Vergleich von Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt

- 27.09.2012 von Kim Teschner -

Bonuszahlung und freiwillige ZahlungDas Ende des Jahres naht und Sie möchten sicherlich gern wissen, ob Sie Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt oder auf Weihnachtsgeld haben. Das Thema ist komplexer als Sie vermutlich denken. Freiwillige Zahlungen, Rückerstattungen oder Bonuszahlungen sind nicht grundsätzlich Pflichtleistungen.

13. Monatsgehalt belohnt erfolgreiche Arbeit

Das 13. Monatsgehalt bezieht sich auf die von Ihnen geleistete Arbeit des laufenden Jahres und gilt als sogenannte Bonuszahlung. Ist das 13. Monatsgehalt tariflich oder vertraglich festgesetzt, dann besitzen Sie Anspruch auf eine Teilzahlung, wenn Sie vor Ablauf des Jahres aus dem Betrieb ausscheiden. Das heißt, ist Ihr letzter Arbeitstag der 30. Juni, so stehen Ihnen 50 Prozent der Bonuszahlung zu. Das 13. Monatsgehalt ist grundsätzlich in der Höhe des Durchschnittseinkommens während der Beschäftigung zu entrichten. In manchen Berufssparten gehört das 13. Monatsgehalt zu den betrieblichen Vereinbarungen.

Weihnachtsgeld belohnt Zugehörigkeit zum Betrieb

Das Weihnachtsgeld hingegen beruht ausschließlich auf den vertraglichen Vereinbarungen und kann in der Summe frei verhandelt werden. Sollte Ihnen laut Vertrag kein Weihnachtsgeld zustehen und der Arbeitgeber zahlt es Ihnen trotzdem, haben Sie nach drei Jahren regelmäßiger Weihnachtsgratifikation einen rechtlichen Anspruch auch in den folgenden Jahren. Auch wenn im Unternehmen Ihre Kollegen alle Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen, darf der Arbeitgeber Ihnen die Zahlung nicht ohne triftigen Grund verweigern, trotzdem dies vertraglich nicht festgehalten wurde.

Unterschiede zwischen Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt

Im Gegensatz zu dem 13. Monatsgehalt kann das Weihnachtsgeld aus diversen Gründen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden. Eine Abänderung des Arbeitsvertrages kann diesbezüglich innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist vorgenommen werden. Kürzungen beim 13. Monatsgehalt können unter Berücksichtigung von Krankheits- und Fehltagen Anwendung finden. Diese Regelung ist bei dem Weihnachtsgeld ausgeschlossen.

Während das Weihnachtsgeld die Betriebszugehörigkeit auch für die folgenden Monate belohnt, wird bei dem 13. Monatsgehalt die bereits geleistete Arbeitsleistung der Angestellten honoriert. Scheiden Sie während eines laufenden Jahres aus, besteht kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Haben Sie Ihre Weihnachtsgratifikation bereits erhalten und scheiden Sie im folgenden Jahr innerhalb des ersten Quartals aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die geleistete Weihnachtsgeldzahlung bis zu maximal einem Monatsgehalt von Ihnen zurückfordern. Bei Verlängerungen der Mindestbetriebszugehörigkeit und bei Zahlungen, die ein Monatsgehalt überschreiten, sind Fristen bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.

Beim 13. Monatsgehalt handelt es sich um eine Art Entgeltleistung für Dienste, die Sie bereits erbracht haben. Eine Rückzahlung kann von Ihnen unter keinen Umständen gefordert werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © Stefan Gräf

Autor: Kim Teschner

Kim ist bereits seit 2012 bei uns. Damals hat sie hauptberuflich bei einem Steuerberater gearbeitet und wollte ihr Wissen gerne einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Nach Mutterschutz und Elternzeit ist sie nun endlich wieder da und unterstützt uns in den Bereichen Finanzen, Gehalt und Steuern.