Kinderpflegekrankengeld – Krankes Kind und berufstätige Eltern

- 26.06.2019 von Gaby Mertens -

Krankenkasse und AttestKinder sind für viele Menschen das größte Glück im Leben. Die Eltern und die Familie tun alles in ihren Kräften stehende, damit sich die Kleinen wohlfühlen und unter optimalen Bedingungen heranwachsen können. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Kinder krank werden und zuhause bleiben müssen. Wenn beide Eltern berufstätig sind oder ein Elternteil alleinerziehend ist, entsteht eine schwierige Situation. Nicht immer ist eine liebevolle und fitte Oma zur Hand, die sich um das Kleine kümmern kann. An solche Situationen hat der Gesetzgeber gedacht, indem er das Kinderpflegekrankengeld ins Leben gerufen hat.

Was ist das Kinderpflegekrankengeld?

Dabei handelt es sich um eine Ersatzleistung der Krankenkassen. Diese zahlen Kinderpflegekrankengeld für Eltern oder Erziehungsberechtigte, die wegen der Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes zeitweise keiner Arbeit nachgehen können. Es wird von der Krankenkasse gezahlt, der das pflegende Elternteil angehört. Rührt die Krankheit oder Verletzung des Kindes aus einem Arbeitsunfall (Kindergarten, Schule, Hort), bezahlt der Unfallversicherungsträger das Kinderpflegekrankengeld.

Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderpflegekrankengeld?

Das pflegebedürftige Kind muss im Haushalt der Eltern oder Erziehungsberechtigten leben. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder es muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein. In letzterem Fall entfällt die Altersbegrenzung. Im Haushalt darf keine andere Person leben, die in der Lage wäre, die Pflege zu übernehmen. Im Regelfall wird das Kinderpflegekrankengeld nur für eine befristete Zeit gezahlt. Im Normalfall können die leiblichen Eltern Kinderpflegekrankengeld beantragen. Auch Großeltern oder Adoptiveltern sind bezugsberechtigt, unter der Voraussetzung, dass sie erziehungsberechtigt sind und das kranke bzw. pflegebedürftige Kind in ihrem Haushalt lebt.

Wie lang ist die Bezugsdauer?

Jeder Fall wird individuell geprüft. Im Allgemeinen wird jedoch die Regel angewandt, dass ein Anspruch auf 10 Tage Kinderpflegekrankengeld pro Kind besteht. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Jahr. Leben mehrere Kinder im Haushalt, ist der maximale Anspruch auf 25 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, bei Alleinerziehenden sind es höchstens 50 Arbeitstage pro Jahr. Ist der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld erschöpft, hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Dieser Rechtsanspruch besteht auch für Arbeitnehmer, die bei einer PKV versichert sind. Wenn das Kind schwerst krank ist, gibt es keine Begrenzung der Bezugsdauer von Kinderpflegekrankengeld. Schwerst krank bedeutet, dass die Erkrankung unheilbar ist, sich der Zustand verschlechtert und die Lebenserwartung auf wenige Wochen bzw. Monate geschätzt wird. Zum Nachweis ist das Vorlegen eines ärztlichen Attests notwendig.

Wie wird das Kinderpflegekrankengeld berechnet?

Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kinderpflegekrankengeld wird wie normales Krankengeld berechnet. Das bedeutet, es beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens oder höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Das Kinderpflegekrankengeld wird tageweise berechnet. Der Höchstbetrag für den Tagessatz liegt aktuell (2019) bei 105,88 Euro.

Wie wird Kinderpflegekrankengeld beantragt?

Dafür sind 2 verschiedene Formulare notwendig. Das erste ist die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Diese Bescheinigung wird vom behandelnden Arzt ausgestellt und besagt, dass das Erscheinen am Arbeitsplatz aufgrund der Erkrankung oder weil das Kind Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung benötigt, nicht möglich ist. Eine Ausfertigung des Formulars wird beim Arbeitgeber abgegeben und das andere an die Krankenkasse geschickt.
Das 2. Formular ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die aussagt, dass die betreuende oder pflegende Person unbezahlt von der Arbeit freigestellt wird. Dieses Formular muss an die Krankenkasse geschickt werden. Sollte der Arbeitgeber die entsprechenden Vordrucke nicht zur Verfügung haben, können sie stattdessen auch bei der Krankenkasse angefordert werden.

Welche Besonderheiten müssen beachtet werden?

Die Übertragung von Ansprüchen zwischen Elternteilen ist möglich, wenn beide bei der GKV versichert sind. Der Versicherte kann wählen, wann er zur Pflege des kranken Kindes der Arbeit fern bleibt. Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld beginnt am ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung kann nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bevor die Krankenkasse Kinderpflegekrankengeld zahlt, muss der Arbeitgeber unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewähren. Nur wenn das nicht möglich ist, springt die Krankenkasse ein und übernimmt den Lohnanspruch des Versicherten. / Fotoquelle: fotolia.de / © Syda Productions

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.