Urlaubsgeld – Besteht ein Anspruch und kann dieser gemindert werden?

- 03.11.2014 von Sonja Hess -

Urlaubsgeld und sonstige ZusatzleistungenDie Urlaubszeit ist da – endlich ausspannen und den Alltagsstress vergessen. Da kommt das Urlaubsgeld gerade recht. Doch nicht jeder Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern Urlaubsgeld. Unter welchen Umständen wird es gezahlt, wann gekürzt? Ist der Arbeitgeber überhaupt dazu verpflichtet?

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Er ist nicht dazu verpflichtet, es zu zahlen, ebenso wie das Weihnachtsgeld nicht gesetzlich festgelegt ist. Zunächst hat der Arbeitnehmer also nicht per se einen Anspruch darauf. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. So kann das Urlaubsgeld (oder sonstige Zusatzleistungen) mündlich vereinbart werden. Der Anspruch auf Urlaubsgeld kann allerdings auch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag festgesetzt werden; in diesem Falle ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.

Ebenfalls besteht ein Anspruch im Falle einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer noch Urlaubstage offen hat und ein Urlaubsgeld festgesetzt wurde. Auch in diesem Falle muss der Arbeitgeber das vereinbarte Zusatzgehalt zahlen. Im Todesfall haben sogar die Angehörigen des Arbeitnehmers Anspruch auf das Urlaubsgeld, das zum Todeszeitpunkt noch nicht ausgezahlt wurde.
Im Übrigen ist das Urlaubsgeld nicht mit dem Urlaubsentgeld zu verwechseln, der Lohnfortzahlung während des Urlaubs, auf die sehr wohl ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Müssen Steuern und Sozialabgaben auf das Urlaubsgeld entrichtet werden?

Urlaubsgeld muss versteuert werden. Das Finanzamt macht keinen Unterschied zwischen einmaligen Zahlungen und laufenden Monatsgehältern. Demnach werden Steuer, Sozialabgaben, Kranken- und Rentenversicherung vom Urlaubsgeld abgezogen, weshalb der Arbeitnehmer oft mit Schrecken feststellt, dass von der erfreulichen Zusatzzahlung nach Abzug der Steuern nur noch knapp die Hälfte des Ursprungsbetrages übrig bleibt. Da der Arbeitnehmer allerdings auch mit dem Urlaubsgeld in die Rentenkasse einzahlt, verringert sich zwar der jeweilige Betrag des Urlaubsgeldes, wirkt sich langfristig jedoch zumindest in kleinen mengen positiv auf die Rente aus.

Kürzungen im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber darf im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers die Zusatzleistungen kürzen, solange die Kürzung für jeden Tag der durch Krankheit verschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht höher liegt als ein Viertel des Arbeitsentgeldes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.
Auch knüpfen manche Arbeitgeber die Bedingungen der Auszahlungen an tatsächlich genommene Urlaubstage. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer während einer Krankheitsperiode keinen Anspruch auf Urlaubsgeld erheben.

Derartige Details bezüglich der Kürzungen müssen jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag genau festgelegt werden, um Wirksamkeit zu erhalten, ebenso wie die Berechnung des eigentlichen Jahresdurchschnitts. Zudem sind Kürzungen nur dann zulässig, wenn sie für alle Arbeitnehmer auf dieselbe Weise wirksam sind (und nicht etwa nur für bestimmte Mitarbeiter mit höheren Fehlzeiten), da ansonsten von einer Ungleichheit die Rede ist und die Kürzung ihre Wirksamkeit verliert. / Fotoquelle: fotolia.de / © Robert Kneschke

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können