Kostenfaktor Krankengeld: Sparmaßnahmen zulasten der Versicherten

- 10.08.2014 von Marlen Schurr -

Anspruch auf KrankengeldAls Krankengeld wird eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen bezeichnet, die ab dem Ablauf der 6. Woche oder des 43. Kalendertags gezahlt wird. Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt.

Wie hoch ist das Krankengeld und wer ist bezugsberechtigt?

Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Termin der Krankschreibung. In der Regel übernimmt in den ersten 6 Wochen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem Einkommen des Bezugsberechtigten und beträgt 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts oder maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. In absoluten Zahlen kann das Krankengeld maximal 94,50 Euro pro Tag betragen. Berechnungsgrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze, die für 2014 auf 48.000 Euro pro Jahr festgesetzt wurde. Vom Krankengeld werden Beiträge zur Alters-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen. Anspruch auf Krankengeld haben alle ständig Beschäftigten und alle befristet Beschäftigten, wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrags mehr als 10 Wochen beträgt. Auch bei der Pflege und Betreuung von Kindern, Enkeln, Stiefkindern oder Pflegekindern haben Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn sie selbst mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Um Krankengeld für das Kind zu beziehen, muss es unter 11 Jahre alt sein. Ist es permanent pflegebedürftig oder behindert, gibt es keine Altersbegrenzung.

Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?

Alle Personen, die Einkommen aus anderen Quellen als Arbeitsentgelt beziehen, zum Beispiel Bezieher von Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder von ALG II (Hartz IV). Auch alle Gelegenheitsarbeiter (unständig Beschäftigte) und alle Arbeitnehmer mit einem kurzfristigen Arbeitsvertrag unter 10 Wochen können kein Krankengeld erhalten.

Kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengelds einstellen oder kürzen?

Die Zahlung des Krankengelds kann unter bestimmten Bedingungen eingestellt oder gekürzt werden. Das trifft insbesondere zu, wenn die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erreicht wurde. Dann endet gleichzeitig auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Ein weiterer wichtiger Grund zur Streichung des Krankengelds ist die fehlende Mitwirkung des Bezugsberechtigten. Das geschieht, wenn ein Arzt feststellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Patienten als vermindert oder gefährdet ansieht und darüber die Krankenkasse informiert. Diese wiederum setzt sich dann mit dem Bezugsberechtigten in Verbindung und gewährt ihm eine Frist von 10 Wochen, um einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Wird diese Frist versäumt, wird die Zahlung von Krankengeld eingestellt und die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet. Die Zahlung von Krankengeld kann auch verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erkrankung auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind, zum Beispiel Beteiligung an einem Verbrechen (Schlägerei und ähnliches), Unfall durch Trunkenheit am Steuer oder nicht medizinisch notwendige Eingriffe und Operationen (Schönheitsoperationen, Tätowierungen, Piercings).

Wie kann man sich gegen die Einstellung der Zahlungen wehren?

Die Krankenkasse stellt die Zahlungen in der Regel nicht aus heiterem Himmel ein, sondern informiert den Bezugsberechtigten rechtzeitig. Am besten ist es, die Schreiben der Krankenkasse nicht zu ignorieren, sondern rechtzeitig zu reagieren, damit gesetzliche Fristen gewahrt werden. Um weiterhin krankenversichert zu bleiben, kann man entweder eine freiwillige Krankenversicherung abschließen oder über den Ehepartner eine Familienversicherung beantragen. Wird die Höchstbezugsdauer von Krankengeld erreicht, kann man auch einen Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit stellen. / Fotoquelle: fotolia.de / © joyb0218

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!