Minijob: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

- 18.03.2011 von Gaby Mertens -

Wer einem Minijob nachgeht, der hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie allen Arbeitnehmern muss auch Minijobbern im Falle einer Krankheit das Arbeitsentgelt über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gezahlt werden. Allerdings ist dies erst dann möglich, wenn das eigentliche Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat.

Kommt es zum Krankheitsfall, dann muss der Minijobber, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, dem Arbeitgeber eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegen können. Die Zeit, die man während der Krankheit nicht arbeiten kann, muss weder nachgearbeitet werden, noch dürfen von Arbeitgeberseite her die Lohnzahlungen gekürzt werden.

Für Minijobber ist es besonders wichtig zu wissen, dass die Arbeitgeber im Falle eines solchen Arbeitsverhältnisses sowohl die Umlage U1 als auch die Umlage U2 auf Basis des Lohnfortzahlungsgesetzes direkt an die neu eingeführte Minijob-Zentrale abführen müssen. Diese Umlagen sind beim einem 400 Euro-Job gerade einmal 5,20 Euro pro Monat. Durch das Zahlen dieser Umlagen können sich wiederum sowohl private Haushalte oder kleine Unternehmen im Falle von Angestellten auf Minijob Basis rund 70 Prozent von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstatten lassen. Damit relativiert sich auch der Kostenfaktor für den Arbeitgeber im Falle des krankheitsbedingten Ausfalls eines Minijobbers erheblich.

Die Lohnfortzahlung ist beim Minijob allerdings nur bis zum 42. Krankentag gewährleistet. Wer über den 42. Krankentag hinaus noch krankgeschrieben ist, der hat keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. In diesem Fall springt auch die Krankenkasse nicht ein, die Tagesgeldregelung gilt hierbei nur für festangestellte Personen, aber nicht für Minijobber. Dies hat den Hintergrund, dass der Arbeitgeber zwar für seinen Minijobber Krankenkassenbeiträge leistet, allerdings ist der Minijobber dadurch nicht automatisch auch krankenversichert. Genau deswegen entfällt auch der Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse, was vom Gesetzgeber her so festgelegt worden ist.

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.