Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

- 19.10.2017 von Kim Teschner -

Verzugspauschale und LohnverzugViele Arbeitnehmer sind immer wieder mit einem ärgerlichen Problem konfrontiert. Der Erste des Monats ist da und Miete, Versicherung und die Rate für den Kredit sollten eigentlich abgebucht werden. Das ist aber nicht möglich, weil der Lohn oder das Gehalt mal wieder nicht pünktlich auf dem Konto eingetroffen ist. Wenn so etwas öfter vorkommt, kann das sogar echte Probleme hervorrufen, da Rücklastschriften sich negativ auf die Schufa auswirken können und zudem Gebühren verursachen. Erfolgt die Abbuchung und das Konto wird überzogen, fallen sogar Dispozinsen an.

Welche gesetzlichen Schritte können Arbeitnehmer gegen verspätete Zahlungen von Arbeitsentgelt unternehmen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer geht mit seiner Arbeitszeit in Vorleistung, die Zahlung des Lohns oder Gehalts dafür muss aber erst am ersten Tag des Folgemonats erfolgen. Die meisten Firmen zahlen Löhne und Gehälter bereits in der Woche vor dem fälligen Termin, das ist allerdings eine freiwillige Leistung und gilt nicht als verspätete Lohnzahlung, sollte das Geld tatsächlich erst am ersten Tag des Folgemonats auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers eintreffen. Zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich erst am 15. des Monats, oder an einem anderen festen Termin, muss dieses im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Der Arbeitgeber befindet sich bereits am Folgetag des Fälligkeitsdatums in Verzug, also beispielsweise am 02. November, oder bei vertraglicher Vereinbarung am 16. November (oder dem Folgetag eines anderen vereinbarten Termins).

Bis vor kurzem waren Arbeitnehmer bei verspäteten Lohnzahlungen relativ machtlos. Sie konnten maximal 5 Prozent Verzugszinsen von ihrem Arbeitgeber einfordern. Seit Juni 2016 ist das anders. Arbeitnehmer können jetzt zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro bei verspäteter Lohnzahlung geltend machen. Die Regelung galt zunächst nur für Arbeitsverträge, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurden, inzwischen wurde sie aber auf alle bestehenden Arbeitsverträge ausgeweitet. Die 40 Euro sind ein pauschaler Schadensersatz und können ebenso wie die 5 Prozent bereits vom ersten Tag des Verzugs gefordert werden. Der Arbeitnehmer muss nicht nachweisen, ob ihm tatsächlich ein Schaden oder Nachteil durch die verspätete Überweisung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Der 40 Euro Pauschalbetrag kann auch dann gefordert werden, wenn nur ein Teil des Arbeitsentgelts verspätet überwiesen wurde. Das trifft zum Beispiel auf Abschlag und Restzahlung zu, aber auch auf Beträge zur Fahrgelderstattung oder Aufwandsentschädigung.

Wie wird die 40 Euro Verzugspauschale geltend gemacht?

Hier wird üblicherweise die schriftlicher Form empfohlen – als Einschreiben mit Rückschein. Dadurch kann der Arbeitnehmer nötigenfalls vor Gericht beweisen, dass er die Forderung geltend gemacht hat. In dem Schreiben sollte nicht nur der Pauschalbetrag gefordert werden, sondern auch die 5 Prozent Verzugszinsen, denn beides steht ihm wegen der verspäteten Zahlung bereits ab dem ersten Tag zu. Zusätzlich sollte der Arbeitgeber in dem Schreiben natürlich auf die noch ausstehende Lohnzahlung hingewiesen werden, möglichst mit einer Fristsetzung von 10-14 Tagen, um den noch ausstehenden Lohn zu überweisen.

Ist so eine Verzugspauschale empfehlenswert?

Das kommt ganz auf die jeweilige Situation an. Wenn es sich nur um ein einmaliges Ereignis handelt, wäre es sicher übertrieben, gleich eine Strafe zu fordern und mit juristischen Maßnahmen zu drohen. Arbeitnehmer sollten bedenken, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Chef gestört werden könnte. Das kann besonders in Familienbetrieben und Kleinunternehmen der Fall sein. Im schlimmsten Fall kann dadurch sogar das Arbeitsverhältnis in Gefahr geraten. Ganz davon abgesehen: Was will ein Arbeitnehmer tun, wenn er die 40 Euro Verzugspauschale zwar fordert, sein Arbeitgeber die Forderung aber einfach ignoriert und tut, als ob nichts gewesen wäre? Nur relativ wenige Arbeitnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrecht mit einschließt und mit deren Hilfe sie die Forderung durchsetzen könnten.

Welche anderen Lösungen gibt es?

Falls es Probleme mit verspäteten Lohnzahlungen gibt, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer zunächst erst einmal das Gespräch sucht, um die Gründe für die Verspätung zu erfahren. Ansprechpartner sind entweder der Chef selbst (in kleineren Firmen) oder der zuständige Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung. Alternativ kann man sich auch an eine Vertrauensperson vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft wenden.

In den meisten Fällen steckt hinter der verspäteten Zahlung ein technisches Problem oder Schwierigkeiten bei der Bank des Arbeitgebers. So etwas kann immer mal vorkommen und ist in der Regel schnell behoben. Kommt es jedoch regelmäßig zu verspäteten Lohnzahlungen, kann das ein erster Hinweis darauf sein, dass die Firma Liquiditätsprobleme hat und möglicherweise sogar eine Insolvenz (vgl. Insolvenz des Arbeitgebers – was tun?) bevorsteht. Auch in diesen Fällen bringt ein Gespräch Aufklärung und der Arbeitnehmer weiß wenigstens, wie die aktuelle Lage aussieht. Sollte die Lage wirklich ernst sein, ändert eine Verzugspauschale auch nichts daran, sondern kann alles sogar noch verschlimmern. In solchen Angelegenheiten sollte man Fingerspitzengefühl beweisen und miteinander reden. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, mit der beide Seiten zufrieden sind. / Fotoquelle: fotolia.de / © BillionPhotos.com

Autor: Kim Teschner

Kim ist bereits seit 2012 bei uns. Damals hat sie hauptberuflich bei einem Steuerberater gearbeitet und wollte ihr Wissen gerne einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Nach Mutterschutz und Elternzeit ist sie nun endlich wieder da und unterstützt uns in den Bereichen Finanzen, Gehalt und Steuern.