Laut dem Bundesministerium für Gesundheit gibt es Deutschland mehr als 700.000 Personen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und ambulant betreut werden. Viele der Pflegebedürftigen werden durch Angehörige oder Personen aus ihrem sozialen Umfeld betreut. Das hat zwar Vorteile, kann aber problematisch werden, wenn die pflegende Person zeitweise nicht zur Verfügung steht. Für diese Fälle wurde die Verhinderungspflege eingerichtet.
Was ist eine Verhinderungspflege?
Die korrekte Bezeichnung lautet ‘Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson’. Sie wird mitunter auch als Urlaubsvertretung oder Pflegevertretung bezeichnet. Pflegevertretung wird gewährt, wenn die pflegende Person ihre Aufgabe vorübergehend nicht ausüben kann. Dafür gibt es eine Vielzahl von Gründen, beispielsweise Urlaub, Krankheit, Kur, Reha oder einfach eine Auszeit. Verhinderungspflege oder Ersatzpflege kann für insgesamt 42 Tage (6 Wochen) pro Jahr beantragt werden.
Wer übernimmt die Verhinderungspflege?
Das kann ein ambulanter Pflegedienst, aber auch ein Angehöriger, Nachbar oder Freund sein. Falls es erforderlich sei sollte, kann auch die vorübergehende stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim erfolgen. Verhinderungspflege kann übrigens sogar stundenweise beantragt werden. Das macht Sinn, wenn die pflegende Person beispielsweise an 2 oder 3 Abenden der Woche Fortbildungskurse besucht.
Wann und wo muss der Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden?
Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Die meisten Pflegekasse halten dafür online Formulare bereit. Es ist nicht notwendig, Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Das wäre im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls der pflegenden Person auch kaum möglich. Der Antrag kann auch nachträglich genehmigt werden. Es empfiehlt sich jedoch, Belege und Quittungen für alle Ausgaben aufzuheben und dem Antrag beizulegen.
Was bezahlt die Verhinderungspflege?
Die Aufwendungen der Pflegekasse sind pro Jahr auf 1.612 Euro begrenzt. Erfolgt die Pflege durch nahe Angehörige, die mit der zu pflegenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, betragen die Aufwendungen maximal das 1,5-fache des Pflegegelds.
Neben den Kosten für Pflegemittel übernimmt die Ersatzpflege Fahrtkosten und Kosten für den Verdienstausfall des Pflegers (beispielsweise bei unbezahlten Urlaub). Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann auch kombiniert werden. Dann stehen für die Verhinderungspflege noch einmal 806 Euro/Jahr, die Hälfte des Jahresbetrags für die Kurzzeitpflege, zur Verfügung.
Kann der Antrag auf Verhinderungspflege abgelehnt werden?
Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die zu pflegende Person muss mindestens den Pflegegrad 2 besitzen. Die Person, die den Antrag auf Verhinderungspflege stellt, muss die Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten in der häuslichen Umgebung der Pflegeperson ausgeübt haben.
Was kann in solchen Fällen getan werden?
Dann kann ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden. Das zur Verfügung stehende Budget für Kurzzeitpflege ist ebenso hoch (1.612 Euro/Jahr) wie bei der Verhinderungspflege. Es gibt einige Unterschiede zur Verhinderungspflege. Bei der Kurzzeitpflege muss die zu pflegende Person keinen Pflegegrad haben. Der Pfleger muss die Pflege auch nicht bereits seit mindestens 6 Monaten ausüben. Kurzzeitpflege findet häufig stationär statt. Sie ist auf 6 Wochen pro Jahr begrenzt. Häufig wird Kurzzeitpflege nach einem Unfall, einer Operation, einer schweren Erkrankung oder einem Herzinfarkt bzw. Schlaganfall gewährt.
Was geschieht mit dem Pflegegeld während der Verhinderungspflege?
Wer Angehörige zuhause pflegt, bekommt dafür von der Pflegekasse ein vom Pflegegrad abhängiges Pflegegeld. Während der Verhinderungspflege bekommt der eigentliche Pfleger weiterhin 50 Prozent des monatlich bewilligten Pflegegelds, obwohl die Vertretung auch Geld von der Pflegekasse erhält. Erfolgt die Ersatzpflege stundenweise und weniger als 8 Stunden am Stück, bezahlt die Pflegekasse dem eigentlichen Pfleger sogar das volle Pflegegeld.
Übrigens muss das Pflegegeld in der Regel nicht versteuert werden. Das trifft zumindest auf Personen zu, die Angehörige oder Freunde pflegen. Für diese Personen ist das Pflegegeld ein finanzieller Ausgleich für Ausgaben, Mühe und aufgewendete Zeit. Anders sieht das bei professionellen Pflegekräften aus. Sie müssen ihre Einnahmen dem Finanzamt melden und dafür Steuern zahlen. / Fotoquelle: © ESB Professional – Shutterstock.com