Wechsel der Krankenkasse

- 14.02.2017 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © ButchWer die Absicht hat, seine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, kann dies prinzipiell jederzeit tun. Allerdings gibt es einige Bedingungen zu erfüllen und es müssen Fristen eingehalten werden. Der Grund für einen Wechsel taucht oft dann auf, wenn die angebotenen Kassenleistungen als nicht ausreichend betrachtet werden oder wenn ein Zusatzbeitrag für spezielle Leistungen erhoben wird.

Welche Voraussetzung müssen beim Kassenwechsel erfüllt werden?

Grundsätzlich ist es möglich, die gesetzliche Krankenkasse jederzeit zu wechseln und sich bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse weiter versichern zu lassen. Vorausgesetzt, der Versicherte ist mindestens 18 Monate bei seiner jetzigen Krankenkasse versichert. Allerdings stellen sich im Zusammenhang mit dem Wechsel immer wieder Fragen. Vor allem auch, was den nahtlosen Übergang anbelangt, ohne dabei den notwendigen Versicherungsschutz zu verlieren.

Um fristgerecht den Wechsel den Krankenkassen vollziehen zu können, muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Monatsende bei der alten Krankenkasse gekündigt werden. Im besten Fall sollte der Kündigungswillige zeitgleich bei seiner alten Kasse eine Mitgliedsbescheinigung anfordern, um diese der neuen Krankenkasse zu übersenden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise würde der Versicherte automatisch bei seiner alten Krankenkasse verbleiben. Ebenfalls sollte der Arbeitgeber entsprechend über den geplanten Wechsel informiert werden, damit es zu keinen falschen Beitragszahlungen kommt.

Müssen alle gesetzlichen Krankenkassen Versicherte aufnehmen?

Versicherte haben bei einem Wechsel die freie Wahl zwischen allen gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings müssen diese im Bundesland des Arbeitsplatzes oder an dessen Wohnort allgemein ‚geöffnet‘ haben, das heißt, sie müssen dort vertreten sein und grundsätzlich bereit sein, alle Versicherungspflichtigen aufzunehmen. Dazu zählen die Ortskrankenkassen, genauso wie die geöffneten Betriebskrankenkassen BKK, aber auch die Innungskrankenkassen IKK.

Das bedeutet also, dass lediglich diese geöffneten Kassen jedes Mitglied akzeptieren müssen. In der Vergangenheit haben viele Unternehmen für ihre Arbeiter und Angestellten eigene Krankenkassen gegründet. Ursprünglich waren diese Betriebskrankenkassen lediglich Betriebsangehörigen zugänglich. Dies hat sich geändert, zahlreiche BKKs haben nun auch für die Allgemeinheit geöffnet und können so, im Gegensatz zu früher, alle Versicherungspflichtigen aufnehmen.

Kündigung bei Zusatzbeiträgen per sofort

Seit dem 01.01.1996 haben gesetzlich Krankenversicherte das Recht, ihre Krankenkasse zu wechseln – seit Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen Einheitsbeitrag für gesetzliche Krankenkassen beschlossen. Hierbei besteht seitens der Kassen nun die Möglichkeit, ihren Patienten einen Teilbetrag der Beitragsprämie zurückzuerstatten. Gleichfalls kann die Kasse allerdings auch einen Zusatzbeitrag erheben. Wird dieser erhoben, eröffnet sich dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig von der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dasselbe gilt auch bei Kürzung der Beitragsprämie oder Erhöhung derselben.

Eine Sonderregelung zum Thema Kündigungsfrist galt früher für Versicherte, die sich für einen sogenannten Wahltarif entschieden hatten. Hier war beispielsweise die Vereinbarung, bei der eine Beitragsrückerstattung vorgesehen war, an eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekoppelt. Innerhalb dieser Zeitspanne war keine ordentliche Kündigung möglich. Allerdings wurde seit Januar 2011 auch für Versicherte in Wahltarifen eine Sonderkündigungsmöglichkeit eingeräumt. Die einzigen Ausnahmen bilden in diesem Zusammenhang nur noch Krankengeld-Wahltarife.

Zu den Privaten wechseln – nicht für jeden eine Option

Anders als bei den gesetzlichen, reicht es beim Wechsel zu den privaten Kassen nicht aus, einfach eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse zu beantragen und der bisherigen zu kündigen. Beim Wechsel in private Krankenkassen müssen etliche Bedingungen erfüllt werden, beispielsweise wird ein Mindesteinkommen vorausgesetzt, das jährlich erreicht oder überschritten werden muss. Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen werden Jahr für Jahr neu angepasst und unterliegen daher dauernden Änderungen. Wer daher unterhalb der Mindesteinkommensgrenze liegt, muss auf jeden Fall weiterhin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Ferner werden in den privaten Krankenkassen umfangreiche Gesundheitsprüfungen durchgeführt – so können etwa chronische Erkrankungen zur Verweigerung der Aufnahme führen.

Da bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, was die Grundbeitragsprämie anbelangt, keine Schwankungen zu verzeichnen sind, geben hauptsächlich die Zusatzleistungen den Ausschlag für den Wechselwunsch. In diesem Zusammenhang lohnt ein Vergleich der gesetzlichen Krankenkassen auf jeden Fall, weil zahlreiche, recht unterschiedliche Extras angeboten werden. Daneben sind es Wahltarife oder Vorteils- und Bonusprämien, die ebenfalls den einen oder anderen zum Wechsel motivieren. / Fotoquelle: fotolia.de / © Butch

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.