Die Zweitwohnsitzsteuer – Wer muss sie zahlen?

- 11.08.2022 von Gaby Mertens -

Zweitwohnung und WochenendpendlerDie Zweitwohnsitzsteuer wird auch Zweitwohnungssteuer oder Nebenwohnsitzsteuer genannt. Da die Steuer von der betreffenden Gemeinde erhoben wird, handelt es sich um eine Kommunalsteuer.

Wo wird eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben und wie hoch ist sie?

Im Prinzip kann davon ausgegangen werden, dass die meisten bedeutenden Städte und Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer erheben. In touristischen Gebieten wird die Steuer auch in kleineren Gemeinden erhoben. Ob die Steuer erhoben wird, liegt im Ermessen der betreffenden Gemeinde. Ob eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird, können Interessierte beim Rat der Stadt oder dem Einwohnermeldeamt erfahren. Bemessungsgrundlage der Steuer ist in der Regel die Jahreskaltmiete der jeweiligen Wohnung. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer legt die Gemeinde fest. In einigen Orten werden nur eigenständige Wohnungen besteuert, in anderen auch Zimmer in WGs. Die Höhe der Steuer schwankt sehr stark (Werte aus 2022):

  • Berlin: 15 Prozent
  • Leipzig: 16 Prozent
  • München: 18 Prozent
  • Baden-Baden: 20-35 Prozent

In vielen Groß- und Universitätsstädten beträgt die Zweitwohnungssteuer 10 Prozent der Jahreskaltmiete.

Wer muss die Zweitwohnungssteuer bezahlen?

Die kommunale Steuer wird für alle fällig, die außer ihrem Hauptwohnsitz offiziell eine Nebenwohnung angemeldet haben, vorausgesetzt, die Gemeinde, in der sich die Nebenwohnung befindet, erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Ausgenommen sind vorübergehende Aufenthalte bis zu 2 Monaten. Im Prinzip betrifft die Zweitwohnungssteuer:

  • Wochenendpendler
  • Studenten
  • Azubis
  • Eigentümer von Ferienwohnungen

Bei der Zweitwohnsitzsteuer spielt es keine Rolle, ob der Nutzer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist.

Wie wird die Zweitwohnsitzsteuer bezahlt und kann man sie von der Steuer absetzen?

Die Zweitwohnsitzsteuer wird einmal pro Jahr erhoben. Der gesamte Betrag muss auf einmal bezahlt werden. Die Zweitwohnsitzsteuer kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen genutzt wird und die Mietkosten mindestens 10 Prozent der Miete der Hauptwohnung betragen. In diesem Fall wird die Zweitwohnsitzsteuer als doppelte Haushaltsführung anerkannt. Arbeitnehmer können die Ausgaben als Werbungskosten absetzen, Selbstständige als Betriebsausgabe von der Gewinnermittlung.

Achtung! Wird die Nebenwohnung nicht angemeldet und die Zweitwohnsitzsteuer nicht bezahlt, stellt das den Straftatbestand der Steuerhinterziehung dar. Das kann mit hohen Geldstrafen oder in schweren Fällen sogar mit Haft geahndet werden.

Wer kann sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen?

Die genauen Bestimmungen und Ausnahmen von der Steuer legen die Gemeinden fest. Ausnahmen können sein:

  • Wohnungen in Alten- und Pflegeheimen und Senioren-Wohnanlagen
  • Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Wohnheimen, Internaten oder Kasernen
  • Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen
  • ständig getrennt lebende Ehepaare, die keine gemeinsame Wohnung haben
  • Mieter unter 16 Jahren (Meldepflicht liegt noch bei den Eltern)
  • Bewohner von Therapie- und Erziehungseinrichtungen
  • Berufspendler (betrifft verheiratete Personen unter bestimmten Umständen)
  • Azubis oder Minderjährige, die einen Zweitwohnsitz bei einem geschiedenen Elternteil angemeldet haben

In einigen Bundesländern können sich auch Geringverdiener von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen. In Bayern können Betroffene einen Antrag stellen. Seit 2015 liegt die Grenze für Singles bei einem Jahreseinkommen von 29.000 Euro und für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften bei 37.000 Euro.

Wie kann man die Befreiung beantragen?

Das wird in jeder Gemeinde anders geregelt. In vielen Orten kann der Antrag auf Steuerbefreiung online gestellt werden. In einigen Orten hat der Antrag in Papierform zu erfolgen. Betroffene müssen unbedingt beachten, dass der Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer nur für jeweils ein Steuerjahr gilt und jedes Jahr erneut gestellt werden muss. / Fotoquelle: © New Africa – Shutterstock.com

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.