Wer hat Anspruch auf die Mütterrente?

- 29.09.2021 von Daniela Lütke -

Kindererziehung und RentenpunkteBis 2014 bekam das Elternteil, das maßgeblich an der Erziehung mitgewirkt hat, pro Kind drei Rentenpunkte gutgeschrieben. Das galt jedoch nur für nach 1992 geborene Kinder. Kam der Nachwuchs früher zur Welt waren es nur ein Rentenpunkt. Durch die sogenannte Mütterrente soll diese Ungleichbehandlung teilweise ausgeglichen werden. Für jedes Kind erhält die Mutter oder der Vater nun zweieinhalb Prozentpunkte.

Die Voraussetzungen für die Mütterrente

Geregelt ist die Mütterrente in folgenden Paragrafen des Sozialgesetzbuches VI: § 56 SGB VI, § 249 SGB VI und § 307d SGB VI. Anspruchsberechtigt sind Elternteile, deren Kind vor 1992 zur Welt kam. Außerdem muss die Mutter oder der Vater im hohen Maße an der Kinderbetreuung beteiligt gewesen sein. Daneben ist noch eines der folgenden drei Kriterien zu erfüllen:

  • Der Antragsteller ist Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Er oder sie gehört einem berufsständigen Versorgungswerk an, wie es sie zum Beispiel für Architekten oder Ärzte gibt.
  • Auf dem Rentenkonto befinden sich mindestens fünf Rentenpunkte.

Die Mütterrente gibt es nicht nur für eigene Kinder. Wer ein Kind adoptiert, sich um ein Stiefkind kümmert oder ein Pflegekind aufnimmt, hat auch einen Anspruch auf eine höhere Rente. Das Kind muss allerdings jünger als drei Jahre gewesen sein, als es in die Familie aufgenommen wurde. Die Zeiten der Kindererziehung müssen bei der Rentenversicherung geltend gemacht werden. Diese prüft die Unterlagen und schreibt dann die entsprechenden Rentenpunkte gut.

Die Höhe der Mütterrente

Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine Rente im eigentlichen Sinne. Durch die Erziehungszeiten werden nur die Rentenpunkte erhöht. Bis 1992 war es ein Rentenpunkt. Seit dem 1. Januar 2019 sind es 2,5 Rentenpunkte. Eltern, die nach dem 1. Januar 1992 Kinder bekommen haben, erhalten keine Mütterrente. In diesem Fall schreibt ihnen die Rentenversicherung automatisch drei Rentenpunkte gut.

Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem aktuellen Wert eines Rentenpunkts. Dieser wird jährlich neu berechnet, sodass die Inflation ausgeglichen wird. Als Berechnungsgrundlage dient dabei der Durchschnittsverdienst. Dieser liegt aktuell bei 41.541 Euro. Für einen Rentenpunkt bekommt der Anspruchsberechtigte 2021 34,19 in Westdeutschland und 33,47 Euro in den neuen Bundesländern. Somit bekommen Väter und Mütter für die Erziehungszeit eines Kindes, das vor 1992 geboren wurde, 84,47 Euro mehr Rente. Die Zahlung beginnt mit dem Renteneintritt und endet mit dem Tod des Rentners.

Mütterrente können auch Väter beantragen

Die Mütterrente wird mit der regulären Rente durch die Rentenversicherung ausbezahlt. Die erste Ansprechpartnerin ist dabei immer die Mutter. Auch im 21. Jahrhundert nehmen die Behörden an, dass die Mutter das Kind betreut hat. Ist das nicht der Fall, kann auch der Vater die Mütterrente beantragen. Dazu ist eine Erklärung beider Elternteile notwendig. In diesem Fall verzichtet die Mutter auf die Rentenansprüche zugunsten des anderen Elternteils.

Mütterrente für Oma und Opa

Sollten die leiblichen Eltern nicht in der Lage sein, das Kind zu erziehen, können diese Aufgabe auch Großeltern oder andere Verwandten übernehmen. Diesen steht auch Mütterrente zu. Voraussetzung ist allerdings, dass zu den leiblichen Eltern kein häusliches Verhältnis mehr besteht.

Ist eine Einmalzahlung möglich?

Eine Einmalzahlung ist nur möglich, wenn der oder die Anspruchsberechtigte bereits in Rente ist. Andernfalls erhöht sich die Rente entsprechend.

Die Besteuerung der Mütterrente

Da die Mütterrente ein Teil der Altersversorgung ist, muss sie auch wie diese besteuert werden. Mit Beginn der Rentenbesteuerung 2005 war die Hälfte der Rente steuerpflichtig. Seitdem steigt der Prozentsatz kontinuierlich an. Wer 2021 in Rente geht, muss 82 Prozent seiner Rente besteuern lassen. Im Jahr 2040 zahlt der Rentner für den vollen Betrag Steuern.

Kindererziehung ist harte Arbeit

Durch die Zeiten der Kindererziehung erhöht sich die Rente um einen nicht unerheblichen Betrag. Wer jemals Kinder betreut hat, weiß, dass es sich um eine schwere Arbeit handelt, die durch die Mütterrente entsprechend gewürdigt wird. Vor Rentenbeginn sollte der Anspruchsberechtigte auf jeden Fall das Rentenkonto überprüfen und gegebenenfalls das Konto um die Kindererziehungszeiten ergänzen. / Fotoquelle: © ESB Professional – Shutterstock.com

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.