Die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

- 09.11.2021 von Gaby Mertens -

Hotel und WellnessbehandlungenMit der Erholungsbeihilfe eröffnet sich dem Arbeitnehmer neben Urlaub und Kur ein dritter Weg, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die Beihilfe zahlt der Arbeitgeber aus, sie ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.

Was ist die Erholungsbeihilfe und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Eine Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber freiwillig gewähren. Die Zuwendung wird pauschal besteuert. Das bedeutet, dass dem Angestellten von der Erholungsbeihilfe 25 Prozent pauschal abgezogen werden. Sozialabgaben fallen nicht an. Der Abzug der Steuern geschieht durch den Arbeitgeber. Dieser zahlt den Nettobetrag aus, den der Arbeitnehmer ohne einen weiteren Abzug erhält.

Das Urlaubsgeld dagegen wird wie der normalen Lohn besteuert. Es unterliegt der Steuerprogression und es müssen Sozialabgaben bezahlt werden. Zwar ist das Urlaubsgeld oft höher als die Erholungsbeihilfe, doch die Abzüge vermindern den Betrag um eine nicht unerhebliche Summe, sodass nicht selten nur die Hälfte des Urlaubsgelds übrig bleibt.

Die Erholungsbeihilfe kann mit den Vergünstigungen nur ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Betrag wirklich zur Erholung nutzt. Dabei sind die Vorschriften nicht sehr eng gefasst. Die Maßnahme muss innerhalb der nächsten drei Monate angetreten werden und nachweislich der Erholung dienen. Unter anderem eignen sich folgende Aktivitäten:

  • Aufenthalt in einem Hotel
  • Ausflüge
  • eine Kur
  • Wellnessbehandlungen
  • sogar Aufenthalte zu Hause werden bezuschusst

Häufigkeit und Höhe der Erholungsbeihilfe

Die Erholungsbeihilfe kann nur einmal im Kalenderjahr für eine Familie ausbezahlt werden. Eine Anrechnung auf das Arbeitseinkommen ist nicht zulässig. Eine Barauszahlung ist möglich, kommt in der heutigen Zeit aber selten vor. Die Auszahlung als Sachbezüge ist ebenfalls eine Option. Möglicherweise hat der Arbeitgeber einen Vertrag mit einem Hotel, einem Fitnessclub oder einer anderen Wellnesseinrichtung. Der Zuschuss kann zusätzlich oder als Ersatz für das Urlaubsgeld ausbezahlt werden. Beides sind freiwillige Leistungen. Sie schließen einander nicht aus.

Die Höhe hängt von der Größe der Familie ab

Der Arbeitnehmer selbst erhält 156 Euro, für den Ehegatten gibt es zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Für die Kinder muss Anspruch auf Kindergeld bestehen. Berücksichtigt werden neben den eigenen Kindern auch Pflegekinder und Stiefkinder. Neben diesem Betrag steht es dem Arbeitgeber frei, höhere Beträge auszuzahlen. Diese werden dann steuerlich wie Lohn behandelt.
Leidet der Arbeitnehmer unter einer Berufskrankheit und kommt es zu einer körperlichen Beeinträchtigung, kann der Arbeitgeber bis 600 Euro steuerfrei auszahlen.

Die Erholungsbeihilfe beantragen

Wer die Erholungsbeihilfe beziehen möchte, redet am besten zunächst mit seinem Arbeitgeber. Ist dieser damit einverstanden, leitet er alles Notwendige in die Wege. Obwohl die Behörden die Regelung oftmals sehr großzügig handhaben, ist es für den Arbeitnehmer notwendig, die Belege für die Behandlungen aufzuheben. Diese legt dann die Buchhaltung zu den Akten. Sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen, lässt sich genau nachweisen, dass die Beihilfe für die Erholung und nicht für andere Zwecke benutzt wurde. In der Steuererklärung muss die Beihilfe nicht gesondert angegeben werden.

Vorteile der Erholungsbeihilfe:

  • Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalisierten Steuersatz.
  • Der Angestellte bekommt einen Vertrag, der nur der Erholung dient.
  • Keinen Einfluss auf das Urlaubsgeld.

Nachteile der Erholungsbeihilfe:

  • Betrag ist sehr niedrig.
  • Wird nur einmal im Jahr ausbezahlt.
  • Es gibt keinen Anspruch auf die Beihilfe.

Die Erholungsbeihilfe nutzen

Die Erholungsbeihilfe ist unter Arbeitnehmern wenig bekannt, deshalb wird sie kaum genutzt. Die Beträge sind zwar nicht sehr hoch, durch die steuerlichen Vorteile aber trotzdem lohnend. Auf Nachfrage ist mancher Chef möglicherweise sogar bereit, den Betrag ein wenig anzuheben. / Fotoquelle: © kudla – Shutterstock.com

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.