Das kommende Jahr wird für viele Menschen in Deutschland entscheidende Veränderungen bringen. Zu den wichtigsten gehört die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015, die der Bundestag am 30 Juli 2014 beschloss. Unterschiedlichen Quellen zufolge liegt die Zahl der Betroffenen zwischen 5 und 7 Millionen Arbeitnehmern.
Was beinhaltet der gesetzliche Mindestlohn?
Der Mindestlohn wird ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend eingeführt und beträgt 8,50 Euro pro Stunde. Die wenigen Ausnahmen gelten für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2017. Zu den wichtigsten Ausnahmen gehören Langzeitarbeitslose, für die in den ersten 6 Monaten nach Beginn einer Beschäftigung der Mindestlohn nicht gilt. Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende sind permanent von der Regelung ausgenommen. Für Zeitungszusteller gelten Übergangsregelungen, mit denen der Mindestlohn stufenweise bis 2017 realisiert wird. Bei Praktikanten sieht das Gesetz folgendes vor: Pflichtpraktika während der Ausbildung oder des Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika unter drei Monaten. Nach dem dritten Monat müssen auch Praktikanten den Mindestlohn bekommen, außer wenn sie ein Praktikum in einem anderen als ihren erlernten Beruf absolvieren wollen.
Wie wird sich die Einführung des Mindestlohns auswirken?
Das ist im Moment noch schwer zu sagen. Experten, die den Mindestlohn befürworten, argumentieren dass durch den Mindestlohn die Kaufkraft der Geringverdiener gestärkt würde und dadurch die Konjunktur angekurbelt werden würde. Gegner des Mindestlohns behaupten dagegen, dass es in zahlreichen Branchen zu massivem Stellenabbau kommen würde. Im Moment betreiben die meisten Unternehmen eine eher vorsichtige Personalpolitik. Sie arbeiten zum Beispiel mit befristeten Arbeitsverträgen oder sogenannten Werksverträgen, bei denen auszuführende Arbeiten zum Stückpreis an ein anderes Unternehmen vergeben werden. Bei unbefristeten Einstellungen halten sich die meisten Firmen zurück und warten erst einmal ab, bis sich erste Resultate der Einführung des Mindestlohns zeigen.
Kann der Mindestlohn auch umgangen werden?
Das ist sogar ziemlich leicht möglich. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Schichtzuschläge oder Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld können in die Berechnung des Stundenlohns einbezogen werden und diesen dann auf dem Papier über das Niveau des Mindestlohns anheben. Beliebt sind auch unbezahlte Überstunden, bei denen beispielsweise Reinigungsarbeiten vor oder nach der regulären Arbeitszeit erledigt werden müssen oder die Bezahlung nach Stücklohn oder Objektlohn. Diese Regelung wird oft in den Werksverträgen getroffen, in denen Arbeitnehmer nicht nach Stunden, sondern nach Art und Umfang der erbrachten Leistung bezahlt werden. Beliebt sind auch die Übertragung von Tätigkeiten an Selbstständige. Da diese in vielen Fällen von nur einem Arbeitgeber abhängig sind, handelt es sich um Scheinselbständige. Für Selbständige gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht, sie können so viel oder wenig verlangen, wie sie wollen.
Was kann dagegen getan werden?
Um die Regelungen des Mindestlohns einzuhalten, ist eine strenge Kontrolle notwendig. Bis jetzt sind dafür der Zoll und die Agentur für Arbeit zuständig, die aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon überlastet sind. Trotzdem sollte ein Arbeitnehmer sich nicht scheuen, die erwähnten Stellen zu informieren, wenn ein Verdacht besteht, dass der Mindestlohn irgendwie umgangen werden könnte. / Fotoquelle: fotolia.de / © ElenaR