Zwar ist in Deutschland das staatliche Schulsystem grundsätzlich kostenlos, trotzdem müssen Eltern viele Dinge oder Leistungen zumindest teilweise selbst bezahlen. Das fängt bei den Sportschuhen an und hört bei der Klassenfahrt noch lange nicht auf. Wenn gleich mehrere Kinder zur Schule gehen, kann da schnell ein hübsches Sümmchen zusammenkommen. Unter bestimmten Umständen gewährt die Bundesregierung jedoch Zuschüsse für manche Leistungen. Der Sinn dieser Zuschüsse besteht darin, auch Kindern aus einkommensschwachen Familien eine gleichwertige Teilnahme am schulischen Leben zu ermöglichen.
Wer ist empfangsberechtigt und wo werden die Leistungen beantragt?
Laut Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend können alle Familien, die folgende staatliche Leistungen beziehen, Mittel aus dem 2011 beantragten Bildungspaket beantragen:
- Kinderzuschlag
- ALG II (Hartz IV)
- Sozialhilfe
- Sozialgeld
- Wohngeld
- Asylbewerber-Leistungen
Kinder aus einkommensschwachen Familien erhalten zweimal jährlich eine Pauschale zur Schulausstattung. Zum 1. Februar jeden Jahres gibt es 30 Euro und jeweils zum 1. August 70 Euro pro Kind. Bezieher von ALG II, Sozialhilfe und Sozialgeld müssen die Pauschale nicht extra beantragen, sondern erhalten sie automatisch. Bezieher von Wohngeld stellen den Antrag bei der Wohngeldstelle und die Bezieher von Kinderzuschlag bei der Familienkasse. Für Asylbewerber ist das Ausländeramt zuständig. In vielen Fällen kann der Antrag einfach und bequem online gestellt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, steht auf dem Formular. Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die Pauschale zur Schulausstattung. Andere Zuschüsse müssen je nach Notwendigkeit einzeln beantragt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Zuschüsse werden Kindern bzw. Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt. Eine Ausnahme bilden Zuschüsse für Kultur und Sport. Diese können nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Damit die Zuschüsse ausgezahlt werden können, müssen die Kinder oder Jugendlichen im Haushalt der Eltern leben und dürfen über kein eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Stipendium) verfügen. Die zuständigen Ämter nehmen regelmäßig Überprüfungen vor.
Für welche Leistungen gibt es Zuschüsse?
- Teilnahme an ein- und mehrtägigen Klassenfahrten (Schule, Kita)
- persönlicher Schulbedarf
- die Beförderung zur Schule und zurück (eventuell 5 Euro/Monat Eigenanteil)
- Lernförderung (Nachhilfe)
- Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen (Schule, Kita)
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein, Musikschule), diese Leistung ist auf 10 Euro pro Monat und Kind begrenzt.
Übrigens geben viele Städte und Gemeinden Gutscheine oder Ermäßigungen für bestimmte Leistungen aus. Das können zum Beispiel ermäßigte Eintrittspreise für den Zoo oder das Schwimmbad sein.
Worauf sollten Bezieher von Zuschüssen für den Schulbedarf achten?
Nicht alle Kosten werden übernommen. Bei der Schulausstattung gibt es die Zuschüsse aus dem Bildungspaket nur für langlebige Anschaffungen, darunter beispielsweise Schulranzen oder -tasche, Federmäppchen, Füllfederhalter, Sportzeug, Zeichenutensilien und ähnliche Dinge. Sogenannte Verbrauchsmaterialien wie Hefte, Tinte, Bleistifte, Buntstifte, Radiergummis müssen die Eltern aus eigener Tasche bezahlen. Um Ärger und endlose Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Quittungen aufzuheben, damit die Einkäufe nachprüfbar sind.
Wo werden die Zuschüsse beantragt?
Die Zuschüsse werden nur auf Antrag ausgezahlt. Für Bezieher von ALG II ist das jeweilige Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Alle anderen Bezugsberechtigten sollten sich an den Rat der Stadt oder der Gemeinde wenden. Den Antrag können sie entweder vor Ort in Papierform oder in einigen Ämtern inzwischen auch Online stellen. Für Asylbewerber ist das Ausländeramt des jeweiligen Wohnortes zuständig. Viele Kommunen unterhalten auch so genannte Bürgerbüros, die Auskunft zu solchen allgemeinen Fragen geben. Wenn man dort auch nicht direkt den Zuschuss beantragen kann, wissen die Mitarbeiter des Bürgerbüros aber mit Sicherheit, welches Amt dafür zuständig ist. / Fotoquelle: fotolia.de / © Natallia Vintsik