Wofür kann der Entlastungsbetrag in der Pflege genutzt werden?

- 14.11.2024 von Daniela Lütke -

Pflegegrad und haushaltsnahe DienstleistungenAufgrund der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung wächst auch die Zahl der Pflegebedürftigen immer weiter an. Ende 2021 hatten bereits knapp 5 Millionen Bundesbürger einen Pflegegrad. Inzwischen dürfte es in Deutschland mehr als 5 Millionen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad geben. Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind Pflegebedürftige auch erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Für einen zumindest teilweisen Ausgleich sorgt der Entlastungsbetrag in der Pflege.

Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch darauf?

Der Pflege-Entlastungsbetrag wurde von der Bundesregierung mit dem Pflegeleistung-Ergänzungsgesetz ab dem 1. Januar 2002 eingeführt. Er steht allen pflegebedürftigen Bundesbürgern zu, die einen offiziellen Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) haben. Sie erhalten monatlich 125 Euro zusätzlich zu den anderen Aufwendungen für die Pflege. Der Betrag kann von den Pflegebedürftigen für verschiedene Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Wofür kann man den Entlastungsbetrag verwenden?

Das Bundesministerium für Gesundheit formuliert es in seiner Veröffentlichung zum Entlastungsbetrag relativ abstrakt. Das Geld kann für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag

Konkret kann der Entlastungsbetrag beispielsweise dafür verwendet werden, um eine Begleitung zum Arzt oder für einen Spaziergang zu bezahlen oder dass eine Nachbarin die Einkäufe erledigt oder jemand die Wohnung putzt (haushaltsnahe Dienstleistungen). Ein Teil der Kosten für Betreuungsgruppen von an Demenz erkrankten Menschen oder für die Tagesbetreuung in Kleingruppen werden ebenfalls übernommen. Dazu kommen zahlreiche weitere Angebote.

Wie findet man die passenden Anbieter?

Die erste Anlaufstelle ist die Pflegekasse. Sie kann den Pflegebedürftigen registrierte Anbieter nennen. In jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Angebote. Natürlich kann man auch selbst Angebote suchen, sollte aber vorher mit der Pflegekasse absprechen, ob sie mit dem Geld aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können. Wer auf eigene Faust jemanden engagiert, kann unter Umständen damit rechnen, dass die Kosten nicht übernommen werden. Um von vornherein Probleme zu vermeiden, ist es immer besser, sich rechtzeitig bei der Pflegekasse zu erkundigen.

Wie wird der Entlastungsbetrag bezahlt?

Der Entlastungsbetrag wird nach dem Erstattungsprinzip vergütet. Das bedeutet, die pflegebedürftige Person lässt sich vom Dienstleister eine Rechnung ausstellen und reicht diese bei der Pflegekasse ein. Nach einer Überprüfung und Genehmigung wird der Betrag auf das Konto des oder der Pflegebedürftigen überwiesen. Wird der zur Verfügung stehende Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann er in den nächsten Monat übertragen werden. Entlastungsbeträge, die im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen wurden, können in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Allerdings müssen sie dann in den ersten 6 Monaten in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie.

Eine Erstattung der Aufwendungen ist nur möglich, wenn für alle Ausgaben Rechnungen vorgelegt werden können. Da mitunter Dokumente verloren gehen können, ist es empfehlenswert, immer eine Kopie anzufertigen und in einem Ordner aufzubewahren. Für den Entlastungsbetrag muss kein besonderer Antrag gestellt werden, da er allen Pflegebedürftigen zusteht. Im Internet findet man Musterschreiben, mit denen man Erstattungen für sich selbst und andere einfordern kann. Viele Pflegekassen halten die passenden Formulare auch zum Herunterladen auf ihrer Webseite bereit. Einige Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab, sodass das Einsenden der Rechnungen entfällt. Dafür müssen die Pflegebedürftigen eine Abtretungserklärung an den Dienstleister schicken.

Um nicht am Monatsende mit einer hohen Zuzahlung überrascht zu werden, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich regelmäßig bei der Pflegekasse zu erkundigen, wie viel Geld aus dem Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen wurde.

Kann man den Entlastungsbetrag aufstocken?

Das ist für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 möglich. Diese Personen haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Werden diese Sachleistungen nicht oder nur teilweise beansprucht, können bis zu 40 Prozent des übriggebliebenen Betrags umgewandelt und für den Entlastungsbetrag verwendet werden. Zudem ist es auch möglich, nicht genutzte Gelder aus dem Entlastungsbetrag anzusparen und beispielsweise für eine Kurzzeitpflege zu verwenden, die sich um den oder die Pflegebedürftige kümmert, wenn der/die pflegende Angehörige Urlaub macht oder verhindert ist. / Fotoquelle: © New Africa – Shutterstock.com

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.