Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

- 26.07.2023 von Sebastian Nissen -

Lohnersatzleistung und AngehörigeWenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird oder sich sein Zustand plötzlich deutlich verschlechtert, muss viel organisiert werden. Das kostet Zeit, in der fast keine normale Arbeit möglich ist. Dafür hat der Gesetzgeber das Pflegeunterstützungsgeld geschaffen. Es ermöglicht Beschäftigten, ohne finanzielle Einbußen einige Tage der Arbeit fernzubleiben und die notwendigen Maßnahmen zu organisieren.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen. In § 44a SGB XI ist genau geregelt, dass Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Tage zu Hause bleiben und die entsprechenden Schritte in die Wege leiten können. Das Geld dafür zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Unterstützungsmaßnahme ist Teil des Pflegezeitgesetzes.

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Grundsätzlich haben nur nahe Angehörige Anspruch auf die Lohnersatzleistung. Der Antragsteller steht in einem festen Arbeitsverhältnis und die neue Situation kann nur durch eine kurzfristige Freistellung bewältigt werden. Die Situation ist unvorhergesehen eingetreten. Selbstverständlich ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer deutschen Krankenkasse erforderlich. Ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht notwendig.

Kein Pflegeunterstützungsgeld erhält, wer ohnehin von der Arbeit freigestellt ist. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlungen, besteht ebenfalls kein Anspruch. Auch Selbstständige, Beamte und Bezieher von Grundsicherung oder Arbeitslosengeld erhalten kein Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Tritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, muss unverzüglich ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dem Antrag sind alle ärztlichen Bescheinigungen beizufügen. Der Angehörige erhält dann von der Pflegekasse eine ärztliche Bescheinigung, die er wiederum seinem Arbeitgeber vorlegt.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Hat der Antragsteller im letzten Jahr keine Einmalzahlungen erhalten, bekommt er 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei Bezug von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder anderen Einmalzahlungen sind es 100 Prozent.

Allerdings gibt es eine Obergrenze für die Auszahlung. Diese beträgt 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 233 Abs. 3 in der Krankenversicherung. Der Höchstbetrag beläuft sich aktuell (2023) auf 116,38 Euro.

Pflegeunterstützungsgeld für mehrere Angehörige

Häufig übernimmt nicht nur ein Angehöriger die Pflege, sondern die Belastung wird auf mehrere Familienmitglieder verteilt. In diesem Fall ist es auch möglich, die Tage auf mehrere Personen aufzuteilen. Dazu ist es notwendig, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu ermitteln und auf mehrere Personen aufzuteilen. So kann eine Pflegeperson zum Beispiel die ersten vier Tage, eine zweite Pflegeperson die nächsten vier Tage und eine dritte Pflegeperson die letzten zwei Tage übernehmen.

Auch Landwirte erhalten Unterstützung

Selbständige erhalten in der Regel kein Pflegeunterstützungsgeld. Eine Ausnahme bilden jedoch Landwirte. Wenn sie einen Angehörigen pflegen müssen, erhalten sie ebenfalls bis zu zehn Tage Unterstützung. Gesetzliche Grundlage ist hier § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Damit soll sichergestellt werden, dass der Landwirt trotz einer aktuellen Pflegesituation seinen Betrieb weiterführen kann.

Änderungen ab dem 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 treten einige Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Davon ist auch das Pflegeunterstützungsgeld betroffen. Künftig können Angehörige nicht mehr nur einmalig zehn Arbeitstage beantragen, sondern pro Kalenderjahr. Diese dürfen über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. / Fotoquelle: © Ground Picture – Shutterstock.com