Kinderbetreuungszuschuss

- 21.05.2010 von admin -

In vielen Fällen bietet es sich an, die Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder steuerlich geltend zu machen. Erklärt sich der Arbeitgeber dazu bereit, Betreuungszuschüsse zu zahlen, so können Sie als Arbeitnehmer mehr davon profitieren, als beispielsweise von einer Gehaltserhöhung. Ihr bisheriger Bruttolohn bleibt zwar derselbe, doch der Betreuungszuschuss wird Ihnen zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt – er wird also auf das bisherige Arbeitsentgelt „drauf gesattelt“. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht dabei nicht.

Die Ausgaben für die Kinderbetreuung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das zu betreuende Kind ist noch nicht schulpflichtig und/oder noch keine 6 Jahre alt.
  2. Das Kind wird in „Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“ betreut, das bedeutet, in Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagespflege außerhalb des eigenen Haushalts sowie Ganztagspflegestellen oder Internate (soweit sie auch nichtschulpflichtige Kinder aufnehmen)
  3. Die Betreuung im Haushalt, z.B. durch Tagesmütter, Haushaltshilfen oder Familienangehörige, genügt nicht.
  4. Der Zuschuss für die Kinderbetreuung ist ausschließlich zweckgebunden: Unterbringung, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung – weiterführende Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen (z.B. für den Unterricht eines Kindes oder für die Beförderung zwischen der Wohnung und dem Kindergarten) sind steuerpflichtig.

Dies alles gilt für regelmäßige Betreuungen. Kosten für Notbetreuung sind nicht steuerlich begünstigt.
Wenn das Kind 6 Jahre alt bzw. schulpflichtig geworden ist, wird der Zuschuss zu einer steuerpflichtigen Gehaltserhöhung. Sie können sich in diesem Fall allerdings rechtzeitig für ein anderes günstiges Modell entscheiden, wie etwa für das der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge (s.o.).