Bei dem Verletztengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls zum Tragen kommt.
Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?
Wurde bei einem Arbeitnehmer eine Berufskrankheit festgestellt oder hatte dieser einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen die Arbeit aktuell nicht fortgeführt werden kann, erhält dieser als Ersatzleistung seiner Lohn- oder Gehaltszahlung Verletztengeld. Dabei gibt es keine Ausnahme. Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, egal ob geringfügig Beschäftigter, Vollzeit- oder Teilzeitkraft, kann in der oben genannten Situation Verletztengeld erhalten.
Der Anspruch auf Verletztengeld beginnt mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt. Wird in den ersten 6 Wochen der Krankschreibung der Lohn weiterhin über die Abrechnung durch den Arbeitgeber ausgezahlt, so startet mit Beginn der 7. Woche die Auszahlung des Verletztengeldes (statt des Krankengeldes). Dieses wird dann während der kompletten Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Dauer der kompletten Heilbehandlung zur Verfügung gestellt.
Schwieriger haben es Selbstständige und Freiberufler. Um Verletztengeld zu erhalten, müssen sie vorher eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Die Auszahlung bei ihnen kann bei maximal einem (geschätzten) Jahresgehalt liegen.
Übrigens kann auch ein Erziehungsberechtigter Verletztengeld beantragen, sollte dieser ein verletztes Kind pflegen müssen.
Wer zahlt das Verletztengeld und in welcher Höhe?
Gezahlt wird das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft (BG) oder der Unfallversicherung. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, wird in der Regel die jeweilige Krankenkasse beauftragt, die Auszahlung vorzunehmen. Ob letztendlich die Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaft die Kosten des Verletztengeldes übernimmt, hängt von der Beschäftigung und der Art des Unfalls ab und wird von Fall zu Fall entschieden.
Die Grundlage für das Verletztengeld bildet das Bruttogehalt. Es beläuft sich auf 80% des monatlichen Bruttogehalts, darf allerdings nicht höher liegen als das Nettogehalt. Damit unterscheidet sich das Verletztengeld in der Höhe zum Krankengeld, denn hier werden nur 70% des Bruttogehalts gezahlt.
Wie wird das Verletztengeld beantragt?
Ein spezieller Antrag durch den Arbeitnehmer ist nicht nötig. Sobald der Arbeitgeber den Unfall an die Berufsgenossenschaft gemeldet hat, erhält der Arbeitnehmer einen Fragebogen. Dieser muss ausgefüllt und zurückgesendet werden. Beizulegen ist eine ärztliche Bescheinigung eines Durchgangsarztes. Hierbei handelt es sich um einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung ‘Spezielle Unfallchirurgie’. Dieser ist berechtigt, Beurteilungen für gesetzliche Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften abzugeben. Ein Attest vom Hausarzt ist für die Auszahlung von Verletztengeld nicht ausreichend.
Der Unterschied zwischen Verletzten- und Übergangsgeld
Wie bereits oben beschrieben, wird das Verletztengeld während der Phase der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt. Wird nach einer Genesung festgestellt, dass der ursprüngliche Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, erfolgt in der Regel eine Umschulung bzw. berufliche Rehabilitation. Während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer trotzdem finanziell abgesichert sein. Dieses geschieht dann durch das sogenannte Übergangsgeld. Für Personen ohne Kinder beträgt die Höhe des Übergangsgeldes 68% des letzten Nettogehalts, für Personen mit einem oder mehreren Kindern 75%. Selbstständige und Freiberufler erhalten 80% des Einkommens, welches im vorherigen Kalenderjahr für die Berechnung des Beitragssatzes zugrunde gelegt wurde.
Das Ende der Verletztengeldzahlung
- Die Auszahlung des Verletztengeldes endet in der Regel mit dem Wiedereinstieg in den ursprünglichen Beruf bzw. mit dem Beginn einer Umschulung.
- Sollte eine Person seinen alten Beruf nicht wieder aufnehmen können, aber auch kein Übergangsgeld aufgrund einer Umschulung in Anspruch genommen werden, so erlischt der Anspruch auf Verletztengeld erst zu Beginn einer neuen Erwerbstätigkeit.
- Ebenso werden die Zahlungen von Verletztengeld nach Ablauf von 78 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Dies trifft allerdings nur zu, wenn sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in stationärer Behandlung aufgrund des Arbeitsunfalls befindet.
- Sollte inzwischen ein Rentenanspruch geltend gemacht werden können, erlischt auch hier der Anspruch auf Verletztengeld. / Fotoquelle: fotolia.de / ©juefraphoto