlischt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung jedoch nicht. Die vom Jugendamt vorgestreckten Beträge werden von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert und müssen beglichen werden, sobald dieser wieder ausreichend verdient und in der Lage ist zu zahlen. / Fotoquelle: fotolia.de / © bluedesign

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!