Was ist eine Bürgschaft?

- 22.12.2021 von Sebastian Nissen -

Bürge und KreditMöchte eine Person einen Kredit aufnehmen, dann muss sie zur Gewährung dieses Kredits in der Regel dem Bankinstitut gegenüber Sicherheiten vorweisen. Dabei kann es sich um Immobilien oder Ersparnisse handeln. Sind diese Sicherheiten nicht vorhanden oder erscheinen sie dem betreffenden Kreditinstitut als nicht ausreichend, kann der Kredit dann möglicherweise durch eine Bürgschaft gewährt werden.

Worum handelt es sch genau?

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch welchen sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger dazu bereit erklärt, für den Hauptschuldner und der Erfüllung dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Ganz praktisch bedeutet das, wenn der eigentliche Hauptschuldner die Raten seiner Kreditrückzahlung nicht mehr aufbringt, der Bürge diese Rückzahlung für ihn übernehmen muss. Für den Bürgen ist die Bürgschaft also mit einem großen finanziellen Risiko verbunden. Der Bürge stimmt zu, im Ernstfall sämtliche noch ausstehenden Zahlungsforderungen zu begleichen, welche eigentlich vom ursprünglichen Schuldner zu tragen wären.

Der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft sind akzessorisch, das bedeutet, sie sind unmittelbar von der besicherten Hauptforderung abhängig (§767 BGB). Besteht die Hauptforderung nicht mehr, erlischt auch die Bürgschaft.

Die Bürgschaft wird mittels eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen gemäß §766 BGB vereinbart. In diesem Zusammenhang reicht es aus, wenn sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger dazu bereit erklärt, im Notfall für alle noch ausstehenden Zahlungsforderungen des Schuldners aufzukommen, wenn dieser nicht mehr zahlen kann. In formeller Hinsicht setzt sich die Bürgschaft aus dem Bürgschaftsvertrag, der Bürgschaftserklärung sowie der Bürgschaftsurkunde zusammen.

Welche verschiedenen Arten von Bürgschaften gibt es?

In Bezug auf Bürgschaften werden verschiedene Arten voneinander unterschieden. So gibt es die Ausfallbürgschaft, die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Auch die Höchstbetragsbürgschaft oder die befristete Bürgschaft sind Arten der Bürgschaft.

Beispielhaft ausgeführt werden soll die Ausfallbürgschaft. Diese Bürgschaftsart wird auch als „gewöhnliche Bürgschaft“ bezeichnet. Bei dieser Bürgschaft steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage zu. Das bedeutet, dass der Bürger vom Gläubiger verlangen kann, dass es im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung des Bürgen, zunächst zu einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und dessen Vermögen kommen muss. Nur dann, wenn dieser Weg erfolglos beschritten wurde, kommt die Haftung des Bürgen in Betracht.

Im Unterschied dazu muss der Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft schon dann in finanzieller Hinsicht einspringen, wenn der Schuldner seine Raten nicht mehr bezahlt. Bei solch einer Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung nicht deshalb verweigern, weil er gegenüber dem Schuldner noch nicht alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft hat.

Noch strenger sind die Anforderungen an den Bürgen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier muss der Bürge schon dann in finanzieller Hinsicht einspringen, wenn dies vonseiten des Gläubigers gefordert wird. Dies gilt selbst für den Fall, dass die ursprüngliche Forderung gar nicht gerechtfertigt wird oder alternativ gegen eine andere aufgerechnet werden kann.

Wer kann als Bürge fungieren?

Dem Grunde nach kommt jede Person als Bürge in Betracht, welcher eine bessere Bonität vorweisen kann als der eigentliche Schuldner. Der potentielle Bürge sollte also ein geregeltes Einkommen nachweisen können und über einen guten SCHUFA-Score verfügen. In persönlicher Hinsicht sollte es sich beim Bürgen um eine verlässliche, vertrauenswürdige und finanziell gut situierte Person handeln. Nur aus persönlicher Verbundenheit und ohne den notwendigen finanziellen Hintergrund sollte keinesfalls eine Bürgschaft eingegangen werden. Man sollte also niemand in eine Bürgschaft reinquatschen, dies wäre sittenwidrig. / Fotoquelle: © bluedog studio – Shutterstock.com