Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber

- 21.05.2010 von admin -

Jede Nettoerhöhung verursacht bekanntlich zusätzliche Kosten der Sozialversicherung in Höhe von ca. 40 % sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf
Arbeitgeberseite. Da bleibt für die Lohntüte nicht mehr viel übrig. Deshalb lohnt es sich, nach anderen Möglichkeiten Ausschau zu halten.
So kann Ihr Arbeitgeber Ihnen beispielsweise Ihre Umzugskosten steuerfrei erstatten, wenn die Verlegung ihres Wohnsitzes berufliche Gründe hat.

 

Diese liegen vor:

  1. Wenn der Arbeitgeber das Beziehen einer Dienstwohnung fordert.
  2. Beim erstmaligen Arbeitsantritt oder beim Wechsel des Arbeitgebers. (Warum Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln, darf  für die Anerkennung der
    Umzugskosten keine Rolle spielen.)
  3. Bei Versetzung an einen anderen Ort.
  4. Bei Umzug in die Nähe eines neuen Arbeitsplatzes, auch innerhalb einer Großstadt, um damit die tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde zu reduzieren.
  5. Wenn Sie den Umzug zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung vornehmen.

 

Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt,
welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Dem Arbeitgeber müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die tatsächlichen
Aufwendungen ersichtlich sind. Diese Unterlagen muss Ihr Arbeitgeber als Belege in Ihrem Entgeldkonto aufbewahren.

 

Die Vergütung beinhaltet folgende notwendigen Aufwendungen:

    1. Kosten für den Transport des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung.
    2. Reisekosten, die Ihnen und Ihrer häuslichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Umzug entstehen. Dies bezieht sich sowohl auf die Reisekosten,
      die Ihnen durch Wohnungssuche und -besichtigung entstehen, als auch auf die Kosten, die für eine zusätzliche Fahrt an den neuen Wohnort zur Vorbereitung
      des Umzugs anfallen inklusive Tages- und Übernachtungsgeld.
    3. Mietentschädigungen bei gleichzeitiger Belastung durch Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung von bis zu sechs Monaten.
    4. Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (z.B. Maklergebühren, Kosten für Wohnungsanzeigen) zur Erlangung einer angemessenen
      Mietwohnung.
    5. 75% der Kosten für die Beschaffung von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten, die in Zusammenhang mit dem Umzug neu angeschafft werden müssen.
    6. Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bis zu einem Höchstbetrag von 1.349 Euro, wenn die Schule die Notwendigkeit des zusätzlichen Unterrichts
      für das Kind bescheinigt.

Alternativ zu den sonstigen Umzugsauslagen können die folgenden Pauschbeträge genutzt werden:
561 Euro für Ledige bei einem nach dem 31. Juli 2004 beendeten Umzug sowie 1.121 Euro für Verheiratete. Die Beträge erhöhen sich um je 247 Euro für
jede weitere Person, die zum Haushalt gehört. Verwitwete, Geschiedene und in bestimmten Fällen auch Ledige können den Pauschbetrag für „Verheiratete“
geltend machen.

 

Unterhalten Sie allerdings erst infolge des Umzugs eine eigene Wohnung, weil Sie zum Beispiel vorher nur im Haushalt Ihrer Eltern gewohnt haben,
vermindert sich der Pauschbetrag auf 20 Prozent für Ledige bzw. 30 Prozent für Verheiratete. Beziehen Sie nach dem Umzug keine eigene Wohnung,
sondern beispielsweise nur ein möbliertes Zimmer, so vermindert sich der Pauchbetrag ebenso in
genannter Höhe.

 

Ist der Pauschbetrag nicht zu kürzen und sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus beruflichen Gründen umgezogen,
kann ein 50-prozentiger Häufigkeitszuschlag gewährt werden.