Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

- 13.08.2026 von Martina Lücking -

Baulohn im Winter korrekt abrechnen

Witterungsbedingte Arbeitsausfälle gehören in vielen Bauberufen zum Arbeitsalltag. Frost, Schnee, Regen oder andere Umstände können Arbeiten auf Baustellen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für Beschäftigte unzumutbar machen. Für das Baugewerbe bestehen deshalb besondere Regelungen zur Sicherung der Beschäftigung in der Winterzeit.

Im Mittelpunkt stehen das Saison-Kurzarbeitergeld, das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Die Leistungen federn saisonale Entgeltausfälle ab, erhalten Arbeitsverhältnisse und fördern die Beschäftigung im Winter. Für die Lohnabrechnung ist entscheidend, reguläres Arbeitsentgelt, Arbeitszeitguthaben, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld sauber voneinander zu trennen.

Saison-Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit

Das Saison-Kurzarbeitergeld, kurz Saison-Kug, ist eine besondere Form des Kurzarbeitergeldes. Es kommt insbesondere für Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus in Betracht. Maßgeblich ist, ob der Betrieb überwiegend gewerbliche Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt und dem förderfähigen Bereich zugeordnet ist.

Die gesetzliche Schlechtwetterzeit dauert vom 1. Dezember bis zum 31. März. Dies gilt auch für das Gerüstbauerhandwerk. Saison-Kug kann nur für Arbeitsausfälle in diesem Zeitraum beansprucht werden.

Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn zwingende Witterungsgründe die Fortsetzung der Arbeit verhindern und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt.

Vor dem Bezug von Saison-Kug muss der Betrieb prüfen, ob der Arbeitsausfall durch andere zumutbare Arbeiten, Urlaub oder den Einsatz einzubringender Arbeitszeitguthaben vermieden oder verringert werden kann. Nicht jedes Arbeitszeitguthaben muss jedoch eingesetzt werden; hierfür gelten gesetzliche und tarifliche Schutzregelungen.

Eine gesonderte Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit ist für Saison-Kug nicht erforderlich. Der Arbeitgeber berechnet die Leistung, zahlt sie an die Beschäftigten aus und beantragt sie anschließend monatlich bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu stellen.

Höhe und Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes

Saison-Kug ersetzt einen Teil des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts:

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte mit dem allgemeinen Leistungssatz,
  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte mit erhöhtem Leistungssatz, insbesondere bei mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind.

Für die Berechnung werden Soll-Entgelt und Ist-Entgelt gegenübergestellt. Das Soll-Entgelt ist grundsätzlich das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt worden wäre. Das Ist-Entgelt ist das im Kalendermonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoentgelt. Einmalzahlungen bleiben bei dieser Berechnung grundsätzlich außer Betracht.

Aus Soll- und Ist-Entgelt werden nach den jeweils geltenden Tabellen pauschalierte Nettoentgelte ermittelt. Die Differenz daraus ist die Nettoentgeltdifferenz; davon werden 60 oder 67 Prozent als Saison-Kug gezahlt. Die konkrete Höhe hängt insbesondere von Lohnsteuerklasse, Kindermerkmalen und der Höhe des Arbeitsausfalls ab.

Wer beispielsweise ohne Arbeitsausfall 3.000 Euro Bruttoentgelt erzielt hätte, wegen Arbeitsausfalls jedoch nur 1.800 Euro beitragspflichtiges Bruttoentgelt erzielt, erhält weiterhin das Entgelt für die geleistete Arbeit. Für den verbleibenden Arbeitsausfall wird Saison-Kug anhand der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz berechnet.

Wintergeld: Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld

Wintergeld ist kein einheitlicher pauschaler Winterzuschlag. Es umfasst insbesondere das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Die ergänzenden Leistungen stehen im Baugewerbe nur für Beschäftigte zur Verfügung, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Außerdem sind die branchenspezifischen Voraussetzungen und die Finanzierung über die Winterbeschäftigungsumlage zu beachten.

Zuschuss-Wintergeld

Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde. Es wird gezahlt, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird, um einen Arbeitsausfall auszugleichen und dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kug zu vermeiden.

Das Zuschuss-Wintergeld kann für Ausfallstunden innerhalb der Schlechtwetterzeit gezahlt werden. Eine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze von 90 Stunden für das Zuschuss-Wintergeld besteht nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die betrieblichen Arbeitszeitregelungen sowie gegebenenfalls tarifliche Vorgaben.

