Ende Mai naht – einige Tipps für Ihre Steuererklärung

- 13.05.2016 von Sonja Hess -

Steuererklärung zum 31. MaiDer 31. Mai ist für Steuerpflichtige ein besonderes Datum – denn dann endet die übliche Frist, wann die Steuererklärung für das Vorjahr abzugeben ist. Wenn Sie diese Aufgabe für 2015 noch nicht erledigt haben, wird es langsam Zeit. Hier sind einige Tipps und Hinweise, wie Sie Kosten steuermindernd absetzen können.

Werbungskosten bei Arbeitseinkünften

Bei Arbeitnehmern sind vor allem die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine steuerlich relevante Kostengröße. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten höher, können Sie sie steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind, um Erwerbseinkommen zu erzielen. Typische Beispiele sind:

  • Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitskleidung, -instrumente und -materialien, sofern nicht vom Arbeitgeber erstattet. Das gilt auch für größere Anschaffungen wie Laptops, PC’s oder Tablets für Arbeitszwecke. Sie dürfen noch im gleichen Jahr voll abgesetzt werden, sofern die Einzelausgaben dafür nicht mehr als 410 Euro ausmachen. Ansonsten sind die Anschaffungskosten auf drei Jahre zu verteilen;
  • selbst getragene Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildung;
  • Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hier gilt die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag);
  • nicht vom Arbeitgeber erstattete Kosten bei Dienstreisen und dabei angefallener Verpflegungsmehraufwand;
  • Kosten für eine beruflich notwendige Zweitwohnung außerhalb des eigentlichen Wohnsitzes. Hier können bis zu 1.000 Euro monatlich geltend gemacht werden (zum Beispiel Miete, Nebenkosten). Bei Fahrtkosten für Heimfahrten gilt eine 30 Cent-Regelung analog zur Pendlerpauschale.

Vielschichtige Sonderausgaben

Einige Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, ohne dass es sich um Werbungskosten handelt. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von Sonderausgaben. Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Sonderausgaben:

  • allgemeine Sonderausgaben;
  • Vorsorgeaufwendungen.

Unter die allgemeinen Sonderausgaben fallen u.a.:

  • Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten (nicht dagegen der Kindesunterhalt);
  • netto geleistete Kirchensteuer;
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge;
  • Kosten für eine erste Berufsausbildung (höchstens 6.000 Euro im Jahr)
  • 30 Prozent von gezahltem Schulgeld (zum Beispiel bei Privatschulen) bis 5.000 Euro p.a..

Bei den Vorsorgeaufwendungen gelten komplizierte Regelungen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu vergleichbaren Versorgungseinrichtungen dürfen für das Steuerjahr 2015 bis zu einer Höhe von 22.172 Euro (Alleinveranlagte) bzw. 44.344 Euro (zusammenveranlagte Eheleute) angesetzt werden. Steuermindernd berücksichtigt werden aber nur 80 Prozent des Betrages;
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten Basisversorgung werden in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt;
  • bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt für Arbeitnehmer eine 1.900 Euro-Grenze für die Anerkennung. Zusätzliche Steuerminderung tritt aber nur ein, sofern diese Grenze nicht schon durch die Beiträge zum Basis-Kranken- und Pflegeschutz ausgeschöpft worden ist. Das ist aber in der Regel der Fall. Ansonsten können hier Ausgaben für erweiterten Kranken- und Pflegeschutz, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und andere Vorsorgeversicherungen angegeben werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Lohnkosten für eine Reinigungskraft im Haushalt, Gartenpflege, Kinderbetreuung und ähnliches werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Ansetzbar sind 20 Prozent der Lohnkosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr. Eine ähnliche Regelung gilt für Handwerkerleistungen. Hier werden Arbeitskosten, nicht aber reine Materialkosten akzeptiert. Dabei gilt ebenfalls ein 20 Prozent-Ansatz mit einer Obergrenze von 1.200 Euro p.a..

Außergewöhnliche Belastungen

Eine weitere steuermindernde Kostenposition sind die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Dabei handelt es sich überwiegend um Kosten, die im Zusammenhang mit Krankheiten oder anderen finanziell belastenden Lebenssituationen oder -ereignissen auftreten können. Typische außergewöhnliche Belastungen sind von der Krankenversicherung nicht übernommene Krankheitskosten. Andere Beispiel sind Eigenanteile bei Kur- oder Pflegekosten, Bestattungskosten usw.. Die in der Steuererklärung angegebene Summe wird allerdings nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt. Das Finanzamt zieht einkommensabhängig einen „zumutbaren Eigenbeitrag“ ab.

Diese kurze Übersicht zeigt: es gibt trotz Restriktionen viele Möglichkeiten, wie Sie als Arbeitnehmer Kosten steuermindernd geltend machen können. Nutzen Sie Ihre Chance, noch ist es Zeit. / Fotoquelle: fotolia.de / © Daniel Ernst

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können