Zurück in die gesetzliche Krankenkasse – ein Weg mit Hürden

- 29.07.2015 von Marlen Schurr -

PKV Wechsel GKVIn jungen Jahren wirkt die private Krankenversicherung oft günstig und attraktiv. Im Alter können Beitragszahlungen dagegen zur Last werden. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist jedoch nur eingeschränkt möglich.

 

Versicherungswechsel – bewusst schwierig gestaltet

Die beiden Versicherungssysteme folgen unterschiedlichen Prinzipien. Während in der gesetzlichen Krankenkasse das Solidarprinzip gilt und die Beiträge vom Einkommen abhängen, liegt der privaten Krankenversicherung das Risiko- oder Versicherungsprinzip zugrunde. Dort hängt der Beitrag letztlich vom Krankheitsrisiko ab und dabei spielt das Alter eine zentrale Rolle.

Zwar hat der Gesetzgeber die Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, Altersrückstellungen zu bilden, um den Beitragsanstieg in späteren Jahren abzufedern. Doch das ist vielfach nicht ausreichend. Ältere Krankenversicherte müssen bei den Privaten trotzdem mit erheblichen Beitragssteigerungen rechnen. Dann entsteht häufig der Wunsch nach Rückkehr in das gesetzliche System. Doch hier hat der Gesetzgeber bewusst Hürden aufgebaut. Damit wollte man das „Rosinenpicken“ verhindern, die Wahl des jeweils günstigeren Versicherungssystems je nach Lebensalter und -situation. Wer einmal aus der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten ausgeschieden ist, sollte dies auch auf Dauer bleiben. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel.

Jenseits der 55 kaum Chancen

Grundsätzlich ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur bis zu einem Alter von 55 Jahren möglich – und das auch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Altersgrenze überschritten ist, besteht kaum noch eine Chance. Nur wer in den letzten fünf Jahren vor dem magischen Alterslimit mindestens einen Tag Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen kann, hat auch jenseits der 55 unter speziellen Gegebenheiten eine gewisse Aussicht.

Ansonsten hängt die Rückkehrmöglichkeit wesentlich von den Einkommensverhältnissen ab. Entscheidend ist dabei, dass – wieder – ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit jährlichen Bruttoeinkünften unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gegeben ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt derzeit (Stand 2015) bei 54.900 Euro.

So ist die Rückkehr möglich

Um diese Voraussetzung zu erfüllen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Angestellte, die bisher mehr als 54.900 Euro brutto verdienen, müssen dafür sorgen, dass ihr Einkommen für mindestens zwölf Monate unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Das geht zum Beispiel durch die Vereinbarung von Teilzeit-Arbeit oder das Nehmen einer Auszeit. Aus dem angepassten Arbeitsvertrag darf allerdings nicht hervorgehen, dass nur eine vorübergehende Änderung beabsichtigt ist. Diese Lösung ist daher in besonderem Masse auf das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angewiesen, was nicht selbstverständlich ist. Außerdem muss man sich diese Lösung auch leisten können.
  • Wer nicht mehr als 57.804 Euro verdient, kann noch eine eleganteren Weg wählen – die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung. Sie ist nicht auf die Arbeitgeber-Zustimmung angewiesen. Bis zu 2.904 Euro jährlich können so in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Dieser Betrag mindert das für die Krankenversicherungspflicht relevante Einkommen, das damit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze gedrückt werden kann.
  • Rückkehrwilligen Selbständigen stehen diese beiden Optionen nicht zur Verfügung. Wenn weiter Einkommen erzielt werden soll, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Dies muss hauptberuflich geschehen, das heißt, der Großteil der Arbeitszeit und des Einkommens muss durch diese Tätigkeit begründet sein. Die selbständige Tätigkeit kann dabei im Nebenerwerb weitergeführt werden.
  • Selbständige, die ihre Tätigkeit ganz aufgeben, können sich in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern lassen, wenn der Partner Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist. Eine solche Lösung muss aber durch die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse gedeckt sein.

Es gibt noch zwei weitere Optionen, die aber nur im Extremfall in Betracht kommen:

  • Bei Arbeitslosigkeit mit ALG I-Bezug ist ebenfalls eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Dies gilt selbst bei einer früheren Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Auch Selbständige können diese Option nutzen, wenn sie ALG I-Anspruch haben, ihre Selbständigkeit aufgeben und sich arbeitslos melden.
  • Eine andere Möglichkeit ist der Umweg über eine gesetzliche Pflichtversicherung im Ausland. Dazu ist aber in der Regel ein ständiger Wohnsitz und/oder eine Erwerbstätigkeit in dem jeweiligen Land erforderlich. Nach mindestens zwölf Monaten Pflichtversicherung im Ausland kann dann bei Rückkehr nach Deutschland auch hier die gesetzliche Krnkenversicherung genutzt werden.

Alternative Basistarif

Diese Übersicht zeigt, wer in die gesetzliche Krankenversicherung zurück will, muss dafür erhebliche Klimmzüge machen und ggf. wesentliche Veränderungen seiner Lebensumstände und finanziellen Situation in Kauf nehmen. Ob sich das lohnt, kann nur die Einzelfallbetrachtung zeigen. Der bessere Weg dürfte oft die Wahl des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung sein. Sie bietet bei günstigeren Beiträgen ein der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbares Leistungsniveau. / Fotoquelle: fotolia.de / © Gina Sanders

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!