Mehraufwands-Wintergeld

Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1 Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde. Es wird für Arbeitnehmende gezahlt, die an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar tatsächlich arbeiten.

Die Höchstgrenzen betragen:

  • im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden,
  • im Januar bis zu 180 Arbeitsstunden,
  • im Februar bis zu 180 Arbeitsstunden.

Das Mehraufwands-Wintergeld wird daher nicht für jede beliebige geleistete Arbeitsstunde im Betrieb gezahlt, sondern nur für berücksichtigungsfähige Arbeit an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz im gesetzlichen Zeitraum.

Abrechnung auf der Lohnabrechnung

In Monaten mit Saison-Kurzarbeit können auf der Lohnabrechnung mehrere Bestandteile zusammenkommen:

  • Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden,
  • Entgelt aus dem Abbau von Arbeitszeitguthaben,
  • Saison-Kurzarbeitergeld für ausgefallene Arbeitsstunden,
  • Zuschuss-Wintergeld bei anspruchsbegründendem Abbau von Arbeitszeitguthaben,
  • Mehraufwands-Wintergeld für berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden im gesetzlichen Zeitraum.

Saison-Kug ist kein Arbeitslohn für geleistete Arbeit. Es ist daher vom regulären beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt getrennt zu behandeln. Auch Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld sollten in der Abrechnung eindeutig als eigene Entgeltarten ausgewiesen werden. So lassen sich Steuerfreiheit, Sozialversicherung und die Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit leichter prüfen.

Arbeitszeitguthaben wird grundsätzlich mit Arbeitsentgelt abgerechnet. Wird es in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung von Saison-Kug eingesetzt, kann zusätzlich Zuschuss-Wintergeld entstehen. Liegt dagegen ein nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vor und steht kein vorrangig einzusetzendes Arbeitszeitguthaben zur Verfügung, kann Saison-Kug in Betracht kommen.

Urlaubstage sind keine Saison-Kug-Ausfallstunden. Soweit bezahlter Erholungsurlaub den Arbeitsausfall vermeiden kann und keine vorrangigen Urlaubswünsche oder tariflichen Regelungen entgegenstehen, ist er vor Saison-Kug zu berücksichtigen. Bei Arbeitsunfähigkeit ist danach zu unterscheiden, wann die Erkrankung eingetreten ist und ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld besteht. Eine pauschale Gleichbehandlung aller Krankheitsfälle mit Saison-Kug ist nicht zutreffend.

Für Auszubildende steht zunächst die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Vordergrund. Fällt die Ausbildung aus, besteht grundsätzlich bis zu sechs Wochen ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Kurzarbeitergeld kann für Auszubildende nur ausnahmsweise und erst unter den dafür geltenden zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen.

Steuern und Sozialversicherung

Saison-Kug ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht damit den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Das Saison-Kug selbst wird nicht besteuert, kann aber zu einer höheren Einkommensteuer auf andere steuerpflichtige Einkünfte führen.

Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Saison-Kug oder andere dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen erhält, ist regelmäßig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern nicht bereits aus anderen Gründen eine Veranlagung erfolgt. Kurzarbeitergeld ist im Lohnkonto zu erfassen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden netto ausgezahlt und erhöhen nicht das steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Freiwillige oder tarifliche Zusatzleistungen, die nicht als gesetzliches Wintergeld anzusehen sind, können dagegen anders zu behandeln sein.

Während des Bezugs von Saison-Kug bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung grundsätzlich erhalten. Für Ausfallstunden werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge können bei erfüllten Voraussetzungen erstattet werden.

Praxishinweise für die Baulohnabrechnung

Für eine korrekte Abrechnung sollten insbesondere folgende Angaben nachvollziehbar dokumentiert werden:

  • tatsächlich geleistete Arbeitsstunden,
  • Ausfallstunden und Ursache des Arbeitsausfalls,
  • eingesetzte Arbeitszeitguthaben,
  • Soll- und Ist-Entgelt für die Saison-Kug-Berechnung,
  • Betrag des ausgezahlten Saison-Kug,
  • Anspruchsstunden und Betrag von Zuschuss- oder Mehraufwands-Wintergeld,
  • Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und sonstige Fehlzeiten.

Saison-Kug und Wintergeld decken das Arbeitsentgelt im Winter nur teilweise ab. Eine rechtssichere Baulohnabrechnung muss deshalb die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, tariflichen Regelungen und die konkrete Arbeitszeitdokumentation des Betriebs berücksichtigen.


Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.